Testament zugunster einer Berufsbetreuerin sittenwidrig

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 09.01.2024 die dortige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig und damit unwirksam ist.

Eine 92 Jahre alte Frau befand sich in einem Krankenhaus. Ihre noch einzig lebende Angehörige, die Tochter, teilte mit ihr das Krankenzimmer und verstarb dort. Das zuständige Amtsgericht bestellte zwei Tage nach dem Tod der Tochter eine Berufsbetreuerin. Die spätere Erblasserin wechselte nur kurz von diesem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung und wurde dann in ein zweites Krankenhaus eingewiesen. Dorthin bestellte die Berufsbetreuerin einen Notar, der ein Testament zu ihren Gunsten beurkundete. Danach sollte die Betreuerin Alleinerbin der alten Dame werden. Das Nachlassvermögen belief sich auf ca. 350.000 Euro. Die Erblasserin wurde aus dem Krankenhaus entlassen, bei der Betreuerin zuhause aufgenommen und starb dort vier Tage später. Nunmehr beanspruchte die Betreuerin die Erbenstellung.

Im Ergebnis entschied das OLG Celle – und bestätigte damit eine frühere Rechtsprechung – dass das notarielle Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam und somit die Betreuerin keine Erbin geworden sei. Der Senat begründete dies insbesondere mit dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.

Die Betreuerin habe ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu benutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken und sie dazu zu bewegen, vor einem von der Betreuerin herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 6 W 175/23

Testamentarisch bestellte Erbe trägt Risiko der Unwirksamkeit

Wer durch ein Testament zum Erben eingesetzt wurde trägt das Risiko, dass dieses Testament unwirksam ist. Das hat das OLG Celle in einem Beschluss vom entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte eine sehr vermögende Erblasserin durch Testament ihren Steuerberater zum Erben eingesetzt. Hiergegen wehrten sich die gesetzlichen Erben. Durch Gutachten wurde schließlich festgestellt, dass die Erblasserin aufgrund einer wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage war, wirksam ein Testament zu errichten.

Der testamentarisch bestimmt Erbe kann sich, so das OLG Celle, auch nicht darauf berufen, dass ihm die Testierunfähigkeit nicht bekannt sei. Es so unerheblich, ob er die Testierunfähigkeit kannte oder auch nur hätte erkennen müssen oder können. Der testamentarische Erbe trägt das Risiko, dass ein Testament unwirksam ist. Das kann auch noch Jahre nach dem Erbfall sein mit der Folge, dass er den Nachlass an die dann zum Zuge kommenden gesetzlichen Erben herausgeben muss.

Quelle: OLG Celle, Beschluss 6 U 2/22