BGH: Aus Testament muss sich Identität des Erben ergeben

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10.11.2021 Stellung zum sogenannten „testamentum mysticum“ genommen.

Eheleute hatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und auch angesprochen, wer nach ihrer beider Tod Erbe werden solle. Ein Teil des Nachlasses sollte an 5 befreundete Familien gehen, die sich aus einer Anlage zum Testament ergäben. Diese Anlage war – anders als das handschriftliche Testament – mit einem PC geschrieben und ausgedruckt und dann von den Eheleuten unterschrieben worden. Nach dem Erbfall entstand Streit, wer Erbe geworden sei.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte kein Problem mit der Erbenfeststellung, aber das OLG und dann auch der BGH sahen es als unwirksam an, wenn für einen Dritten nicht eindeutig ohne Rückgriff auf die (als Testament unwirksame) Anlage die Erben festzustellen seien.

Obwohl – was alle Instanzen bestätigten – die Erblasser tatsächlich diese fünf Familien begünstigen wollten, war es im Ergebnis unwirksam. Ein privates – also nicht vor einem Notar – errichtetes Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein, was hier für die Anlage nicht zutraf. Zudem muss sich aus dem Testament eindeutig alleine der Erblasserwille ergeben oder zumindest so eindeutig angedeutet sein, dass es weiterer Rückgriffe auf andere Quellen nicht bedarf. Insbesondere formnichtige Anlagen sind nicht zu berücksichtigen.

Somit war der erklärte Wille der Eheleute, der allen Beteiligten auch offenkundig war, nicht umzusetzen.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich vor Errichtung eines Testamentes nicht nur Gedanken zu machen, sondern sich auch beraten zu lassen, damit nichts schief gehen kann.

BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20

Quelle: Mitteilung Beck-Online

Hotelier bleibt auf Kosten sitzen

In Deutschland ist niemand verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Man kann ohne Angaben von Gründen eine Erbschaft ausschlagen, ist hier jedoch an bestimmte Fristen gebunden. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn jemand Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Erbschaft hat. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe erst einmal als angenommen. Ist ein Erbe ausgeschlagen, muss man auch nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen aufkommen.

Das Amtsgericht Ansbach hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem streitig war, ob eine Erbin rechtzeitig ausgeschlagen hatte. Ein Ansbacher Hotelier hatte eine Forderung gegen den Nachlass und vertrat die Auffassung, eine Tochter des Verstorbenen habe nicht rechtzeitig ausgeschlagen und sei Erbin geworden.

Diese Meinung vertrat das AG nicht. Vorliegend habe die Tochter nicht wissen können, ob sie tatsächlich Erbin geworden sei, da der Erblasser in der Vergangenheit zumindest einmal im Ausland ein Testament errichtet hatte. Ein Erbe müsse aber wissen, ob ein Testament existiert oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.

Mithin habe die Tochter rechtzeitig ausgeschlagen. Das AG wies die Klage des Hoteliers ab und auch die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil.

In diesem Zusammenhang ist es noch wichtig zu erwähnen, dass eine Ausschlagung nicht direkt bei Abgabe bei Gericht geprüft wird. Diese wird lediglich zu den Akten genommen. Etwaige Gläubiger müssen gegen eine Person vorgehen, von der sie meinen, diese sei Erbe geworden. Erst in dem Verfahren wird dann geprüft, ob eine Ausschlagung wirksam war oder nicht.

Quelle: Bericht beck-aktuell

Hilfe, ich bin Erbe geworden! Was jetzt?

Normalerweise kennt jemand die Person, die er oder sie beerbt. Aber immer wieder kommt es vor, dass jemand Erbe wird, ohne irgendwelche Kenntnisse zu haben über den möglichen Nachlass. Warten Millionen auf mich? Oder stehen die Gläubiger schon Schlange?

Es handelt sich hier zunächst um ein rein praktisches Problem: Wie erfahren ich so schnell wie möglich alles, um entscheiden zu können, ob ich Erbe werden will. Oder soll ich besser die Erbschaft ausschlagen.

Sozialgericht Düsseldorf: Verbrauch des Erbes führt nicht Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbei

Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 31.08.2015 mit der Frage beschäftigt, ob jemand, der innerhalb kurzer Zeit sein gesamtes Erbe verbraucht, die dann eintretende Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt hat. Diese Ansicht vertrat zumindest das zuständige Jobcenter.

Jemand hatte aus einer Erbschaft eine Eigentumswohnung übernommen und diese im Jahr 2010 für 136.000 Euro verkauft. 2012 stellte er einen Leistungsantrag beim Jobcenter, da aus dem Verkauf nur noch 4.000 Euro vorhanden waren. Er habe von dem Veräußerungserlös 40.000 Euro für die Einrichtung seiner Mietwohnung genutzt und den Rest verbraucht.

Nach Ansicht des Jobcenters hat der Antragsteller das ihm zur Verfügung stehende Vermögen in übermäßiger Weise durch einen zu hohen Lebensstandard vermindert. Leistungen wurden zwar bewilligt, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass eine Ersatzpflicht besteht.

Da Sozialgericht Düsseldorft konnte diesem nicht folgen. Grundsätzlich dürfe jeder mit seinem Vermögen verfahren, wie er es für richtig erachte. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und den Zahlungen von Leistungen bestehen. Dies ergebe sich aber nicht schon daraus, dass der jetzt Hilfebedürftige zuvor einen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe.

Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 – S 35 AS 257/15

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Düsseldorf