Schlägt jemand in der Meinung, dadurch werde seine Mutter Alleinerbin, eine Erbschaft aus, kann er diese Entscheidung nicht anfechten, wenn tatsächlich eine andere Person dadurch Erbe wird. Das hat der Bundesgerichtshof am im März 2023 entschieden.
Im vorliegenden Fall hatten nach dem Tod des Familienvaters alle seine Kinder die gesetzliche Erbfolge ausgeschlagen, damit die Mutter Alleinerbin wird. Dabei hatten sie jedoch übersehen, dass der Vater noch Geschwister hatte, die im Fall der gesetzlichen Erbfolge dann neben der Ehefrau Miterben würden.
Ein Sohn hatte sodann versucht, seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und einen Erbschein zu erlangen, der ihn und seine Mutter zu Erben ausweist. Dies hatte sowohl vor dem Nachlassgericht, als auch dem Berufungsgericht und schließlich dem BGH keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BGH liegt kein rechtlich beachtlicher Anfechtunsgrund vor. Zwar könne eine Ausschlagungserklärung bei einem Irrtum angefochten werden, aber nur, wenn das Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erziele. Hier handele es sich um einen reinen Motivirrtum, da der Sohn nur über mittelbare Wirkungen geirrt habe.
Bei einer lenkenden Erbausschlagung, also einer solchen, bei der gezielt andere Personen Erben werden sollen, ergibt sich die Folge der Auschlagung nicht aus dieser selber, sondern aus den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Schlage jemand eine Erbschaft aus, so müsse er sich vorher über die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich der Erben Gedanken machen, so der BGH.
BGH, Beschluss vom 22.03.2023, IV ZB 12/22
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