Basiszinssatz 2014 erneut negativ

Die Deutsche Bundesbank, die seit 2002 den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, hat bekannt gegeben, dass sich der Abwärtstrend auch zum nächsten Stichtag fortsetzt. Der Basiszinssatz wird benötigt, um Verzugszinsen zu berechnen. Nach § 288 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basisszinsatz.

Ab dem 01.01.2014 beträgt dieser nur noch -0,63 % und ist somit zum dritten Mal in Folge negativ.

Ein interessanter Überblick über die Veränderung des Basiszinssatzes ab dem 01.07.2002 findet sich hier.

Böse Zungen behaupten, dass man demnächst wohl seinen Schuldnern Geld dafür geben müsse, dass sie Schulden bei einem haben…

Neuregelungen zum 01.01.2014

Der anstehende Jahreswechsel wird einige Änderungen mit sich bringen. Exemplarisch seien hier nur einige ausgeführt:

Ab dem 1. Januar 2014 gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU.

Der Rentenbeitragssatz wird nicht abgesenkt, sondern verbleibt unverändert bei 18.9 Prozent.

Die Regelsätze der Grundsicherung (“Hartz 4”) werden um 2,24 Prozent ab dem 1.1.2014 erhöht. Gegenüber 2013 steigt beispielsweise der Regelsatz für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen um 9 Euro auf 391 Euro pro Monat.

Alles Krankenversicherten – mit wenigen Ausnahmen – müssen ab Jahresbeginn bei Arztbesuchen eine elektronische Gesundheitskarte mit Foto vorlegen.

Im Bereich des Steuerrechts sei erwähnt, dass der steuerliche Grundfreibetrag auf 8.354 Euro steigt – ein Plus von 224 Euro. Ebenso gibt es Vereinfachungen im Bereich der Dienst- und Geschäftsreisen.

Ab dem 01.02.2014 müssen zumindest alle Unternehmen und Vereine auf den europäischen SEPA-Zahlungsverkehr umstellen. Für Privatkunden gilt eine zweijährige Übergangsfrist, so dass Verbraucher erst zum 01.02.2016 zwingend umstellen müssen.

Zum Jahresbeginn führt Lettland als 18. Mitgliedsland den Euro als Zahlungsmittel ein.

Die anderweitig sicherlich schon bekannten Rechtsbehelfsbelehrungen werden zum Jahresbeginn auch in Zivilprozessen eingeführt, in welchem kein Anwaltszwang besteht. Ausdrücklich werden hier die Parteien eines Rechtsstreits über die Möglichkeiten, Fristen und Adressaten aufgeklärt, wie gegen ein ergangenes Gerichtsurteil vorzugehen ist. Ist hingegen eine anwaltliche Vertretung – wie z.B. bei einem Verfahren vor einem Landgericht – vorgeschrieben, dann wird der Mandant wie bisher von seinem Anwalt über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfes aufgeklärt.

Und schließlich sei darauf verwiesen, dass die Deutsche Post das Porto erhöht. Die Portokosten eines einfachen Briefes betragen dann z.B. 0,60 Euro.

Quelle: Informationen der Bundesregierung