BGH: Keine Vererbung eines Anspruchs auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. April 2014 zu der Frage der Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte ein bekannter Entertainer Klage eingereicht, weil er sich durch in Zeitschriftartikeln der Beklagten veröffentlichten Berichten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Deswegen machte er einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend. Einen Tag nach Einreichung der Klage und noch vor deren Zustellung – und damit Rechtshängigkeit – ist der Kläger verstorben.

Seine Erben führten die Klage fort. Sie wurde sowohl vom Landgericht als auch von dem Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur könne das entsprechende Persönlichkeitsrecht nicht vererbt werden. Die von den Erben verfolgte Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass gegen die Vererbung eines Geldentschädigungsanspruches bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Funktion des Anspruchs spreche. Der Genugtuungsgedanke stehe im Vordergrund, wenn deswegen eine Geldentschädigung zugesprochen werde. Genugtuung entfalle aber, wenn der Anspruchsinhaber vor Erfüllung der Entschädigung versterbe, da der Anspruch im Allgemeinen nicht fortbestehe.

Die Frage, ob etwas anderes gelte, wenn der Anspruchsinhaber erst nach Rechtshängigkeit der Klage versterbe, hat der BGH offengelassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, 29.04.2014, VI ZR 246/12

OLG Hamm: Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

In einer Entscheidung vom 14.03.2014 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage beschäftigen müssen, ob bei Ausschlagung des in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben bestimmten Ehepartners der Schlusserbe dann Ersatzerbe wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe und der Neffe der mitverfügenden 2. Ehefrau werden. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus. Die Tochter des Ehemannes beantragte nun einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dem trat der Neffe der Ehefrau entgegen und vertrat die Auffassung, dass er als Schlusserbe nun Ersatzerbe neben der Tochter geworden sei und daher ebenfalls Miterbe zu 1/2.

Das zuständige Nachlassgericht Bocholt erteilte der Tochter den begehrten Erbschein als Alleinerbin. Das OLG als Berufungsinstanz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats komme nur die Tochter als Alleinerbin in Betracht, weitere gesetzliche Erben existieren nicht. Durch die Ausschlagung der Ehefrau hat diese auch ihr gesetzliches Erbrecht ausgeschlagen. Der in dem Ehegattentestament geregelte Fall der Schlusserbeneinsetzung komme hier nicht zum Zuge, da dies nur für den Fall gelten solle, dass der überlebende Ehegatte versterbe. Vorliegend gehe es aber um den Tod des Erstversterbenden und durch die Ausschlagung werde der zweite Fall nicht mehr eintreten können.

Insbesondere enthalte das Testament keine Regelung für den Fall einer Ausschlagung, eine Ersatzerbenbestellung war nicht enthalten. Auch durch Auslegung könne eine solche nicht interpretiert werden. In einem Ehegattentestament wird regelmässig dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen als Alleinerben hinterlassen, worüber er frei verfügen könne. Erst nach dem Tod des Letzversterbenden sollen die Schlusserben dasjenige erhalten, was dann noch vorhanden ist. Das setze, so der Senat, aber voraus, dass die Erbschaft nach dem Erstversterbenden durch den Ehegatten auch angetreten werde. Schlägt der Ehegatte aus, kann dem gemeinsamen Testament nicht entnommen werden, dass die Schlusserben dann Ersatzerben sein sollen.

Quelle: Pressemitteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014, 15 W 136/13

BGH: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

In einer Entscheidung vom 25. März 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Widerrufes einer Schenkung wegen groben Undanks beschäftigt.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker eine Schenkung dann widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörige des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Mutter im Jahr 2004 ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Haus übereignet und sich selber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Jahr 2009 hat die Mutter darüber hinaus ihrem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausgestellt. Bereits im Jahr 2000 hatte sie ihm eine Vorsorgevollmacht und im Jahr 2007 eine Bankvollmacht erteilt.

Im August 2009 stürzte die Mutter in dem alleine von ihr bewohnten Haus schwer und wurde stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Die Mutter wünschte selber eine anschließende Kurzzeitpflege und dann eine Rückkehr in das Haus mit entsprechender Pflege dort. Der Sohn hat jedoch veranlasst, dass seine Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Senioren aufgenommen wurde und hatte auch einen langfristigen Vertrag mit diesem Heim abgeschlossen. Die Mutter erklärte sodann die Kündigung des Heimvertrages und widerrief alle Vollmachten. Der Sohn teilte dem Heim mit, dass nur er diesen Vertrag kündigen dürfe und dass keine weiteren Angehörige oder Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.

Während des sich anschließenden Rechtsstreis verstarb die Mutter, das Verfahren wurde von ihren Erben fortgeführt. Das Landgericht gab der Klage der Mutter statt und das Oberlandesgericht wies sie ab, da ein grober Undank hier nicht gesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hob in der Revision das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Nach der Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkungobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

BGH, 25.03.2014, X ZR 94/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Keine Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt bei Enterbung und Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 12. Februar 2014 mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterhaltsberechtigter evtl. seinen Anspruch auf Unterhalt seitens seines Sohnes dadurch verwirkt haben könnte, als er einseitig den Kontakt abbrach und seinen Sohn zudem enterbte.

Die Eltern des Sohnes hatten sich scheiden lassen und seit der Volljährigkeit hatte der Sohn keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater errichtete zudem ein Testament, wonach seine Lebensgefährtin Erbin werden sollte und dem Sohn nur ein Pflichtteil zugestanden wurde. Als der Vater pflegebedürftig war, machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass der Vater durch den einseitigen Kontaktabbruch und die Tatsache der Enterbung jedenfalls etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt habe.

Das erstinstanzliche Familiengericht sahe eine Unterhaltspflicht trotzdem als bestehend an, das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Sohnes. Der BGH schließlich hat den Berufungsbeschluss aufgehoben und die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Nach der Auffassung des BGH wird ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht durch eine vorhergehende Enterbung verwirkt. Dies ergebe sich aus der Testierfähigkeit, wonach jeder frei über seine Nachfolge entscheiden können und eine Enterbung Ausfluss dieser Freiheit sei.

Zwar stelle ein Kontaktabbruch eine Verfehlung hinsichtlich der Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme dar, aber es bedarf hier weiterer Momente, die diese so gravierend erscheinen lassen, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In dem vorliegenden Fall sei dies, so der BGH, nicht gegeben. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes hat sich der Vater schließlich um diesen gekümmert und in dieser wichtigen Lebensphase seinen elterlichen Verpflichtungen genügt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 607/12

Köln: Neubau des Justitzzentrums beschlossen

Das Kölner Gerichtsgebäude in der Luxemburger Straße, wo in direkter Nachbarschaft zur Staatsanwaltschaft Teile des Amtsgericht und das Landgericht untergebracht sind, wurde im Jahr 1981 eröffnet. Nachdem im Jahr 2011 das 30-jährige Bestehen dort gefeiert wurde, steht nunmehr die Entscheidung fest: Ein neues Justizzentrum ist notwendig und wird geplant. Grund hierfür sind verschiedene bauliche Mängel, welche dringend behoben werden müssen. Dies ist aber während des laufenden Betriebes unmöglich, so dass lange Zeit über einen Neubau spekuliert und diskutiert wurde.

Benötigt wird eine Gesamtfläche in einer Größe von ungefähr 60.000 qm. Bruttogeschossfläche, da auch zukünftig Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft benachbart sein sollen. Der zukünftige Bau soll auch kein Hochhaus mehr sein, sondern die Gebäude sollen auf maximal 6 Geschosse begrenzt werden. Nach intensiver Recherche verbleiben hier zwei Möglichkeiten in der näheren Auswahl: Zum einen stünde ein Grundstück in direkter Nähe des jetzigen Gebäudes zur Verfügung. Zum anderen gibt es in Köln-Bayenthal eine Alternative. In den kommenden Monaten soll in Gesprächen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW – Eigentümerin des Grundstücks – mit der Stadt Köln und Kommunalpolitikern eine endgültige Entscheidung über den Standort des neuen Justizzentrums herbeigeführt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums

 

 

 

BGH: Anschlussinhaber haftet nicht für volljähriges Familienmitglied bei illegalem Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat ein einem Urteil vom 08. Januar 2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht zur Haftung herangezogen werden kann, wenn ein volljähriges Familienmitglied von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverletzungen begeht und der Anschlussinhaber keinerlei Ansatzpunkte für ein derartiges Verhalten seines Familienangehörigen hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der volljährige Stiefsohn des Inhabers eines Internetanschlusses zahlreiche Musikdateien illegal über den Anschluss verbreitet. Der Anschlussinhaber hatte seitens der Inhaber der Nutzungsrechte der Musik eine Abmahnung erhalten und sollte auch die Kosten hierfür übernehmen.

Der Anschlussinhaber gab zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Zur Verteidigung trug er vor, er sei für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich. Vielmehr seien diese von seinem Stiefsohn ausgegangen, was dieser gegenüber der Polizei bestätigt hatte.

Die Inhaber der Nutzungsrechte verklagten den Anschlussinhaber sodann auf Zahlung der Abmahnkosten. Das erstinstanzliche LG Köln gab der Klage statt. Der Anschlussinhaber habe durch die Bereitstellung seines Anschlusses die Gefahr geschaffen, dass sein Stiefsohn die Urheberrechtsverletzungen begehen habe können. Es sei ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn entsprechend aufzuklären, keine Rechtsverletzungen mit dem Internetanschluss zu begehen und dieses zu überwachen. Dagegen habe der Anschlussinhaber verstoßen.

In seinem Urteil, welches auch das Berufungsurteil aufhob und die Klage insgesamt abwies, hat der BGH klar gestellt, dass aufgrund der familiären Verbundenheit und der Eigenverantwortung eines Volljährigen ein Anschlussinhaber einem Familienmitglied einen Internetanschluss überlassen dürfe ohne diesen belehren und überwachen zu müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber – wie vorliegend – keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Urheberrechtsverletzungen hatte. Da solche nicht vorlagen, komme eine Haftung des Anschlussinhabers als sogenannter Störer nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbören nicht oder nicht hinreichend stattgefunden haben sollte.

BGH, Urteil vom 8.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare

Quelle: Pressemitteilung BGH

 

Basiszinssatz 2014 erneut negativ

Die Deutsche Bundesbank, die seit 2002 den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, hat bekannt gegeben, dass sich der Abwärtstrend auch zum nächsten Stichtag fortsetzt. Der Basiszinssatz wird benötigt, um Verzugszinsen zu berechnen. Nach § 288 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basisszinsatz.

Ab dem 01.01.2014 beträgt dieser nur noch -0,63 % und ist somit zum dritten Mal in Folge negativ.

Ein interessanter Überblick über die Veränderung des Basiszinssatzes ab dem 01.07.2002 findet sich hier.

Böse Zungen behaupten, dass man demnächst wohl seinen Schuldnern Geld dafür geben müsse, dass sie Schulden bei einem haben…

Neuregelungen zum 01.01.2014

Der anstehende Jahreswechsel wird einige Änderungen mit sich bringen. Exemplarisch seien hier nur einige ausgeführt:

Ab dem 1. Januar 2014 gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU.

Der Rentenbeitragssatz wird nicht abgesenkt, sondern verbleibt unverändert bei 18.9 Prozent.

Die Regelsätze der Grundsicherung („Hartz 4“) werden um 2,24 Prozent ab dem 1.1.2014 erhöht. Gegenüber 2013 steigt beispielsweise der Regelsatz für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen um 9 Euro auf 391 Euro pro Monat.

Alles Krankenversicherten – mit wenigen Ausnahmen – müssen ab Jahresbeginn bei Arztbesuchen eine elektronische Gesundheitskarte mit Foto vorlegen.

Im Bereich des Steuerrechts sei erwähnt, dass der steuerliche Grundfreibetrag auf 8.354 Euro steigt – ein Plus von 224 Euro. Ebenso gibt es Vereinfachungen im Bereich der Dienst- und Geschäftsreisen.

Ab dem 01.02.2014 müssen zumindest alle Unternehmen und Vereine auf den europäischen SEPA-Zahlungsverkehr umstellen. Für Privatkunden gilt eine zweijährige Übergangsfrist, so dass Verbraucher erst zum 01.02.2016 zwingend umstellen müssen.

Zum Jahresbeginn führt Lettland als 18. Mitgliedsland den Euro als Zahlungsmittel ein.

Die anderweitig sicherlich schon bekannten Rechtsbehelfsbelehrungen werden zum Jahresbeginn auch in Zivilprozessen eingeführt, in welchem kein Anwaltszwang besteht. Ausdrücklich werden hier die Parteien eines Rechtsstreits über die Möglichkeiten, Fristen und Adressaten aufgeklärt, wie gegen ein ergangenes Gerichtsurteil vorzugehen ist. Ist hingegen eine anwaltliche Vertretung – wie z.B. bei einem Verfahren vor einem Landgericht – vorgeschrieben, dann wird der Mandant wie bisher von seinem Anwalt über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfes aufgeklärt.

Und schließlich sei darauf verwiesen, dass die Deutsche Post das Porto erhöht. Die Portokosten eines einfachen Briefes betragen dann z.B. 0,60 Euro.

Quelle: Informationen der Bundesregierung