Hotelier bleibt auf Kosten sitzen

In Deutschland ist niemand verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Man kann ohne Angaben von Gründen eine Erbschaft ausschlagen, ist hier jedoch an bestimmte Fristen gebunden. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn jemand Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Erbschaft hat. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe erst einmal als angenommen. Ist ein Erbe ausgeschlagen, muss man auch nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen aufkommen.

Das Amtsgericht Ansbach hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem streitig war, ob eine Erbin rechtzeitig ausgeschlagen hatte. Ein Ansbacher Hotelier hatte eine Forderung gegen den Nachlass und vertrat die Auffassung, eine Tochter des Verstorbenen habe nicht rechtzeitig ausgeschlagen und sei Erbin geworden.

Diese Meinung vertrat das AG nicht. Vorliegend habe die Tochter nicht wissen können, ob sie tatsächlich Erbin geworden sei, da der Erblasser in der Vergangenheit zumindest einmal im Ausland ein Testament errichtet hatte. Ein Erbe müsse aber wissen, ob ein Testament existiert oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.

Mithin habe die Tochter rechtzeitig ausgeschlagen. Das AG wies die Klage des Hoteliers ab und auch die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil.

In diesem Zusammenhang ist es noch wichtig zu erwähnen, dass eine Ausschlagung nicht direkt bei Abgabe bei Gericht geprüft wird. Diese wird lediglich zu den Akten genommen. Etwaige Gläubiger müssen gegen eine Person vorgehen, von der sie meinen, diese sei Erbe geworden. Erst in dem Verfahren wird dann geprüft, ob eine Ausschlagung wirksam war oder nicht.

Quelle: Bericht beck-aktuell

BGH: Grabpflegekosten beim Pflichtteil nicht abziehbar

Ist jemand enterbt worden, kann er bei naher Verwandtschaft seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung dieses Pflichtteils können bestimmte Positionen abgezogen werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Beisetzungskosten. Es konnte hier zu einem Streit kommen, ob zu diesen Kosten auch die Kosten der Grabpflege gehören. Hierrunter sind die Aufwendungen zu verstehen, die nach der ersten Herrichtung eines Grabes entstehen, also Pflege, Blumen etc.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.05.2021 entschieden, dass Grabpflegekosten nicht abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Erblasser in seinem Testament ausdrücklich die Erben verpflichtet hat, eine Grabpflege zu gewährleisten.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals nicht mehr zu den Kosten der Beerdigungzählen, sondern allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben entspringen. Dies entspricht der bisher geltenden Rechtssprechung.

Unklar war bisher aber, ob das auch dann gilt, wenn ein Erblasser ausdrücklich in seinem Testament eine Anordnung hinsichtlich einer Grabpflege trifft.

Bei der Verpflichtung der Erben, die Grabpflege zu organisieren, handele es sich – so der BGH – um eine sogenannte Auflage. Ein Anspruch auf einen Pflichtteil sei aber vorrangig vor Vermächtnissen und Auflagen. Ein Erblasser könne den Pflichtteilsanspruch nicht dadurch aushöhlen, dass er Vermächtnisse und Auflagen anordnet.

Daher findet auch in solchen Fällen ein Abzug der Grabpflegekosten nicht statt.

Interessanterweise hat der BGH jedoch auf eine Möglichkeit hingewiesen, wie von einem Pflichtteil trotzdem die Grabpflegekosten abgezogen werden können: Wird vor dem Tod ein Vertrag über eine Dauergrabpflege abgeschlossen, dann handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die die Erben erfüllen müssen. Nachlassverbindlichkeiten sind von einem Pflichtteilsanspruch abziehbar.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein Pflichtteilsberechtigter, also ein naher Angehöriger, der nicht Erbe geworden ist, hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses. Dies dient dazu, den Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Diese Auskunft kann erfüllt werden durch ein sogenannten qualifiziertes Nachlassverzeichnis, das der Erbe selber abgibt. Ein Pflichtteilsberechtiger kann aber auch verlangen, dass ein amtliches Verzeichnis, das durch einen Notar aufgenommen wird, erstellt wird.

Regelmässig kommt es hier zum Streit, welche eigenen Ermittlungstätigkeiten der Notar auszuführen hat oder aber ob er sich auf die Angaben des Erben verlassen darf. Mittlerweile ist gerichtlich geklärt, dass ein Notar regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet ist. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.

Diese Rechtsprechung wurde auch jüngst vom OLG Celle bestätigt.

In diesem Fall hatte ein Notar lediglich die Erklärungen des Erben beurkundet. Nach Auffassung des Gerichtes wäre er aber verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen anzustellen. Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei einem notariellen Nachlassverzeichnis um einen Bericht über eigene Wahrnehmungen des Notars handelt.

Im Ergebnis kommt es auch auf den konkreten Einzelfall an, wieweit ein Notar sein Aufklärungspotenzial nutzen muss. Dies kann so weit gehen, dass er die Kontenunterlagen durchsehen und prüfen muss, ob sich dort Auffälligkeiten, die auf eine Schenkung hinweisen, finden lassen.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 6 U 74/20

BGH: Schenkung belasteter Wohnung an Minderjährigen

In der erbrechtlichen Praxis ist es ein häufiger Fall, dass Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorab an Personen übertragen werden. Hierdurch ist es möglich, alle 10 Jahre die Steuerfreibeträge zu nutzen, um im Todesfall für die Erben Erbschaftssteuer zu sparen. Problematisch kann es jedoch sein, wenn Übertragungen an Minderjährige durchgeführt werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bedarf es hier oft einer familiengerichtlichen Genehmigung.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Eigentumswohnung an einen 5 Jahre alten Enkel übertragen wurde, wobei sich die Übertragende selber einen Nießbrauch an dieser Wohnung vorbehalten hatte. Der Enkel sollte also eine belastete Wohnung erhalten. Das Grundbuchamt lehnte eine Eintragung dieses Nießbrauchrechts ab und verlangte eine Genehmigung dieses Vorgangs durch das Familiengericht.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass es jedenfalls dann einer Genehmigung nicht bedarf, wenn die Einigung über die Übertragung der Wohnung sowie die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes in einer Urkunde geschehen. Denn in diesem Fall bekomme das Minderjährige Kind eine Wohnung geschenkt, die bereits mit einem Nießbrauch belastet sei. Mithin sei der Nießbrauch bereits Teil des Geschenks.

Die Eintragung eines Nießbrauchs oder anderer belastender Rechte nach einer Übertragung einer Immobilie an einen Minderjährigen ist dagegen genehmigungspflichtig. Wird das aber in einer Urkunde vollzogen, also gleichzeitig, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

Quelle: BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – V ZB 127/19

27.09.2020 – Stichwahl! Wer wird Bürgermeister, wer Landrat?

Am 27.09.2020 findet die Stichwahl in der Gemeinde Weilerswist statt. Die Wählerinnen und Wähler entscheiden, wer ab November die Leitung der Kreisverwaltung als Landrat und wer die der Gemeinde als Bürgermeister übernehmen wird.

Karsten Stickeler, Mitglied des Kreistags Euskirchen für Weilerswist, gibt in seinem Video einen kleinen Rückblick auf die Kommunalwahl und schildert, wen er ganz persönlich als Bürgermeister und wen als Landrat empfiehlt.

Stichwahl – was ist denn das?

Am 27.09.2020 sind die Wählerinnen und Wähler erneut an die Wahlurnen gerufen. Sowohl hinsichtlich des Bürgermeistersamtes als auch des Landratspostens haben die Wahlen am vergangenen Samstag kein eindeutiges Ergebnis gebracht – kein Kandidat hat die erforderliche Mehrheit von 50%+ erreicht.

Daher müssen sich die Wählenden in Weilerswist nun zwischen dem Herausforderer Alexander Welter und der Amtsinhaberin Anne Horst für das Bürgermeisteramt und Johannes Winckler und Markus Ramers für die Position des Landrates entscheiden.

Die Ergebnisse des ersten Wahlganges geben hierbei nur eine Tendenz an, der Ausgang ist völlig offen. Daher ist es wichtig, erneut von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen!

Leider gibt es einige falsche Vorstellungen über die Stichwahl. Auf der Seite der CDU NRW gibt es daher gute Informationen zur Stichwahl, wo alle Fragen beantwortet werden.

Meine persönliche Meinung (und Empfehlung): Alexander Welter für das Bürgermeisteramt und Johannes Winckler als Landrat. Beide sind von der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang bestens geeignet, eine Verwaltung zu führen. Kompetenz in diesen Bereichen ist dringend erforderlich!

Repräsentative Aufgaben sind das eine, noch viel wichtiger aber ist für unsere Bürgerinnen und Bürger eine funktionierende Verwaltung.

Meine Bitte: Schauen Sie sich alle Kandidaten genau an, blicken Sie auch einmal hinter die Kulisse. Wem trauen Sie zu, in den nächsten fünf Jahren unsere Gemeinde und unseren Kreis zu führen?

https://www.cdu-nrw.de/stichwahl

Was ist eigentlich Nachhaltigkeit?

Ein Begriff ist derzeit in aller Munde: Nachhaltigkeit. Wir müssen nachhaltig leben, dieses oder jenes sei nicht nachhaltig – doch was versteht man darunter?

