BGH: Anschlussinhaber haftet nicht für volljähriges Familienmitglied bei illegalem Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat ein einem Urteil vom 08. Januar 2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht zur Haftung herangezogen werden kann, wenn ein volljähriges Familienmitglied von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverletzungen begeht und der Anschlussinhaber keinerlei Ansatzpunkte für ein derartiges Verhalten seines Familienangehörigen hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der volljährige Stiefsohn des Inhabers eines Internetanschlusses zahlreiche Musikdateien illegal über den Anschluss verbreitet. Der Anschlussinhaber hatte seitens der Inhaber der Nutzungsrechte der Musik eine Abmahnung erhalten und sollte auch die Kosten hierfür übernehmen.

Der Anschlussinhaber gab zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Zur Verteidigung trug er vor, er sei für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich. Vielmehr seien diese von seinem Stiefsohn ausgegangen, was dieser gegenüber der Polizei bestätigt hatte.

Die Inhaber der Nutzungsrechte verklagten den Anschlussinhaber sodann auf Zahlung der Abmahnkosten. Das erstinstanzliche LG Köln gab der Klage statt. Der Anschlussinhaber habe durch die Bereitstellung seines Anschlusses die Gefahr geschaffen, dass sein Stiefsohn die Urheberrechtsverletzungen begehen habe können. Es sei ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn entsprechend aufzuklären, keine Rechtsverletzungen mit dem Internetanschluss zu begehen und dieses zu überwachen. Dagegen habe der Anschlussinhaber verstoßen.

In seinem Urteil, welches auch das Berufungsurteil aufhob und die Klage insgesamt abwies, hat der BGH klar gestellt, dass aufgrund der familiären Verbundenheit und der Eigenverantwortung eines Volljährigen ein Anschlussinhaber einem Familienmitglied einen Internetanschluss überlassen dürfe ohne diesen belehren und überwachen zu müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber – wie vorliegend – keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Urheberrechtsverletzungen hatte. Da solche nicht vorlagen, komme eine Haftung des Anschlussinhabers als sogenannter Störer nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbören nicht oder nicht hinreichend stattgefunden haben sollte.

BGH, Urteil vom 8.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare

Quelle: Pressemitteilung BGH

 

Basiszinssatz 2014 erneut negativ

Die Deutsche Bundesbank, die seit 2002 den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, hat bekannt gegeben, dass sich der Abwärtstrend auch zum nächsten Stichtag fortsetzt. Der Basiszinssatz wird benötigt, um Verzugszinsen zu berechnen. Nach § 288 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basisszinsatz.

Ab dem 01.01.2014 beträgt dieser nur noch -0,63 % und ist somit zum dritten Mal in Folge negativ.

Ein interessanter Überblick über die Veränderung des Basiszinssatzes ab dem 01.07.2002 findet sich hier.

Böse Zungen behaupten, dass man demnächst wohl seinen Schuldnern Geld dafür geben müsse, dass sie Schulden bei einem haben…

Neuregelungen zum 01.01.2014

Der anstehende Jahreswechsel wird einige Änderungen mit sich bringen. Exemplarisch seien hier nur einige ausgeführt:

Ab dem 1. Januar 2014 gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU.

Der Rentenbeitragssatz wird nicht abgesenkt, sondern verbleibt unverändert bei 18.9 Prozent.

Die Regelsätze der Grundsicherung („Hartz 4“) werden um 2,24 Prozent ab dem 1.1.2014 erhöht. Gegenüber 2013 steigt beispielsweise der Regelsatz für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen um 9 Euro auf 391 Euro pro Monat.

Alles Krankenversicherten – mit wenigen Ausnahmen – müssen ab Jahresbeginn bei Arztbesuchen eine elektronische Gesundheitskarte mit Foto vorlegen.

Im Bereich des Steuerrechts sei erwähnt, dass der steuerliche Grundfreibetrag auf 8.354 Euro steigt – ein Plus von 224 Euro. Ebenso gibt es Vereinfachungen im Bereich der Dienst- und Geschäftsreisen.

Ab dem 01.02.2014 müssen zumindest alle Unternehmen und Vereine auf den europäischen SEPA-Zahlungsverkehr umstellen. Für Privatkunden gilt eine zweijährige Übergangsfrist, so dass Verbraucher erst zum 01.02.2016 zwingend umstellen müssen.

Zum Jahresbeginn führt Lettland als 18. Mitgliedsland den Euro als Zahlungsmittel ein.

Die anderweitig sicherlich schon bekannten Rechtsbehelfsbelehrungen werden zum Jahresbeginn auch in Zivilprozessen eingeführt, in welchem kein Anwaltszwang besteht. Ausdrücklich werden hier die Parteien eines Rechtsstreits über die Möglichkeiten, Fristen und Adressaten aufgeklärt, wie gegen ein ergangenes Gerichtsurteil vorzugehen ist. Ist hingegen eine anwaltliche Vertretung – wie z.B. bei einem Verfahren vor einem Landgericht – vorgeschrieben, dann wird der Mandant wie bisher von seinem Anwalt über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfes aufgeklärt.

Und schließlich sei darauf verwiesen, dass die Deutsche Post das Porto erhöht. Die Portokosten eines einfachen Briefes betragen dann z.B. 0,60 Euro.

Quelle: Informationen der Bundesregierung