OLG Köln entscheidet zu Pflichtteilsstrafklausel

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 27.09.2018 zur Auslösung einer Pflichtteilsstrafklausel entschieden.

Zwei Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Schlusserben sollten die gemeinsamen Kinder werden. Ausdrücklich wurde aufgenommen, dass wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil verlangt, dieses auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten soll, also dann nicht Erbe wird. Hier handelt es sich um eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese soll sicherstellen, dass sich die Kinder an den Wunsch der Eltern halten und sich geduldig zeigen.

Im Jahr 2000 verstarb die Ehefrau als erste. Kurz danach machte eine Tochter über einen Rechtsanwalt die Auskunftsansprüche geltend, die einem Pflichtteilsberechtigten zukommen. Ein Zahlungsanspruch war damit noch nicht verbunden.

Nach erhaltener Auskunft berechnete der Rechtsanwalt einen Pflichtteil in Höhe von 10.000 DM und wandte sich an den Überlebenden Ehemann: „Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird.

Der Ehemann zahlte den Betrag und gab in der Überweisung den Vermerk „Pflichtteil“ an.

Im Jahr 2014 testierte der Ehemann neu und setzte jetzt nicht mehr die Tochter als Erbin ein, die die Zahlung erhalten hatte mit der Begründung, damit wäre er nicht mehr an die Erbeinsetzung gebunden.

Nach seinem Tod im Jahr 2017 beantragte diese Tochter einen Erbschein, der sie als Miterbin auswies. Zur Begründung führte sie an, sie habe keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, dies habe ihr Rechtsanwalt ausdrücklich geschrieben.

Dieser Auffassung folgten weder das Nachlassgericht noch das OLG als Berufungsinstanz. Mit ihrem Begehren habe die Tochter bereits die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Sinn einer solchen Klausel sei es, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass ungeschmälert bis zu dessen Tod verbleibe. Nach herrschender Meinung löse daher die Pflichtteilsstrafklausel bereits aus, wer bewusst und in Kenntnis seinen Pflichtteil geltend mache. Dies sei bereits mit dem Schreiben des Rechtsanwalts geschehen, obwohl rein formal ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden sollte. Aber aus den Umständen ergäbe sich, dass der jetzige Erblasser durch das Verhalten der Tochter bereits Belastungen ausgesetzt wurde, vor denen ihn die Strafklausel schützen sollte.

OLG Köln, 27.09.2018, 2 Wx 314/18