Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Änderungen der sogenannten “Düsseldorfer Tabelle” bekannt gegeben, die ab dem 01.01.2015 geltend wird. Bei dieser Tabelle handelt es sich um Unterhaltsleitlinien, die von dem OLG Düsseldorf in enger Verbindung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt wird.

Danach ändern sich insbesondere die jeweiligen Selbstbehalte zum Jahreswechsel 2015. Der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete wird um 80,00 Euro auf 1.080,00 Euro erhöht, wenn die Pflicht zur Unterhaltsleistung sich auf Kinder unter 21 Jahren bezieht, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Unterhaltsverpflichteten ohne Erwerbstätigkeit kommt demnächst ein Selbstbehalt in Höhe von 880,00 Euro zu.

Das OLG Düsseldorf hat damit die Erhöhung der Sätze des Arbeitslosengelds II zum 01.01.2015 berücksichtigt.

Auch die Selbstbehalte gegenüber Unterhaltsverpflichtungen hinsichtlich Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern sowie den Eltern wurden erhöht. In Bezug auf den Elternunterhalt beispielsweise wurde der Selbstbehalt von 1.600,00 Euro auf 1.800,00 Euro hoch gesetzt.

Eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen für Kinder hat jedoch nicht statt gefunden und soll erst im Laufe des Jahres 2015 erfolgen. Hintergrund ist hier, dass der steuerliche Kinderfreibetrag, welcher Grundlage für Unterhaltszahlungen bildet, vom Bundesfinanzministerium noch nicht erhöht worden ist.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf