Das Bundesverfassungsgericht hat in einer lange erwarteten Entscheidung am 17. Dezember 2014 Teile des Erbschaftssteuerrechtes für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber erhält jedoch bis zum 30. Juni 2016 Gelegenheit nachzubessern. Bis dahin sind die Vorschriften weiter anwendbar.
Es betrifft hier die Vorschriften in § 13 a und § 13 b sowie § 19 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. In diesen Normen werden Steuerbefreiungen beim Vererben von Betriebsvermögen sowie Steuersätze geregelt. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichts ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens unverhältnismäßig, soweit es über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinaus reicht, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Damit bleibt dem Gesetzgeber aber weiterhin der Spielraum, gerade kleinere und mittlere Familienunternehmen bei der Erbschaftssteuer zu entlasten und somit die wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden.
Darüber hinaus unverhältnismäßig ist nach der Ansicht der höchsten deutschen Richter die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindeslohnsumme. Eine weitere Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Normen dazu genutzt werden können, Gestaltungen zu wählen, die zu nicht rechtfertigten Ungleichbehandlungen führen.
In einem Sondervotum unterstützen drei Richter nicht nur die Entscheidung, sondern weisen auch auf das Sozialstaatsprinzip hin. Danach sei die Erbschaftssteuer ein Instrument um zu verhindern, dass sich Reichtum in Folge der Generationen in den Händen nur weniger sammelt. Nach Auffassung dieser drei Richter soll die Erbschaftssteuer nach dem Auftrag des Gesetzgebers einen Ausgleich sich ansonsten verfestigender Ungleichheiten darstellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 den Auftrag erteilt, eine Neuregelung zu treffen. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass die Fortgeltung der Normen bis dahein keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelungen. Das bedeutet, dass sich die ab sofort ergebenden erbschaftststeuerlichen Bewertungen an der noch vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung messen lassen müssen und daher evtl. nur vorläufig sein können.
Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht