Hotelier bleibt auf Kosten sitzen

In Deutschland ist niemand verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Man kann ohne Angaben von Gründen eine Erbschaft ausschlagen, ist hier jedoch an bestimmte Fristen gebunden. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn jemand Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Erbschaft hat. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe erst einmal als angenommen. Ist ein Erbe ausgeschlagen, muss man auch nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen aufkommen.

Das Amtsgericht Ansbach hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem streitig war, ob eine Erbin rechtzeitig ausgeschlagen hatte. Ein Ansbacher Hotelier hatte eine Forderung gegen den Nachlass und vertrat die Auffassung, eine Tochter des Verstorbenen habe nicht rechtzeitig ausgeschlagen und sei Erbin geworden.

Diese Meinung vertrat das AG nicht. Vorliegend habe die Tochter nicht wissen können, ob sie tatsächlich Erbin geworden sei, da der Erblasser in der Vergangenheit zumindest einmal im Ausland ein Testament errichtet hatte. Ein Erbe müsse aber wissen, ob ein Testament existiert oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.

Mithin habe die Tochter rechtzeitig ausgeschlagen. Das AG wies die Klage des Hoteliers ab und auch die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil.

In diesem Zusammenhang ist es noch wichtig zu erwähnen, dass eine Ausschlagung nicht direkt bei Abgabe bei Gericht geprüft wird. Diese wird lediglich zu den Akten genommen. Etwaige Gläubiger müssen gegen eine Person vorgehen, von der sie meinen, diese sei Erbe geworden. Erst in dem Verfahren wird dann geprüft, ob eine Ausschlagung wirksam war oder nicht.

Quelle: Bericht beck-aktuell

Wie schlage ich ein Erbe aus?

Muss ich nicht ein Erbe annehmen? Was muss ich machen, um nicht Erbe zu werden?

In unserer Praxis kommt es oft vor, dass jemand denkt, er muss ein Erbe aktiv annehmen – wenn man gar nichts macht, wird man also auch nicht Erbe.

Doch das ist falsch – in Deutschland muss man eine Erbschaft ausschlagen, sonst gilt diese als angenommen. Das kann jedoch weitreichende Folgen haben…

OLG Köln: Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung der Annahme

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 15.05.2017 noch einmal deutlich gemacht, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung der Annahme eines Erbes berechtigen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war eine Kölnerin verstorben ohne ein Testament errichtet zu haben. Es trat gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehemann und die Schwester der Erblasserin hatten die Erbschaft sofort ausgeschlagen, der Bruder jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass die Erbschaft nach Verstreichen der sechswöchigen Aussschlagungsfrist als angenommen galt.

Erst danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war.

Das OLG Köln hat nochmals bestätigt, dass ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt, da dieser auf einer falsche Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Vorliegend hatte die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung über 100.000 Euro erhalten. Einige Monate vor dem Tod wies der Kontoauszug noch ein Guthaben in Höhe von 60.000 Euro auf. Zum Todestag selber war jegliches Vermögen jedoch verschwunden. Trotz Bemühens erfuhr der Bruder der Erblasserin von deren Ehemann nicht, was mit dem Geld geschehen war. Gleichzeitig erhielt er eine höhere Krankenhausrechnung der Erblasserin, so dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war. Daher konnte der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten und diese ausschlagen.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln