Mittelabfluss erforderlich für Pflichtteilsstrafklausel

In einem Beschluss vom 21.02.2023 hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass ein tatsächlicher Mittelabfluss erforderlich ist, wenn ein einem gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklauel enthalten ist, die nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils geknüpft ist, sondern auch an den Erhalt.

Die Pflichtteilsstrafklausel dient dazu, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass ungeschmälert zu erhalten ohne Pflichtteile an Kinder auszahlen zu müssen.

In dem vorliegenden Fall hatten Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und Schlusserben sollten die Kinder werden. Explizit wurde aufgenommen: „Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten bestand Streit, ob eine Tochter noch Miterbin werde, da sie ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht habe. Nach Auffassung des OLG könne dies offen bleiben, da sie jedenfalls keinerlei Zahlungen diesbezüglich erhielt.

Maßgeblich sei ein tatsächlicher Mittelabfluss, der hier nicht vorliege. Der Nachlass des Erstversterbenden sei nicht geschmäler worden, so dass die Klausel hier nicht greife.

Mithin ist bei der Aufnahme von Pflichtteilsstrafklauseln genau zu erwägen, wie diese ausgestaltet und formuliert ist. In vielen Fällen soll der Ehegatte nicht nur vor einem Mittelabfluss geschützt werden, sondern auch vor dem Stress, der mit einer bloßen Geltendmachung von Pflichtteilen verbunden ist.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat nicht nur einen Zahlungsanspruch (der gesondert und explizit geltend gemacht werden muss), sondern unabhängig davon auch einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung. Alleine diese Ansprüche kosten den Erben regelmäßig viel Zeit und Nerven.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22

Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt/Main vom 06.03.2023