OLG Köln: Vernichtung nur eines Original-Testaments reicht aus

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass es bei der Existenz mehrer gleichlautender Original-Testamente ausreichen kann, wenn ein Erblasser nur ein Testament vernichtet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Später testierte sie neu und setzte nun ihre Haushälterin zur Erbin ein. Hierzu verfasste sie zwei gleichlautende Testamente. Später zerstritt sie sich mit ihrer Haushälterin und vernichtete eines dieser Testamente im Beisein ihres Rechtsanwaltes.

Nach ihrem Tod stellte ihr Urenkel einen Erbscheinsantrag, der ihn als Alleinerben aufführte. Er trug vor, dass die Erblasserin das Testament zu Gunsten ihrer Haushälterin widerrufen habe, so dass wieder das Testament zu seinen Gunsten gelte. Hiergegen vertrat die Haushälterin die Auffassung, dass sie Alleinerbin geworden sei und legte das zweite Testament zu ihren Gunsten vor.

Das Nachlassgericht vertrat die Auffassung, dass der Urenkel Erbe sei und die dagegen gerichtete Beschwerde wurde von dem OLG Köln zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG Köln könne, wenn mehrere Testamente existieren, es ausreichen, wenn eines dieser Testamente vernichtet werde und keine Zweifel am Aufhebungswillen des Testierenden existieren. Der Rechtsanwalt der Erblasserin war als Zeuge gehört worden und konnte bestätigen, dass die Erblasserin das Testament vernichtet hatte und dabei deutlich machte, nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten zu wollen. Darüber hinaus stand fest, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zu der Haushälterin mehr pflegte und auch im Streit zu dieser stand. Angesichts des Alters der Erblasserin von über 90 Jahren ging das Gericht auch davon aus, dass sie das zweite Testament schlicht vergessen hatte.

Daher sei, so das OLG, trotz Existenz eines weiteren Originals davon auszugehen, dass die Erblasserin das Testament zugunsten der Haushälterin widerrufen habe.

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2020, 2 Wx 84/20

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

OLG Köln entscheidet zu Pflichtteilsstrafklausel

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 27.09.2018 zur Auslösung einer Pflichtteilsstrafklausel entschieden.

Zwei Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Schlusserben sollten die gemeinsamen Kinder werden. Ausdrücklich wurde aufgenommen, dass wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil verlangt, dieses auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten soll, also dann nicht Erbe wird. Hier handelt es sich um eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese soll sicherstellen, dass sich die Kinder an den Wunsch der Eltern halten und sich geduldig zeigen.

Im Jahr 2000 verstarb die Ehefrau als erste. Kurz danach machte eine Tochter über einen Rechtsanwalt die Auskunftsansprüche geltend, die einem Pflichtteilsberechtigten zukommen. Ein Zahlungsanspruch war damit noch nicht verbunden.

Nach erhaltener Auskunft berechnete der Rechtsanwalt einen Pflichtteil in Höhe von 10.000 DM und wandte sich an den Überlebenden Ehemann: „Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird.

Der Ehemann zahlte den Betrag und gab in der Überweisung den Vermerk „Pflichtteil“ an.

Im Jahr 2014 testierte der Ehemann neu und setzte jetzt nicht mehr die Tochter als Erbin ein, die die Zahlung erhalten hatte mit der Begründung, damit wäre er nicht mehr an die Erbeinsetzung gebunden.

Nach seinem Tod im Jahr 2017 beantragte diese Tochter einen Erbschein, der sie als Miterbin auswies. Zur Begründung führte sie an, sie habe keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, dies habe ihr Rechtsanwalt ausdrücklich geschrieben.

Dieser Auffassung folgten weder das Nachlassgericht noch das OLG als Berufungsinstanz. Mit ihrem Begehren habe die Tochter bereits die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Sinn einer solchen Klausel sei es, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass ungeschmälert bis zu dessen Tod verbleibe. Nach herrschender Meinung löse daher die Pflichtteilsstrafklausel bereits aus, wer bewusst und in Kenntnis seinen Pflichtteil geltend mache. Dies sei bereits mit dem Schreiben des Rechtsanwalts geschehen, obwohl rein formal ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden sollte. Aber aus den Umständen ergäbe sich, dass der jetzige Erblasser durch das Verhalten der Tochter bereits Belastungen ausgesetzt wurde, vor denen ihn die Strafklausel schützen sollte.

OLG Köln, 27.09.2018, 2 Wx 314/18

OLG Köln: Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Frage zum Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.

Eine Kölnerin war verstorben und hatte eine kirchliche Einrichtung in Italien zum Erben eingesetzt. Der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker hatte beim zuständigen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, mit dem auch im europäischen Ausland in den Mitgliedsstaaten der EU der Status als Erbe und Testamentsvollstrecker nachgewiesen werden kann.