Aus Interesse habe ich mich einmal auf die Suche gemacht und bin auf einen Artikel der Publikation „Aus Politik und Zeitgeschichte“ gestoßen.Ursprünglich stammt der Begriff aus der Waldwirtschaft. Man soll nur so viele Bäume abholzen, wie sich innerhalb einer gewissen Zeit auf natürliche Weise wieder regeneriert.Das klingt für mich nachvollziehbar.

Eine andere, modernere Definition ist formaljuristischer. „Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, daß künftige Generationen ihre Bedürfnisse nicht befriedigen können.“ Also, das mit dem Wald und dem Holz gefiel mir irgendwie besser…

Im Wirtschaftskontext wird die Nachhaltigkeit wie folgt definiert: „Nachhaltigkeit bedeutet, nicht Gewinne zu erwirtschaften, die dann in Umwelt- und Sozialprojekte fließen, sondern Gewinne bereits umwelt- und sozialverträglich zu erwirtschaften.“

Insgesamt spricht sich der Artikel für ein Nachhaltigkeit aus, die aus drei Säulen besteht: sozial, ökologisch und ökonomisch. Wichtig ist es, dass diese drei Dimensionen im einem Gleichklang stehen und keine bevorzugt wird.

Obwohl dieser Artikel bereits aus dem Jahr 2014 stammt ist er meiner Meinung nach immer noch sehr lesenswert und aktuell.

Ich sehe momentan die Gefahrt, dass der Begriff der Nachhaltigkeit eindimensional vereinnahmt wird, so dass nur eine der drei Säulen zum Tragen kommt. Nachhaltig sei nur das, was ökologisch ist – ungeachtet sich daraus ergebender sozialer oder ökonomischer Konsequenzen. Danach könnte man beispielsweise einer Umgehungsstraße die Nachhaltigkeit bereits absprechen.

Oder im Gegenzug: Nachhaltig ist nur das, was uns ökonomisch weiter bringt – ungeachtet der ökologischen Folgen. Auch hier wird der Begriff verkürzt, was zu erheblichen Auswirkungen führt.

Gefragt ist hier meiner Meinung nach ein Handeln aus Verantwortung, sowohl persönlich als auch gesamtgesellschaftlich als auch selbstverständlich politisch.

Artikel Nachhaltigkeit

Klima Dialog – und was macht der Kreis?

Gestern war ich bei der Veranstaltung „Klima-Dialog Weilerwist“, in der die Kandidatinnen und der Kandidat für das Bürgermeisteramt in unserer Gemeinde sich Fragen rund um das Thema Klimaschutz stellten. Dabei sollte, so die Veranstalter, sich das Publikum „ein Bild von den zur Wahl stehenden Person, den konkreten Maßnahmen und dem persönlichen Engagement für den Klimaschutz machen können“.

Leider hatte ich während dieser Veranstaltung den Eindruck, dass große Lücken bestehen hinsichtlich der Kenntnis über das Engagement des Kreises Euskirchen in dieser Thematik. Anders lassen sich bestimmte Beiträge und auch Forderungen nicht erklären.Ich verweise auf das Klimaschutzkonzept und das Klimaschutzmanagement, die Einrichtung der Energieagentur Eifel als unabhängige Energieberatungsstelle, die Erarbeitung eines Kreisentwicklungskonzepts unter den Projektzielen der „Global nachhaltigen Kommune“ und den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung sowie das seit dem 01.08.2019 gestartete Projekt zur Erstellung eines Klimafolgenanpassungskonzeptes für den Kreis Euskirchen.

Zuletzt hatte der Kreistag Euskirchen in seiner Sitzung am 09.10.2019 einen Antrag der CDU-Kreistagsfraktion mehrheitlich angenommen – bei fünf Nein-Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen (!) sowie zwei Enthaltungen der AfD – in welchem u.a. der Landrat beauftragt wurde, zu einer Auftaktveranstaltung „Wir im Kreis Euskirchen- für eine klimagerechte Kreisentwicklung“ einzuladen, zu der Vertreter aus den unterschiedlichsten Lebens- und Gesellschaftsbereichen eingeladen werden. Dazu gehören z.B. Schüler, Lehrer, Unternehmer, Gewerkschaften, Kirchen, Wissenschaftler, Techniker, Familien und Senioren, Feuerwehr und Hilfsorganisationen, die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, Energieversorger u.a. Im Rahmen dieser Veranstaltung soll die den beteiligten Personen die Möglichkeit eröffnet werden, die Herausforderungen des Klimawandels für unseren Kreis diskutieren und konkrete Vorschläge für eine klimagerechte Kreisentwicklung aus der Sicht der Betroffenen erarbeiten zu können.

Man sieht also, das Thema steht schon lange auf der Agenda des Kreistags und wird stetig voran getrieben. Ich hätte mich gefreut, wenn dies bei der Veranstaltung am gestrigen Abend auch einmal zur Sprache gekommen wäre – aber leider war das nicht der Fall…