OLG Hamm: Beifahrer nicht verpflichtet, auf Verkehrszeichen zu achten

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 18. Juni 2014 festgestellt, dass ein Beifahrer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf Verkehrsschilder zu achten. Ihn trifft insbesondere keine Pflicht bei einem Fahrerwechsel, sich nach einem durch vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu verkundigen.

Ein Beifahrer hatte an einem Parkplatz das Steuer des Wagens übernommen, weil sich die Fahrerin um ein Kind auf dem Rücksitz kümmern musste. Bei der Weiterfahrt mißachtete der nunmehrige Fahrer ein Überholverbot, das durch ein Verkehrsschild noch während der Fahrt der Ehefrau angeordnet worden war. Es wurde ein Bußgeld verhängt. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass sich ein Beifahrer bei Fahrtantritt bei dem bisherigen Fahrer hätte nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen.

Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Ein Beifahrer ist kein Verkehrsteilnehmer und muss daher nicht auf Verkehrszeichen achten. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass er sich bei Fahrerwechsel beim bisherigen Fahrer erkundigen müsse, existiert nicht. Das Verkehrsschild sei zum Zeitpunkt des Wechsels nicht mehr sichtbar gewesen und daher für den Fahrer nicht verbindlich.

Das OLG verwies die Sacher erneut an das Amtsgericht, da es nicht beurteilen könnte, ob den Fahrer evtl. aus anderen Gründen eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Diese könnte sich daraus ergeben, dass die Strecke – und damit das Überholverbot – dem Fahrer bereits bekannt war. Auch sei es möglich, dass die örtlichen Begebenheiten das Vorliegen eines Überholverbotes besonders nahe legten. Das Amtsgericht muss diesen Fragen nunmehr in einer neuen Entscheidung nachgehen.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, 1 RBs 89/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

 

BGH: Entscheidung zum Zutrittsrecht eines Vermieters

In einem Wohnraummietverhältnis hat ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten. In vielen Fällen ergibt sich hier jedoch ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verkehrssicherung seines Eigentums und dem Hausrecht des Mieters als Besitzer der Wohnung. Abgesehen von Notfällen (Feuer, Wassereinbruch etc.) an denen der Vemieter unstreitig ein Betretungsrecht hat, kann dieser die Wohnung seines Mieters betreten, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen. Diese können in Modernisierungsarbeiten, Reparaturen, Besichtigungen von Kauf- oder Nachmieterinteressenten liegen und müssen mit dem aktuellen Mieter abgesprochen sein. Streitig ist indes, ob sich ein Vermieter im Mietvertrag ein allgemeines Besichtigungsrecht in bestimmten Zeitabständen abbedingen darf.

Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem es ausgehend von einer Besichtigung durch den Vermieter zu einem Konflikt zwischen den Mietparteien gekommen war. In dem vermieteten Haus waren Rauchmelder installiert worden und die Vermieterin wollte nun diese Arbeiten kontrollieren. Hierzu gestattete der Mieter auch die Betretung. Als die Vermieterin jedoch auch Räume betreten wollte, in denen keine Rauchmelder installiert worden waren, kam es zu einem Streit hinsichtlich des Betretungsrechtes. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die Vermieterin nur diejenigen Räumlichkeiten begehen dürfe, in den Arbeiten stattgefunden hatten. Die Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. In Folge dessen wurde sie seitens des Mieters mit den Armen umfasst und aus der Wohnung getragen.

Darauf hin erklärte die Vermieterin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht wies die darauf gestützte Räumungsklage der Vermieterin ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Der BGH hob in der Revision das Berufungsurteil auf und wies somit die Räumungsklage endgültig ab.

Nach der Auffassung des BGH waren hier keine Gründe verwirklicht, die die Vermieterin zu einer Kündigung berechtigten. Aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin stellt die – wenn auch drastische – Reaktion des Mieters keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Die Vermieterin war lediglich berechtigt, zur Kontrolle der Arbeiten die betreffenden Räume zu betreten und trägt somit durch das rechtswidrige Besichtigen der anderen Räume Mitschuld an dem Geschehen.

In diesem Zusammenhang wies der BGH darauf hin, dass kein periodisches Recht existiert, ohne besonderen Anlass das Mietobjekt zu betreten. Auch kann dieses Recht nicht formularmässig in einem Mietvertrag vereinbart werden. Eine solche Klauses ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dem Vermieter kommt lediglich – nach entsprechender Vorankündigung – ein Betretungsrecht zu, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Quelle:
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 04.06.2014, VIII ZR 289/13

Fluggastrechte: Keine Zahlung bei Generalstreik und Radarausfall laut BGH

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen erneut mit den Regelungen der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Bezug auf Ausgleichszahlungsansprüchen von Reisenden beschäftigt.

Reisende hatten sowohl auf ihrem Hinflug Frankfurt/Main nach Menorca als auch auf dem Rückflug jeweils Verspätungen von 3 Stunden hinnehmen müssen. Die Verspätung des Hinfluges beruhte auf einem Generalstreik, die des Rückfluges auf einem Radarausfall.

In der zweiten Entscheidung hatten die Kläger auf einem Flug von Stuttgart nach Mallorca ebenfalls eine Verspätung von mehr als 3 Stunden aufgrund eines Generalstreiks akzeptieren müssen.

In beiden Fällen musste sich der BGH damit auseinandersetzungen, ob der Fall des Generalstreiks und der des Radarausfalles außergewöhnliche Umstände darstellen, auf die der Fluganbieter keinen Einfluss nehmen könne. In einem solchen Fall stehen Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu.

Der BGH hat die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile bestätigt. Sowohl ein vor dem Flug eingetretener Radarausfall als auch ein Generalstreik wirken von außen auf den Flugbetrieb ein und die Anbieter können keinerlei Einfluss auf die Störungen nehmen. In Bezug auf den Generalstreikt hatte das Luftfahrtsunternehmen zudem versucht, eine Ersatzmaschine zu erhalten, was aufgrund des erhöhten Bedarfs aber nicht gelungen ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13

Fernabsatzverträge: Neues Widerrufsrecht ab 13.06.2014

Ab dem 13. Juni 2014 gilt in Deutschland aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ein neues Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.

In der Vergangenheit konnten bei sogenannten Fernabsatzgeschäften – das typische Beispiel ist der Einkauf in einem Internetkaufhaus – die Kaufverträge bis zu 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht vom Verbraucher zurückgesendet werden. Damit galt der Vertrag als widerrufen und der Verkäufer hatte, zumindest bei Warenwerten über 40 Euro, auch die Rücksendekosten zu tragen. War die Widerufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, dann galt sogar gar keine Frist und der Verbraucher konnte das Geschäft ewig widerrufen.

Aufgrund einer EU-Rechtlinie musste das Verbraucherrecht europaweit vereinheitlicht werden. Der Bundestag hat die Richtlinie umgesetzt und die Gesetzesänderungen treten am 13.06.2014 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind grob dargestellt folgende:

– Europaweit gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist, über die belehrt werden muss. Ist die Belehrung falsch oder fehlt sie, dann beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate.

– Zum Widerruf genügt nicht mehr wie bisher die kommentarlose Rücksendung der Ware, sondern der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden. Hierzu genügt Textform z.B. per Email oder auf einem auf der Homepage des Verkäufers vorgehaltenem Formular.

– Die Rücksendekosten trägt wie bisher nicht mehr automatisch der Verkäufer, sondern der Käufer hat diese unabhängig vom Warenwert jedenfalls dann zu tragen, wenn ihn der Verkäufer vor Vertragsschluß ausdrücklich darüber belehrt hat. Auf dieses kann der Verkäufer verzichten, so dass er auch weiterhin die Rücksendekosten trägt.

Derzeit ist noch unklar, welche Internetversandhändler auf die Übernahme der Rücksendungskosten verzichten werden. Ein Argument für die gesetzlichen Änderungen waren jedoch die Beschwerden vieler Internetversender über Kunden, die zahllose Bestellungen abgaben, nur um die Ware einmal auszuprobieren und sodann zurückzusenden.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung findet sich hier.

BGH: Keine Vererbung eines Anspruchs auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. April 2014 zu der Frage der Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte ein bekannter Entertainer Klage eingereicht, weil er sich durch in Zeitschriftartikeln der Beklagten veröffentlichten Berichten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Deswegen machte er einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend. Einen Tag nach Einreichung der Klage und noch vor deren Zustellung – und damit Rechtshängigkeit – ist der Kläger verstorben.

Seine Erben führten die Klage fort. Sie wurde sowohl vom Landgericht als auch von dem Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur könne das entsprechende Persönlichkeitsrecht nicht vererbt werden. Die von den Erben verfolgte Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass gegen die Vererbung eines Geldentschädigungsanspruches bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Funktion des Anspruchs spreche. Der Genugtuungsgedanke stehe im Vordergrund, wenn deswegen eine Geldentschädigung zugesprochen werde. Genugtuung entfalle aber, wenn der Anspruchsinhaber vor Erfüllung der Entschädigung versterbe, da der Anspruch im Allgemeinen nicht fortbestehe.

