Wenn die Vaterschaft eines Erblassers festgestellt werden soll, so sind laut dem Oberlandesgericht Schleswig die Erben nicht an dem Gerichtsverfahren zu beteiligen. Jedenfalls aber haben sie keine Kosten zu tragen, da das Ergebnis sie nicht direkt betreffe.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser mehrere Kinder von verschiedenen Frauen. Bei seinem Versterben 2020 hinterließ er seine Frau, die gemeinsame Tochter und noch zwei Kinder von anderen Müttern. 2020 verlangte eine weitere Frau die Feststellung, dass sie ebenfalls eine Tochter des Erblassers sei. Zuvor hatte sie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, war aber mit dem Hinweis, sie möge ihre Abstammung nachweisen, abgewiesen worden.
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Plön wurden neben der Frau und ihrer Mutter auch die vier Erben beteiligt. Es wurde die tatsächliche Abstammung der Frau von dem Erblasser festgestellt. Daraufhin belastete das AG die Erben mit den Verfahrenskosten.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem OLG. Dieses entschied, dass vielmehr die Tochter und deren Mutter die Kosten zu tragen hätten. Die Erben hätten gar nicht an dem ursprünglichen Verfahren beteiligt werden dürfen, da sie nur „reflexartig“ betroffen seien im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses. Zudem seien die Erben nicht für die verzögerte Vaterschaftsfeststellung verantwortlich, die Tochter und deren Mutter hätten mehr als 15 Jahre vor dem Versterben des Erblassers Zeit gehabt, die Abstammung zu klären. Die Mutter habe zudem versäumt, das Jugendamt rechtzeitig heranzuziehen für eine kostengünstige Feststellung.
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.06.2023 – 8 WF 50/23
Quelle: Mitteilung beck-aktuell