Pflicht zur Grabpflege durch Vermächtnisnehmer nicht vererblich

Das Amtsgericht München hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Erbe eines Vermächtnisnehmers die Grabpflege zu übernehmen hat, die diesen als Auflage trafen.

Eine Erblasserin hatte ihrer Nichte einen Betrag von 8.000 Euro vermacht mit der Auflage, die sei für die Grabpflege. Nachdem die Nichte selber verstorben war forderte der Erbe der Tante von den beiden Erbinnen der Nichte, die Grabpflege weiter durchzuführen. Schließlich habe es sich um ein Vermächtnis mit Auflage gehandelt, die jetzt auf die Erbinnen übergegangen sei. Die Erbinnen meinten, dass die Tante die Grabpflege von ihrer Nichte persönlich gewollt habe und dafür sei der Betrag gewesen.

Im Ergebnis stimmte das AG München der Argumentation der Erbinnen zu. Bei der Grabpflege handele es sich um eine Auflage mit einem höchstpersönlichen Charakter. Danach sei die Auflage in diesem Fall nicht vererblich gewesen. Es habe sich um ein Familiengrab gehandelt, in dem auch die Eltern der Nichte beigesetzt gewesen wären. Die Erbinnen der Nichte gehörten jedoch nicht zur Familie und hätten die Erblasserin gar nicht gekannt.

AG München, Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22

Quelle: Mitteilung auf beck-aktuell

Testament zugunster einer Berufsbetreuerin sittenwidrig

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 09.01.2024 die dortige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig und damit unwirksam ist.

Eine 92 Jahre alte Frau befand sich in einem Krankenhaus. Ihre noch einzig lebende Angehörige, die Tochter, teilte mit ihr das Krankenzimmer und verstarb dort. Das zuständige Amtsgericht bestellte zwei Tage nach dem Tod der Tochter eine Berufsbetreuerin. Die spätere Erblasserin wechselte nur kurz von diesem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung und wurde dann in ein zweites Krankenhaus eingewiesen. Dorthin bestellte die Berufsbetreuerin einen Notar, der ein Testament zu ihren Gunsten beurkundete. Danach sollte die Betreuerin Alleinerbin der alten Dame werden. Das Nachlassvermögen belief sich auf ca. 350.000 Euro. Die Erblasserin wurde aus dem Krankenhaus entlassen, bei der Betreuerin zuhause aufgenommen und starb dort vier Tage später. Nunmehr beanspruchte die Betreuerin die Erbenstellung.

Im Ergebnis entschied das OLG Celle – und bestätigte damit eine frühere Rechtsprechung – dass das notarielle Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam und somit die Betreuerin keine Erbin geworden sei. Der Senat begründete dies insbesondere mit dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.

Die Betreuerin habe ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu benutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken und sie dazu zu bewegen, vor einem von der Betreuerin herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 6 W 175/23

Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten nicht relevant für Versorgungsbezüge

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Ruhestandsbeamte alleine die in dem Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote maßgeblich ist. Hat jemand in Teilzeitbeschäftigung Mehr- oder Zuvielarbeit geleistet, dann wirkt sich das nicht positiv auf die Versorgungsbezüge aus.

Geklagt hatte ein ehemaliger Lehrer, der zeitweise nur in Teilzeit beschäftigt war, da aber erhebliche Mehrarbeit geleistet hatte. Diese Arbeitszeit hätte er gerne bei seinen jetzigen Versorgungsbezügen berücksichtigt gesehen.

Die erste Instanz wies die Klage des ehemaligen Lehrers ab, das Berufungsgericht gab der Klage statt und das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Danach sei alleine die Beschäftigungsquote maßgeblich, die in dem Bewilligungsbescheid für die Teilzeitbeschäftigung angegeben sei. Leiste ein Beamter Mehrarbeit, dann müsse dies durch Freizeitausgleich kompensiert werden. Sei jedoch die Teilzeitquote falsch, so müsse ein Beamter den nach seiner Auffassung rechtswidrigen Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen.

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 12.22, Urteil vom 09.11.2023