Die hierfür erlassene Europäische Durchführungsverordnung sieht jedoch vor, dass für einen solchen Antrag ein bestimmtes Formblatt verwendet wird.

Der Testamentsvollstrecker weigerte sich aber, das Formular zu benutzen, so dass das Nachlassgericht den Antrag ablehnte. Das OLG als Beschwerdeinstanz legt diese Fragestellung nun dem Europäischen Gerichtshof vor. Nach der Auffassung des OLG sei die Lage unklar: Zwar gehe die Verordnung davon aus, dass das Formular verwendet werden müsse, an andere Stelle aber – nämlich in der Erbrechtsverordnung – stehe, dass das Formblatt verwendet werden könne (und eben nicht müsse). In der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland werde daher die Meinung vertreten, dass die Nutzung des Formulars freiwillig sei.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Verfahren ausgesetzt.

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

OLG Köln: Gültigkeit eines mit der linken Hand geschriebenen Testamentes

In einer Entscheidung vom 03.08.2017 hatte die OLG Köln die Frage zu entscheiden, ob ein mit der linken Hand – vorliegend war der Erblasser Rechtshänder – geschriebenes Testament gültig ist.

Ein paar Monate vor seinem Tod hatte ein Erblasser ein Testament errichtet, welches er aufgrund einer Erkrankung mit der ungewohnten linken Hand geschrieben hatte. In diesem Testament setzte er einen Nachbarn zum Alleinerben ein. Die Geschwister wiederum reichten ein ebenfalls handschriftliches Testament ein, das noch später errichtet worden sein sollte. Beide Parteien beantragten die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte dem Nachbarn einen Erbschein erteilt. Diese Entscheidung wurde von dem OLG Köln bestätigt. Aufgrund einer Lähmung der rechten Hand musste der Erblasser das Testament mit der linken Hand schreiben, so dass ein Schriftsachverständiger nicht beurteilen konnte, ob dieses Schreiben tatsächlich vom Erblasser stammte. Hierzu wären Schriftvergleichsproben notwendig gewesen, die aber fehlten. Aber ein Zeuge konnte bestätigen, dass der Erblasser dieses Testament in seinem Beisein tatsächlich selber geschrieben hatte.

Unproblematisch erachtete das Gericht die Gültigkeit eines mit der schreibungewohnten Hand geschriebenen Testaments.

Das Testament, welches die Geschwister begünstigte, wurde hingegen nicht als wirksam angesehen. Dieses Testament war ohne Absender bei dem Nachlassgericht eingereicht worden und es konnte nicht geklärt werden, von wem. Es konnte aber bereits nicht mehr von dem Erblasser geschrieben worden sein, weil er zu dem angeblichen Datum der Errichtung nur noch sehr „krakelig“ schrieb.

Somit wurde dem Nachbarn der begehrte Erbschein erteilt.

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 149/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

Haftung des Seitenbetreibers für fremde Links

Das Magazin Deutsche Anwaltsauskunft weist in einem Beitrag auf mögliche Haftungsrisiken bei der Anbringung von sogenannten Links auf Internetseiten hin. In einem Fall hatte ein Arzt unter einem Artikel auf seiner Homepage einen Link auf die Hauptseite eines Forschungsverbandes angebracht. Auf einer Unterseite dieses Verbandes befanden sich jedoch angeblich irreführende Informationen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung einer Behandlungsmethode. Daher wurde der Arzt auf Unterlassung verklagt, das Werben mit dieser Behandlungsmethode zu unterlassen.

In der ersten Instanz wurde der Klage stattgegeben, das OLG Köln – Aktenzeichen 6 U 49/13 – wies die Klage zurück. Nach der Auffassung der zweiten Instanz könne nicht festgestellt werden, dass der beklagte Arzt sich die Informationen der verlinkten Seite zu eigen gemacht habe. Zudem sei auch eine „böswillige“ Absicht des Arztes nicht erkennbar, die Nutzer seiner Seite in die Irre führen zu wollen, da er lediglich auf die Hauptseite des Forschungsverbandes zur weiteren Information verwiesen habe. Zudem habe der Arzt den Link sofort entfernt, als er auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Mithin ist es bei der Anbringung von Verlinkungen dringend geraten, Vorsicht walten zu lassen. Sobald sich jemand offensichtlich die fremden Inhalte, auf die verlinkt wird, zu eigen macht, dann besteht auch eine Haftung dafür. Dient der Link jedoch nur zur zusätzlichen Informationsbeschaffung, bestehet auch keine Haftung des Seitenbetreibers für einen fremden Link.

Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft