Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 28. Juli 2014 ein Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen aufgehoben, weil es u.a. gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Aufgrund einer Streitigkeit besprühte die spätere Beklagte und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht ein Garagendachverblendungsstück mit schwarzer Farbe. Die Garagen gehören ebenfalls zu der Wohnungseigentumsanlage und das Verblendungsstück befand sich zwischen der Garage der Beklagten und der späteren Klägerin.
Vor dem AG Euskirchen verklagte daraufhin die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 464,10 Euro. Die Beklagte bestritt die Befugnis der Klägerin zur Klage (Aktivlegitmation), da Außenwände und das Dach ihrer Auffassung nach Gemeinschaftseigentum sei und daher nur die Wohnungseigentumsgemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Außerdem sei nicht eine allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichtes zuständig, sondern eine Abteilung für Wohnungseigentumssachen.
Das AG gab der Klage mit Urteil vom 19. März 2013 statt. In Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin führte das AG aus, das Garagendachverblendungsstück stehe im Sondereigentum der Klägerin. Erst nach der mündlichen Verhandlung – aber vor Urteilsfällung – war dem AG bekannt geworden, dass tragende Teile einer Garage der Wohnungseigentumsanlage zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Aufgrund der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung sei – obwohl von der Beklagten wiederholt gerügt – zudem eine Abgabe an eine WEG-Abteilung nicht mehr möglich.
Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht nicht, vielmehr stellte es u.a. einen Verstoß gegen das Willkürverbot fest. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht. Bei seiner Entscheidung hat das AG die Norm des § 5 Abs. 2 WEG außer Acht gelassen.
§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Diese Norm umfasst auch tragende Teile einer ansonsten im Sondereigentum stehenden Garage.
Das Bundesverfassungsgericht konnte insbesondere die Begründung des AGs nicht nachvollziehen, wonach es die Zuständigkeit einer Spezialabteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und zudem die vorgenannte Norm unbekannt gewesen sei.
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des AG Euskirchen auf und verwies an die zuständige Abteilung dort zurück.
Urteil des AG Euskirchen vom 13. März 2013, 17 C 160/12
Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 28.07.2014, 1 BvR 1925/13