Erben tragen keine Kosten für Vaterschaftstest

Wenn die Vaterschaft eines Erblassers festgestellt werden soll, so sind laut dem Oberlandesgericht Schleswig die Erben nicht an dem Gerichtsverfahren zu beteiligen. Jedenfalls aber haben sie keine Kosten zu tragen, da das Ergebnis sie nicht direkt betreffe.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser mehrere Kinder von verschiedenen Frauen. Bei seinem Versterben 2020 hinterließ er seine Frau, die gemeinsame Tochter und noch zwei Kinder von anderen Müttern. 2020 verlangte eine weitere Frau die Feststellung, dass sie ebenfalls eine Tochter des Erblassers sei. Zuvor hatte sie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, war aber mit dem Hinweis, sie möge ihre Abstammung nachweisen, abgewiesen worden.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Plön wurden neben der Frau und ihrer Mutter auch die vier Erben beteiligt. Es wurde die tatsächliche Abstammung der Frau von dem Erblasser festgestellt. Daraufhin belastete das AG die Erben mit den Verfahrenskosten.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem OLG. Dieses entschied, dass vielmehr die Tochter und deren Mutter die Kosten zu tragen hätten. Die Erben hätten gar nicht an dem ursprünglichen Verfahren beteiligt werden dürfen, da sie nur „reflexartig“ betroffen seien im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses. Zudem seien die Erben nicht für die verzögerte Vaterschaftsfeststellung verantwortlich, die Tochter und deren Mutter hätten mehr als 15 Jahre vor dem Versterben des Erblassers Zeit gehabt, die Abstammung zu klären. Die Mutter habe zudem versäumt, das Jugendamt rechtzeitig heranzuziehen für eine kostengünstige Feststellung.

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.06.2023 – 8 WF 50/23

Quelle: Mitteilung beck-aktuell

Irrtum bei lenkender Erbausschlagung

Schlägt jemand in der Meinung, dadurch werde seine Mutter Alleinerbin, eine Erbschaft aus, kann er diese Entscheidung nicht anfechten, wenn tatsächlich eine andere Person dadurch Erbe wird. Das hat der Bundesgerichtshof am im März 2023 entschieden.

Im vorliegenden Fall hatten nach dem Tod des Familienvaters alle seine Kinder die gesetzliche Erbfolge ausgeschlagen, damit die Mutter Alleinerbin wird. Dabei hatten sie jedoch übersehen, dass der Vater noch Geschwister hatte, die im Fall der gesetzlichen Erbfolge dann neben der Ehefrau Miterben würden.

Ein Sohn hatte sodann versucht, seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und einen Erbschein zu erlangen, der ihn und seine Mutter zu Erben ausweist. Dies hatte sowohl vor dem Nachlassgericht, als auch dem Berufungsgericht und schließlich dem BGH keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH liegt kein rechtlich beachtlicher Anfechtunsgrund vor. Zwar könne eine Ausschlagungserklärung bei einem Irrtum angefochten werden, aber nur, wenn das Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erziele. Hier handele es sich um einen reinen Motivirrtum, da der Sohn nur über mittelbare Wirkungen geirrt habe.

Bei einer lenkenden Erbausschlagung, also einer solchen, bei der gezielt andere Personen Erben werden sollen, ergibt sich die Folge der Auschlagung nicht aus dieser selber, sondern aus den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Schlage jemand eine Erbschaft aus, so müsse er sich vorher über die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich der Erben Gedanken machen, so der BGH.

BGH, Beschluss vom 22.03.2023, IV ZB 12/22
Quelle

Mittelabfluss erforderlich für Pflichtteilsstrafklausel

In einem Beschluss vom 21.02.2023 hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass ein tatsächlicher Mittelabfluss erforderlich ist, wenn ein einem gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklauel enthalten ist, die nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils geknüpft ist, sondern auch an den Erhalt.

Die Pflichtteilsstrafklausel dient dazu, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass ungeschmälert zu erhalten ohne Pflichtteile an Kinder auszahlen zu müssen.

In dem vorliegenden Fall hatten Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und Schlusserben sollten die Kinder werden. Explizit wurde aufgenommen: „Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten bestand Streit, ob eine Tochter noch Miterbin werde, da sie ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht habe. Nach Auffassung des OLG könne dies offen bleiben, da sie jedenfalls keinerlei Zahlungen diesbezüglich erhielt.

Maßgeblich sei ein tatsächlicher Mittelabfluss, der hier nicht vorliege. Der Nachlass des Erstversterbenden sei nicht geschmäler worden, so dass die Klausel hier nicht greife.

Mithin ist bei der Aufnahme von Pflichtteilsstrafklauseln genau zu erwägen, wie diese ausgestaltet und formuliert ist. In vielen Fällen soll der Ehegatte nicht nur vor einem Mittelabfluss geschützt werden, sondern auch vor dem Stress, der mit einer bloßen Geltendmachung von Pflichtteilen verbunden ist.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat nicht nur einen Zahlungsanspruch (der gesondert und explizit geltend gemacht werden muss), sondern unabhängig davon auch einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung. Alleine diese Ansprüche kosten den Erben regelmäßig viel Zeit und Nerven.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22

Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt/Main vom 06.03.2023

Testamentarisch bestellte Erbe trägt Risiko der Unwirksamkeit

Wer durch ein Testament zum Erben eingesetzt wurde trägt das Risiko, dass dieses Testament unwirksam ist. Das hat das OLG Celle in einem Beschluss vom entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte eine sehr vermögende Erblasserin durch Testament ihren Steuerberater zum Erben eingesetzt. Hiergegen wehrten sich die gesetzlichen Erben. Durch Gutachten wurde schließlich festgestellt, dass die Erblasserin aufgrund einer wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage war, wirksam ein Testament zu errichten.