Die Frage, ob etwas anderes gelte, wenn der Anspruchsinhaber erst nach Rechtshängigkeit der Klage versterbe, hat der BGH offengelassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, 29.04.2014, VI ZR 246/12

OLG Hamm: Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

In einer Entscheidung vom 14.03.2014 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage beschäftigen müssen, ob bei Ausschlagung des in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben bestimmten Ehepartners der Schlusserbe dann Ersatzerbe wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe und der Neffe der mitverfügenden 2. Ehefrau werden. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus. Die Tochter des Ehemannes beantragte nun einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dem trat der Neffe der Ehefrau entgegen und vertrat die Auffassung, dass er als Schlusserbe nun Ersatzerbe neben der Tochter geworden sei und daher ebenfalls Miterbe zu 1/2.

Das zuständige Nachlassgericht Bocholt erteilte der Tochter den begehrten Erbschein als Alleinerbin. Das OLG als Berufungsinstanz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats komme nur die Tochter als Alleinerbin in Betracht, weitere gesetzliche Erben existieren nicht. Durch die Ausschlagung der Ehefrau hat diese auch ihr gesetzliches Erbrecht ausgeschlagen. Der in dem Ehegattentestament geregelte Fall der Schlusserbeneinsetzung komme hier nicht zum Zuge, da dies nur für den Fall gelten solle, dass der überlebende Ehegatte versterbe. Vorliegend gehe es aber um den Tod des Erstversterbenden und durch die Ausschlagung werde der zweite Fall nicht mehr eintreten können.

Insbesondere enthalte das Testament keine Regelung für den Fall einer Ausschlagung, eine Ersatzerbenbestellung war nicht enthalten. Auch durch Auslegung könne eine solche nicht interpretiert werden. In einem Ehegattentestament wird regelmässig dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen als Alleinerben hinterlassen, worüber er frei verfügen könne. Erst nach dem Tod des Letzversterbenden sollen die Schlusserben dasjenige erhalten, was dann noch vorhanden ist. Das setze, so der Senat, aber voraus, dass die Erbschaft nach dem Erstversterbenden durch den Ehegatten auch angetreten werde. Schlägt der Ehegatte aus, kann dem gemeinsamen Testament nicht entnommen werden, dass die Schlusserben dann Ersatzerben sein sollen.

Quelle: Pressemitteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014, 15 W 136/13

BGH: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

In einer Entscheidung vom 25. März 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Widerrufes einer Schenkung wegen groben Undanks beschäftigt.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker eine Schenkung dann widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörige des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Mutter im Jahr 2004 ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Haus übereignet und sich selber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Jahr 2009 hat die Mutter darüber hinaus ihrem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausgestellt. Bereits im Jahr 2000 hatte sie ihm eine Vorsorgevollmacht und im Jahr 2007 eine Bankvollmacht erteilt.

Im August 2009 stürzte die Mutter in dem alleine von ihr bewohnten Haus schwer und wurde stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Die Mutter wünschte selber eine anschließende Kurzzeitpflege und dann eine Rückkehr in das Haus mit entsprechender Pflege dort. Der Sohn hat jedoch veranlasst, dass seine Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Senioren aufgenommen wurde und hatte auch einen langfristigen Vertrag mit diesem Heim abgeschlossen. Die Mutter erklärte sodann die Kündigung des Heimvertrages und widerrief alle Vollmachten. Der Sohn teilte dem Heim mit, dass nur er diesen Vertrag kündigen dürfe und dass keine weiteren Angehörige oder Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.

Während des sich anschließenden Rechtsstreis verstarb die Mutter, das Verfahren wurde von ihren Erben fortgeführt. Das Landgericht gab der Klage der Mutter statt und das Oberlandesgericht wies sie ab, da ein grober Undank hier nicht gesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hob in der Revision das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Nach der Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkungobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

BGH, 25.03.2014, X ZR 94/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Keine Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt bei Enterbung und Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 12. Februar 2014 mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterhaltsberechtigter evtl. seinen Anspruch auf Unterhalt seitens seines Sohnes dadurch verwirkt haben könnte, als er einseitig den Kontakt abbrach und seinen Sohn zudem enterbte.

Die Eltern des Sohnes hatten sich scheiden lassen und seit der Volljährigkeit hatte der Sohn keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater errichtete zudem ein Testament, wonach seine Lebensgefährtin Erbin werden sollte und dem Sohn nur ein Pflichtteil zugestanden wurde. Als der Vater pflegebedürftig war, machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass der Vater durch den einseitigen Kontaktabbruch und die Tatsache der Enterbung jedenfalls etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt habe.

Das erstinstanzliche Familiengericht sahe eine Unterhaltspflicht trotzdem als bestehend an, das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Sohnes. Der BGH schließlich hat den Berufungsbeschluss aufgehoben und die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Nach der Auffassung des BGH wird ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht durch eine vorhergehende Enterbung verwirkt. Dies ergebe sich aus der Testierfähigkeit, wonach jeder frei über seine Nachfolge entscheiden können und eine Enterbung Ausfluss dieser Freiheit sei.

Zwar stelle ein Kontaktabbruch eine Verfehlung hinsichtlich der Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme dar, aber es bedarf hier weiterer Momente, die diese so gravierend erscheinen lassen, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In dem vorliegenden Fall sei dies, so der BGH, nicht gegeben. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes hat sich der Vater schließlich um diesen gekümmert und in dieser wichtigen Lebensphase seinen elterlichen Verpflichtungen genügt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 607/12

Köln: Neubau des Justitzzentrums beschlossen

Das Kölner Gerichtsgebäude in der Luxemburger Straße, wo in direkter Nachbarschaft zur Staatsanwaltschaft Teile des Amtsgericht und das Landgericht untergebracht sind, wurde im Jahr 1981 eröffnet. Nachdem im Jahr 2011 das 30-jährige Bestehen dort gefeiert wurde, steht nunmehr die Entscheidung fest: Ein neues Justizzentrum ist notwendig und wird geplant. Grund hierfür sind verschiedene bauliche Mängel, welche dringend behoben werden müssen. Dies ist aber während des laufenden Betriebes unmöglich, so dass lange Zeit über einen Neubau spekuliert und diskutiert wurde.

Benötigt wird eine Gesamtfläche in einer Größe von ungefähr 60.000 qm. Bruttogeschossfläche, da auch zukünftig Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft benachbart sein sollen. Der zukünftige Bau soll auch kein Hochhaus mehr sein, sondern die Gebäude sollen auf maximal 6 Geschosse begrenzt werden. Nach intensiver Recherche verbleiben hier zwei Möglichkeiten in der näheren Auswahl: Zum einen stünde ein Grundstück in direkter Nähe des jetzigen Gebäudes zur Verfügung. Zum anderen gibt es in Köln-Bayenthal eine Alternative. In den kommenden Monaten soll in Gesprächen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW – Eigentümerin des Grundstücks – mit der Stadt Köln und Kommunalpolitikern eine endgültige Entscheidung über den Standort des neuen Justizzentrums herbeigeführt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums

 

 

 

BGH: Anschlussinhaber haftet nicht für volljähriges Familienmitglied bei illegalem Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat ein einem Urteil vom 08. Januar 2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht zur Haftung herangezogen werden kann, wenn ein volljähriges Familienmitglied von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverletzungen begeht und der Anschlussinhaber keinerlei Ansatzpunkte für ein derartiges Verhalten seines Familienangehörigen hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der volljährige Stiefsohn des Inhabers eines Internetanschlusses zahlreiche Musikdateien illegal über den Anschluss verbreitet. Der Anschlussinhaber hatte seitens der Inhaber der Nutzungsrechte der Musik eine Abmahnung erhalten und sollte auch die Kosten hierfür übernehmen.

Der Anschlussinhaber gab zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Zur Verteidigung trug er vor, er sei für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich. Vielmehr seien diese von seinem Stiefsohn ausgegangen, was dieser gegenüber der Polizei bestätigt hatte.

Die Inhaber der Nutzungsrechte verklagten den Anschlussinhaber sodann auf Zahlung der Abmahnkosten. Das erstinstanzliche LG Köln gab der Klage statt. Der Anschlussinhaber habe durch die Bereitstellung seines Anschlusses die Gefahr geschaffen, dass sein Stiefsohn die Urheberrechtsverletzungen begehen habe können. Es sei ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn entsprechend aufzuklären, keine Rechtsverletzungen mit dem Internetanschluss zu begehen und dieses zu überwachen. Dagegen habe der Anschlussinhaber verstoßen.

In seinem Urteil, welches auch das Berufungsurteil aufhob und die Klage insgesamt abwies, hat der BGH klar gestellt, dass aufgrund der familiären Verbundenheit und der Eigenverantwortung eines Volljährigen ein Anschlussinhaber einem Familienmitglied einen Internetanschluss überlassen dürfe ohne diesen belehren und überwachen zu müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber – wie vorliegend – keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Urheberrechtsverletzungen hatte. Da solche nicht vorlagen, komme eine Haftung des Anschlussinhabers als sogenannter Störer nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbören nicht oder nicht hinreichend stattgefunden haben sollte.

BGH, Urteil vom 8.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare

Quelle: Pressemitteilung BGH