Berliner Testament – Was ist denn das?

Ein Begriff, den jeder sicher schon einmal gehört hat: Das Berliner Testament. Doch was ist das und warum heißt das so?

Unter der Bezeichnung „Berliner Testament“ versteht man ein gemeinschaftliches Testament, dass nach deutschem Erbrecht Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten können.

Das Berliner Testament hat viele Vorteile, jedoch auch wichtige Nachteile und es drohen besondere Gefahren.

OLG Hamm: Unvollständiges gemeinschaftliches Testament muss kein Einzeltestament sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein unvollständiges Ehegattentestament ein gültiges Einzeltestament sein muss.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt hatte ein Ehemann ein gemeinschaftliches Testament auch für seine Ehefrau entworfen und unterzeichnet. Danach sollte nach dem Tod des einen Ehepartners der überlebende Partner Vorerbe und eines der vier Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners Nacherbe sein. Die Ehefrau unterzeichnete den Entwurf nicht, so dass jedenfalls kein gültiges Ehegattentestament zustande gekommen war.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Diesen erteilte das erstinstanzliche Nachlassgericht jedoch nicht. Nach der Auffassung des Amtsgerichtes sei der Entwurf dahingehend auszulegen, dass es zwar kein gültiges gemeinschaftliches Testament sei, aber ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes, so dass keine gesetzliche Erbfolge eintrete.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht und hob die Entscheidung des Amtsgerichtes auf. Nach der Ansicht des OLG handelt es sich bei dem unterzeichneten Entwurf nicht um ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes. Zwar genüge es der gesetzlichen Form eines Einzeltestaments (handschriftlich und unterzeichnet vom Erblasser), aber es fehle der Wille des Ehemannes, ein Einzeltestament zu errichten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Ehemann auch ohne Unterschrift der Ehefrau dann ein Einzeltestament errichten habe wollen. Das ergebe sich daraus, dass es Ziel des Ehemannes gewesen sei, das Familienhaus der Eheleute, welches beiden Ehepartner gehörte, auf jeden Fall im Besitz der Familie zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte der gesamte Nachlass, also inklusive Haus, zuerst an den überlebenden Ehepartner und dann an ein einzelnes Kind übergehen. Die Auslegung des Entwurfes als Einzeltestament würde dem Wunsch des Erblassers jedoch nicht gerecht, da hier nur über die Hälfte des Hauses verfügt werden könnte, so dass der Wunsch eben nicht erreicht würde. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass auch die Ehefrau durch Unterzeichnung des Entwurfes die Absicht geteilt hätte, was jedoch unterblieben ist. Daher spreche dies gegen die Deutung des Entwurfes als Einzeltestament.

Im Ergebnis hat das OLG die Zurückweisung des Erbscheinsantrages aufgehoben mit dem Ergebnis, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wonach der Ehemann von seiner Ehefrau und den vier Kindern beerbt wird.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, 21.02.2014, 15 W 26/14

OLG Hamm: Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

In einer Entscheidung vom 14.03.2014 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage beschäftigen müssen, ob bei Ausschlagung des in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben bestimmten Ehepartners der Schlusserbe dann Ersatzerbe wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe und der Neffe der mitverfügenden 2. Ehefrau werden. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus. Die Tochter des Ehemannes beantragte nun einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dem trat der Neffe der Ehefrau entgegen und vertrat die Auffassung, dass er als Schlusserbe nun Ersatzerbe neben der Tochter geworden sei und daher ebenfalls Miterbe zu 1/2.

Das zuständige Nachlassgericht Bocholt erteilte der Tochter den begehrten Erbschein als Alleinerbin. Das OLG als Berufungsinstanz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats komme nur die Tochter als Alleinerbin in Betracht, weitere gesetzliche Erben existieren nicht. Durch die Ausschlagung der Ehefrau hat diese auch ihr gesetzliches Erbrecht ausgeschlagen. Der in dem Ehegattentestament geregelte Fall der Schlusserbeneinsetzung komme hier nicht zum Zuge, da dies nur für den Fall gelten solle, dass der überlebende Ehegatte versterbe. Vorliegend gehe es aber um den Tod des Erstversterbenden und durch die Ausschlagung werde der zweite Fall nicht mehr eintreten können.

Insbesondere enthalte das Testament keine Regelung für den Fall einer Ausschlagung, eine Ersatzerbenbestellung war nicht enthalten. Auch durch Auslegung könne eine solche nicht interpretiert werden. In einem Ehegattentestament wird regelmässig dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen als Alleinerben hinterlassen, worüber er frei verfügen könne. Erst nach dem Tod des Letzversterbenden sollen die Schlusserben dasjenige erhalten, was dann noch vorhanden ist. Das setze, so der Senat, aber voraus, dass die Erbschaft nach dem Erstversterbenden durch den Ehegatten auch angetreten werde. Schlägt der Ehegatte aus, kann dem gemeinsamen Testament nicht entnommen werden, dass die Schlusserben dann Ersatzerben sein sollen.

Quelle: Pressemitteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014, 15 W 136/13