BGH: Aus Testament muss sich Identität des Erben ergeben

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10.11.2021 Stellung zum sogenannten „testamentum mysticum“ genommen.

Eheleute hatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und auch angesprochen, wer nach ihrer beider Tod Erbe werden solle. Ein Teil des Nachlasses sollte an 5 befreundete Familien gehen, die sich aus einer Anlage zum Testament ergäben. Diese Anlage war – anders als das handschriftliche Testament – mit einem PC geschrieben und ausgedruckt und dann von den Eheleuten unterschrieben worden. Nach dem Erbfall entstand Streit, wer Erbe geworden sei.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte kein Problem mit der Erbenfeststellung, aber das OLG und dann auch der BGH sahen es als unwirksam an, wenn für einen Dritten nicht eindeutig ohne Rückgriff auf die (als Testament unwirksame) Anlage die Erben festzustellen seien.

Obwohl – was alle Instanzen bestätigten – die Erblasser tatsächlich diese fünf Familien begünstigen wollten, war es im Ergebnis unwirksam. Ein privates – also nicht vor einem Notar – errichtetes Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein, was hier für die Anlage nicht zutraf. Zudem muss sich aus dem Testament eindeutig alleine der Erblasserwille ergeben oder zumindest so eindeutig angedeutet sein, dass es weiterer Rückgriffe auf andere Quellen nicht bedarf. Insbesondere formnichtige Anlagen sind nicht zu berücksichtigen.

Somit war der erklärte Wille der Eheleute, der allen Beteiligten auch offenkundig war, nicht umzusetzen.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich vor Errichtung eines Testamentes nicht nur Gedanken zu machen, sondern sich auch beraten zu lassen, damit nichts schief gehen kann.

BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20

Quelle: Mitteilung Beck-Online

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