Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 31.08.2015 mit der Frage beschäftigt, ob jemand, der innerhalb kurzer Zeit sein gesamtes Erbe verbraucht, die dann eintretende Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt hat. Diese Ansicht vertrat zumindest das zuständige Jobcenter.
Jemand hatte aus einer Erbschaft eine Eigentumswohnung übernommen und diese im Jahr 2010 für 136.000 Euro verkauft. 2012 stellte er einen Leistungsantrag beim Jobcenter, da aus dem Verkauf nur noch 4.000 Euro vorhanden waren. Er habe von dem Veräußerungserlös 40.000 Euro für die Einrichtung seiner Mietwohnung genutzt und den Rest verbraucht.
Nach Ansicht des Jobcenters hat der Antragsteller das ihm zur Verfügung stehende Vermögen in übermäßiger Weise durch einen zu hohen Lebensstandard vermindert. Leistungen wurden zwar bewilligt, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass eine Ersatzpflicht besteht.
Da Sozialgericht Düsseldorft konnte diesem nicht folgen. Grundsätzlich dürfe jeder mit seinem Vermögen verfahren, wie er es für richtig erachte. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und den Zahlungen von Leistungen bestehen. Dies ergebe sich aber nicht schon daraus, dass der jetzt Hilfebedürftige zuvor einen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe.
Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 – S 35 AS 257/15