Testamentarisch bestellte Erbe trägt Risiko der Unwirksamkeit

Wer durch ein Testament zum Erben eingesetzt wurde trägt das Risiko, dass dieses Testament unwirksam ist. Das hat das OLG Celle in einem Beschluss vom entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte eine sehr vermögende Erblasserin durch Testament ihren Steuerberater zum Erben eingesetzt. Hiergegen wehrten sich die gesetzlichen Erben. Durch Gutachten wurde schließlich festgestellt, dass die Erblasserin aufgrund einer wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage war, wirksam ein Testament zu errichten.

Der testamentarisch bestimmt Erbe kann sich, so das OLG Celle, auch nicht darauf berufen, dass ihm die Testierunfähigkeit nicht bekannt sei. Es so unerheblich, ob er die Testierunfähigkeit kannte oder auch nur hätte erkennen müssen oder können. Der testamentarische Erbe trägt das Risiko, dass ein Testament unwirksam ist. Das kann auch noch Jahre nach dem Erbfall sein mit der Folge, dass er den Nachlass an die dann zum Zuge kommenden gesetzlichen Erben herausgeben muss.

Quelle: OLG Celle, Beschluss 6 U 2/22

Neue Partnerschaft führt nicht immer zum Verlust des Erbrechts

Wenn ein Erblasser bei Abfassung seines Testamentes davon ausgeht, dass eine Lebenspartnerschaft bis zu seinem Tod besteht, führt die Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich zu einer Unwirksamkeit des Testamentes. Das bedeutet, ein Partner, der sich in eine neue Partnerschaft begibt, wird nicht mehr Erbe.

Das ist aber nicht immer der Fall, wie das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 26.09.2022 entschieden hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Erblasser hatte im Jahr 2005 seine Tochter und seinen Lebensgefährten zu Erben eingesetzt. 2016 musste er wegen fortschreitender Demenz in ein Pflegeheim – und war deswegen nicht mehr in der Lage, ein neues Testament aufzusetzen – wo er 2020 verstarb. Ein halbes Jahr vorher hatte sein Lebenspartner einen anderen Mann geheiratet.

Die Tochter des Erblassers berief sich jetzt auf die Unwirksamkeit des Testamentes, denn hätte der Erblasser die neue Ehe seines Partners gewusst, hätte er diesen nicht zum Erben eingesetzt. Weder das Amtgericht noch das OLG folgten der Argumentation.

Zwar sei der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen und eine Änderung führe grundsätzlich zu einer Anfechtbarkeit des Testamentes, aber es gelte eine Ausnahme: Wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser das Testament trotz geänderter Umstände gelten lassen wolle, sei dieses wirksam.

Vorliegend sei die Situation so gewesen, dass die Demenz die Fortführung der Lebensgemeinschaft unmöglich gemacht habe. Das sei etwas anderes, als wenn sich Partner auseinandergelebt oder sich einer der Partner einem neuen Parter zugewandt hätte. Der ehemalige Lebensgefährte habe den Erblasser regelmässig besucht und seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Daher ging das OLG davon aus, dass der Erblasser trotz faktischer Trennung eine Geltung des Testamentes gewollt hätte.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2022 – 3 W 55/22

Kanzlei Potthast Rechtsanwälte ausgezeichnet

Auch im Jahr 2022 haben Capital, Stern und Batista eine Umfrage unter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführt, welche Kanzlei diese in bestimmten Rechtsgebieten empfehlen.

Wir freuen uns und sind auch ein bißchen stolz, dass wir wieder als eine der besten Kanzleien im Bereich Erbrecht ausgezeichnet worden sind!

Den entsprechenden Artikel der Zeitschrift Capital findet man hier.

BGH: Aus Testament muss sich Identität des Erben ergeben

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10.11.2021 Stellung zum sogenannten „testamentum mysticum“ genommen.

Eheleute hatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und auch angesprochen, wer nach ihrer beider Tod Erbe werden solle. Ein Teil des Nachlasses sollte an 5 befreundete Familien gehen, die sich aus einer Anlage zum Testament ergäben. Diese Anlage war – anders als das handschriftliche Testament – mit einem PC geschrieben und ausgedruckt und dann von den Eheleuten unterschrieben worden. Nach dem Erbfall entstand Streit, wer Erbe geworden sei.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte kein Problem mit der Erbenfeststellung, aber das OLG und dann auch der BGH sahen es als unwirksam an, wenn für einen Dritten nicht eindeutig ohne Rückgriff auf die (als Testament unwirksame) Anlage die Erben festzustellen seien.

Obwohl – was alle Instanzen bestätigten – die Erblasser tatsächlich diese fünf Familien begünstigen wollten, war es im Ergebnis unwirksam. Ein privates – also nicht vor einem Notar – errichtetes Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein, was hier für die Anlage nicht zutraf. Zudem muss sich aus dem Testament eindeutig alleine der Erblasserwille ergeben oder zumindest so eindeutig angedeutet sein, dass es weiterer Rückgriffe auf andere Quellen nicht bedarf. Insbesondere formnichtige Anlagen sind nicht zu berücksichtigen.

Somit war der erklärte Wille der Eheleute, der allen Beteiligten auch offenkundig war, nicht umzusetzen.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich vor Errichtung eines Testamentes nicht nur Gedanken zu machen, sondern sich auch beraten zu lassen, damit nichts schief gehen kann.

BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20

Quelle: Mitteilung Beck-Online

Hotelier bleibt auf Kosten sitzen

In Deutschland ist niemand verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Man kann ohne Angaben von Gründen eine Erbschaft ausschlagen, ist hier jedoch an bestimmte Fristen gebunden. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn jemand Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Erbschaft hat. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe erst einmal als angenommen. Ist ein Erbe ausgeschlagen, muss man auch nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen aufkommen.

Das Amtsgericht Ansbach hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem streitig war, ob eine Erbin rechtzeitig ausgeschlagen hatte. Ein Ansbacher Hotelier hatte eine Forderung gegen den Nachlass und vertrat die Auffassung, eine Tochter des Verstorbenen habe nicht rechtzeitig ausgeschlagen und sei Erbin geworden.

Diese Meinung vertrat das AG nicht. Vorliegend habe die Tochter nicht wissen können, ob sie tatsächlich Erbin geworden sei, da der Erblasser in der Vergangenheit zumindest einmal im Ausland ein Testament errichtet hatte. Ein Erbe müsse aber wissen, ob ein Testament existiert oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.

Mithin habe die Tochter rechtzeitig ausgeschlagen. Das AG wies die Klage des Hoteliers ab und auch die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil.

In diesem Zusammenhang ist es noch wichtig zu erwähnen, dass eine Ausschlagung nicht direkt bei Abgabe bei Gericht geprüft wird. Diese wird lediglich zu den Akten genommen. Etwaige Gläubiger müssen gegen eine Person vorgehen, von der sie meinen, diese sei Erbe geworden. Erst in dem Verfahren wird dann geprüft, ob eine Ausschlagung wirksam war oder nicht.

Quelle: Bericht beck-aktuell

BGH: Grabpflegekosten beim Pflichtteil nicht abziehbar

Ist jemand enterbt worden, kann er bei naher Verwandtschaft seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung dieses Pflichtteils können bestimmte Positionen abgezogen werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Beisetzungskosten. Es konnte hier zu einem Streit kommen, ob zu diesen Kosten auch die Kosten der Grabpflege gehören. Hierrunter sind die Aufwendungen zu verstehen, die nach der ersten Herrichtung eines Grabes entstehen, also Pflege, Blumen etc.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.05.2021 entschieden, dass Grabpflegekosten nicht abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Erblasser in seinem Testament ausdrücklich die Erben verpflichtet hat, eine Grabpflege zu gewährleisten.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals nicht mehr zu den Kosten der Beerdigungzählen, sondern allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben entspringen. Dies entspricht der bisher geltenden Rechtssprechung.

Unklar war bisher aber, ob das auch dann gilt, wenn ein Erblasser ausdrücklich in seinem Testament eine Anordnung hinsichtlich einer Grabpflege trifft.