Der testamentarisch bestimmt Erbe kann sich, so das OLG Celle, auch nicht darauf berufen, dass ihm die Testierunfähigkeit nicht bekannt sei. Es so unerheblich, ob er die Testierunfähigkeit kannte oder auch nur hätte erkennen müssen oder können. Der testamentarische Erbe trägt das Risiko, dass ein Testament unwirksam ist. Das kann auch noch Jahre nach dem Erbfall sein mit der Folge, dass er den Nachlass an die dann zum Zuge kommenden gesetzlichen Erben herausgeben muss.

Quelle: OLG Celle, Beschluss 6 U 2/22

Neue Partnerschaft führt nicht immer zum Verlust des Erbrechts

Wenn ein Erblasser bei Abfassung seines Testamentes davon ausgeht, dass eine Lebenspartnerschaft bis zu seinem Tod besteht, führt die Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich zu einer Unwirksamkeit des Testamentes. Das bedeutet, ein Partner, der sich in eine neue Partnerschaft begibt, wird nicht mehr Erbe.

Das ist aber nicht immer der Fall, wie das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 26.09.2022 entschieden hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Erblasser hatte im Jahr 2005 seine Tochter und seinen Lebensgefährten zu Erben eingesetzt. 2016 musste er wegen fortschreitender Demenz in ein Pflegeheim – und war deswegen nicht mehr in der Lage, ein neues Testament aufzusetzen – wo er 2020 verstarb. Ein halbes Jahr vorher hatte sein Lebenspartner einen anderen Mann geheiratet.

Die Tochter des Erblassers berief sich jetzt auf die Unwirksamkeit des Testamentes, denn hätte der Erblasser die neue Ehe seines Partners gewusst, hätte er diesen nicht zum Erben eingesetzt. Weder das Amtgericht noch das OLG folgten der Argumentation.

Zwar sei der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen und eine Änderung führe grundsätzlich zu einer Anfechtbarkeit des Testamentes, aber es gelte eine Ausnahme: Wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser das Testament trotz geänderter Umstände gelten lassen wolle, sei dieses wirksam.

Vorliegend sei die Situation so gewesen, dass die Demenz die Fortführung der Lebensgemeinschaft unmöglich gemacht habe. Das sei etwas anderes, als wenn sich Partner auseinandergelebt oder sich einer der Partner einem neuen Parter zugewandt hätte. Der ehemalige Lebensgefährte habe den Erblasser regelmässig besucht und seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Daher ging das OLG davon aus, dass der Erblasser trotz faktischer Trennung eine Geltung des Testamentes gewollt hätte.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2022 – 3 W 55/22

Kanzlei Potthast Rechtsanwälte ausgezeichnet

Auch im Jahr 2022 haben Capital, Stern und Batista eine Umfrage unter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführt, welche Kanzlei diese in bestimmten Rechtsgebieten empfehlen.

Wir freuen uns und sind auch ein bißchen stolz, dass wir wieder als eine der besten Kanzleien im Bereich Erbrecht ausgezeichnet worden sind!

Den entsprechenden Artikel der Zeitschrift Capital findet man hier.

BGH: Aus Testament muss sich Identität des Erben ergeben

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10.11.2021 Stellung zum sogenannten „testamentum mysticum“ genommen.

Eheleute hatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und auch angesprochen, wer nach ihrer beider Tod Erbe werden solle. Ein Teil des Nachlasses sollte an 5 befreundete Familien gehen, die sich aus einer Anlage zum Testament ergäben. Diese Anlage war – anders als das handschriftliche Testament – mit einem PC geschrieben und ausgedruckt und dann von den Eheleuten unterschrieben worden. Nach dem Erbfall entstand Streit, wer Erbe geworden sei.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte kein Problem mit der Erbenfeststellung, aber das OLG und dann auch der BGH sahen es als unwirksam an, wenn für einen Dritten nicht eindeutig ohne Rückgriff auf die (als Testament unwirksame) Anlage die Erben festzustellen seien.

Obwohl – was alle Instanzen bestätigten – die Erblasser tatsächlich diese fünf Familien begünstigen wollten, war es im Ergebnis unwirksam. Ein privates – also nicht vor einem Notar – errichtetes Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein, was hier für die Anlage nicht zutraf. Zudem muss sich aus dem Testament eindeutig alleine der Erblasserwille ergeben oder zumindest so eindeutig angedeutet sein, dass es weiterer Rückgriffe auf andere Quellen nicht bedarf. Insbesondere formnichtige Anlagen sind nicht zu berücksichtigen.

Somit war der erklärte Wille der Eheleute, der allen Beteiligten auch offenkundig war, nicht umzusetzen.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich vor Errichtung eines Testamentes nicht nur Gedanken zu machen, sondern sich auch beraten zu lassen, damit nichts schief gehen kann.

BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20

Quelle: Mitteilung Beck-Online