Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 15.05.2017 noch einmal deutlich gemacht, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung der Annahme eines Erbes berechtigen kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war eine Kölnerin verstorben ohne ein Testament errichtet zu haben. Es trat gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehemann und die Schwester der Erblasserin hatten die Erbschaft sofort ausgeschlagen, der Bruder jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass die Erbschaft nach Verstreichen der sechswöchigen Aussschlagungsfrist als angenommen galt.
Erst danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war.
Das OLG Köln hat nochmals bestätigt, dass ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt, da dieser auf einer falsche Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Vorliegend hatte die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung über 100.000 Euro erhalten. Einige Monate vor dem Tod wies der Kontoauszug noch ein Guthaben in Höhe von 60.000 Euro auf. Zum Todestag selber war jegliches Vermögen jedoch verschwunden. Trotz Bemühens erfuhr der Bruder der Erblasserin von deren Ehemann nicht, was mit dem Geld geschehen war. Gleichzeitig erhielt er eine höhere Krankenhausrechnung der Erblasserin, so dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war. Daher konnte der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten und diese ausschlagen.
OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln