Mit Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 40/23, hat der BGH die Pflichten des Notars bei der Aufnahme von Nachlassverzeichnissen konkretisiert.
Immer wieder streiten Pflichteilsberechtigte mit Erben darüber, ob der von dem Erben beauftragte Notar seine Aufgabe erfüllt hat und alle erforderlichen Ermittlungen tätigte. So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall. Zwei Schwestern als Pflichteilsberechtigte am Nachlass Ihrer Großmutter waren der Ansicht, dass der von der Erbin beauftragte Notar noch nach weiteren Konnten der Erblasserin hätte suchen müssen. Auch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen nach Konten der Erblasserin hielten sie für erforderlich.
Pflichteilsberechtige die meist nur Vermutungen über den Nachlassbestand aufstellen können, versprechen sich von einem notariellen Nachlassverzeichnis eine umfassende Klärung. Der Notar muss allerdings, wie der BGH nun feststellte, nicht grenzenlos ermitteln. Er entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Eine Kontenabfrage gemäß § 802l Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Finanzen, wie sie Gerichtsvollzieher vornehmen können, steht ihm dabei nicht zu.
Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.
In dem vom BGH entschieden Fall hatten die beiden Klägerinnen keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, dass es weitere Konten gibt. Der Notar hatte seiner Pflicht in diesem Fall genüge getan, in dem er die bekannten Banken der Eblasserin kontaktierte.
Die Entscheidung des BGH beleuchtet nocheinmal, dass es keine schematischen Lösungen zum Umfang der Ermittlungspflicht des Notars gibt und den Notar in anderen Kostelationen auch weitere Ermittlungspflichten treffen könnten. Insoweit angesprochen, aber nicht mehr entschieden hat der BGH zu dem die Frage, ob Erben einen Anspruch auf eine Auskunft zu allen inländischen Konten aus § 15 DSGVO herleiten können. Bejaht man dies, wäre je nach vorhandenen Anhaltspunkten auch eine solche Ermittlung erforderlich.