Bei der Verpflichtung der Erben, die Grabpflege zu organisieren, handele es sich – so der BGH – um eine sogenannte Auflage. Ein Anspruch auf einen Pflichtteil sei aber vorrangig vor Vermächtnissen und Auflagen. Ein Erblasser könne den Pflichtteilsanspruch nicht dadurch aushöhlen, dass er Vermächtnisse und Auflagen anordnet.

Daher findet auch in solchen Fällen ein Abzug der Grabpflegekosten nicht statt.

Interessanterweise hat der BGH jedoch auf eine Möglichkeit hingewiesen, wie von einem Pflichtteil trotzdem die Grabpflegekosten abgezogen werden können: Wird vor dem Tod ein Vertrag über eine Dauergrabpflege abgeschlossen, dann handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die die Erben erfüllen müssen. Nachlassverbindlichkeiten sind von einem Pflichtteilsanspruch abziehbar.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein Pflichtteilsberechtigter, also ein naher Angehöriger, der nicht Erbe geworden ist, hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses. Dies dient dazu, den Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Diese Auskunft kann erfüllt werden durch ein sogenannten qualifiziertes Nachlassverzeichnis, das der Erbe selber abgibt. Ein Pflichtteilsberechtiger kann aber auch verlangen, dass ein amtliches Verzeichnis, das durch einen Notar aufgenommen wird, erstellt wird.

Regelmässig kommt es hier zum Streit, welche eigenen Ermittlungstätigkeiten der Notar auszuführen hat oder aber ob er sich auf die Angaben des Erben verlassen darf. Mittlerweile ist gerichtlich geklärt, dass ein Notar regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet ist. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.

Diese Rechtsprechung wurde auch jüngst vom OLG Celle bestätigt.

In diesem Fall hatte ein Notar lediglich die Erklärungen des Erben beurkundet. Nach Auffassung des Gerichtes wäre er aber verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen anzustellen. Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei einem notariellen Nachlassverzeichnis um einen Bericht über eigene Wahrnehmungen des Notars handelt.

Im Ergebnis kommt es auch auf den konkreten Einzelfall an, wieweit ein Notar sein Aufklärungspotenzial nutzen muss. Dies kann so weit gehen, dass er die Kontenunterlagen durchsehen und prüfen muss, ob sich dort Auffälligkeiten, die auf eine Schenkung hinweisen, finden lassen.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 6 U 74/20

BGH: Schenkung belasteter Wohnung an Minderjährigen

In der erbrechtlichen Praxis ist es ein häufiger Fall, dass Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorab an Personen übertragen werden. Hierdurch ist es möglich, alle 10 Jahre die Steuerfreibeträge zu nutzen, um im Todesfall für die Erben Erbschaftssteuer zu sparen. Problematisch kann es jedoch sein, wenn Übertragungen an Minderjährige durchgeführt werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bedarf es hier oft einer familiengerichtlichen Genehmigung.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Eigentumswohnung an einen 5 Jahre alten Enkel übertragen wurde, wobei sich die Übertragende selber einen Nießbrauch an dieser Wohnung vorbehalten hatte. Der Enkel sollte also eine belastete Wohnung erhalten. Das Grundbuchamt lehnte eine Eintragung dieses Nießbrauchrechts ab und verlangte eine Genehmigung dieses Vorgangs durch das Familiengericht.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass es jedenfalls dann einer Genehmigung nicht bedarf, wenn die Einigung über die Übertragung der Wohnung sowie die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes in einer Urkunde geschehen. Denn in diesem Fall bekomme das Minderjährige Kind eine Wohnung geschenkt, die bereits mit einem Nießbrauch belastet sei. Mithin sei der Nießbrauch bereits Teil des Geschenks.

Die Eintragung eines Nießbrauchs oder anderer belastender Rechte nach einer Übertragung einer Immobilie an einen Minderjährigen ist dagegen genehmigungspflichtig. Wird das aber in einer Urkunde vollzogen, also gleichzeitig, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

Quelle: BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – V ZB 127/19