Autor: Karsten Stickeler

  • Wenn der Volkswille zum obersten Gesetz wird

    Ein Satz aus einer neuen Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung hat mich besonders beschäftigt: „Der geäußerte Wille des Volkes ist oberstes Gesetz; seine Entscheidungen können nur von ihm selbst abgeändert oder aufgehoben werden.“

    Nach der Studie steht diese Formulierung in zwei AfD-Gesetzentwürfen von 2021 und 2023. Sie klingt zunächst nach einem Versprechen: Die Bürger sollen entscheiden. Doch was passiert, wenn eine solche Entscheidung Grundrechte verletzt? Dürfen Gerichte dann noch eingreifen?

    Für mich liegt hier eine entscheidende Grenze. Demokratische Mehrheiten müssen Politik gestalten können. Sie dürfen aber nicht beliebig darüber verfügen, welche Menschen welche Rechte haben. Auch wer eine Abstimmung verliert, bleibt ein gleichberechtigter Bürger.

    Beim Lesen musste ich an einen Begriff aus der NS-Justiz denken: das „gesunde Volksempfinden“. 1935 wurde das Strafrecht so verändert, dass eine Tat auch dann bestraft werden konnte, wenn kein Strafgesetz unmittelbar auf sie anwendbar war. Der Grundgedanke eines Strafgesetzes und das vermeintlich gesunde Volksempfinden konnten zur Begründung der Bestrafung herangezogen werden. Die Grenze des geschriebenen Gesetzes wurde damit aufgeweicht.

    Ein durch Abstimmung festgestellter Volkswille und ein von der NS-Justiz behauptetes Volksempfinden sind historisch und rechtlich verschieden. Aus dieser Erinnerung allein lässt sich keine Gleichsetzung ableiten. Sie macht aber deutlich, warum mich die Vorstellung eines Volkswillens über allen rechtlichen Grenzen beunruhigt.

    Denn wer spricht für „das Volk“? Gehören diejenigen, die widersprechen, selbstverständlich dazu? Und wer schützt sie, wenn die Mehrheit ihre Rechte einschränken möchte?

    Die Studie von Hans Hofmann untersucht solche Fragen am Beispiel der AfD. Sie beschäftigt sich mit Mehrheitsmacht, staatsbürgerlicher Gleichheit, Religionsfreiheit und dem Umgang mit unabhängigen Institutionen. Nicht jedes Argument überzeugt mich gleichermaßen. Kritik an Gerichten, Parteien oder Medien muss möglich sein. Auch Forderungen nach mehr direkter Demokratie sind für sich genommen kein Angriff auf die Verfassung.

    Die entscheidende Frage ist, ob politische Veränderungen innerhalb verbindlicher rechtlicher Grenzen stattfinden sollen — oder ob diese Grenzen selbst zur Disposition gestellt werden.

    Deshalb halte ich die Studie für lesenswert. Sie lenkt den Blick auf etwas, das in politischen Debatten leicht verloren geht: Demokratie muss auch diejenigen schützen, die gerade nicht zur Mehrheit gehören.

    Die Studie bei der Konrad-Adenauer-Stiftung

    Historischer Gesetzestext vom 28. Juni 1935

  • 🏛️ Gute Nachrichten für die Kultur im Kreis Euskirchen!

    115 Kulturprojekte im Rheinland unterstützt der LVR im kommenden Jahr mit insgesamt rund 6,8 Millionen Euro. Und auch unser Kreis Euskirchen ist dabei.

    Besonders schön finde ich die Förderung für Kloster Steinfeld. Mit 13.500 Euro unterstützt der LVR das Projekt „Alte Bilderbibel neu entdeckt“. Historische Renaissance-Glasmalereien, die ursprünglich den Kreuzgang schmückten und heute teilweise weit entfernt aufbewahrt werden, sollen durch originalgetreue Reproduktionen wieder an ihrem ursprünglichen Ort sichtbar und ihre Geschichte digital vermittelt werden.

    Auch Vogelsang IP erhält 2027 weitere 156.000 Euro aus der bereits beschlossenen mehrjährigen LVR-Förderung. Unterstützt werden das kulturelle Nutzungskonzept und die Ausstellung in der ehemaligen Kaserne „Van Dooren“.

    Insgesamt sind das 169.500 Euro LVR-Kulturförderung für den Kreis Euskirchen im Jahr 2027.

    Als Mitglied der Landschaftsversammlung freue ich mich natürlich besonders, wenn Mittel des LVR ganz konkret bei uns im Kreis ankommen. Denn unsere Region hat viele besondere Orte und Geschichten, die es wert sind, erhalten, vermittelt und für kommende Generationen zugänglich gemacht zu werden.

  • CDU begrüßt einstimmigen Beschluss zur Zukunft der Förderschulen

    Der Ausschuss für Bildung und Inklusion hat gestern einstimmig den Weg für eine umfassende Vorstudie zur Weiterentwicklung der Förderschulen im Stadtgebiet Euskirchen freigemacht. Untersucht werden zwei Varianten: die Schaffung eines modernen Förderschulcampus für die Hans-Verbeek-Schule und die Matthias-Hagen-Schule auf dem Gelände des Thomas-Eßer-Berufskollegs oder alternativ Sanierungen und Erweiterungen an den bisherigen Standorten.

    „Wir wollen bestmögliche Lernbedingungen für Kinder mit besonderem Förderbedarf schaffen. Ein gemeinsamer Campus bietet große Chancen: Synergien bei Fachräumen, kurze Wege, mehr Inklusion und moderne Pädagogik unter einem Dach“, so Karsten Stickeler, stellvertretender Vorsitzender der CDU-Kreistagsfraktion. „Gleichzeitig müssen aber auch wirtschaftliche und bauliche Fragen gründlich abgewogen werden – genau das soll diese Vorstudie leisten.“

    Die CDU-Fraktion unterstützt ausdrücklich die ergebnisoffene Prüfung beider Optionen. Klar ist: Der aktuelle Sanierungsbedarf, vor allem an der Matthias-Hagen-Schule, erfordert zeitnah tragfähige Lösungen. Der geplante Beteiligungsprozess der Schulen („Phase Null“) ist aus Sicht der CDU dabei ein entscheidender Baustein, um die Bedarfe der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.

    Wir werden den weiteren Prozess konstruktiv und mit klarer bildungspolitischer Haltung begleiten – zum Wohle der Kinder, der Familien und der gesamten Schullandschaft im Kreis Euskirchen.

  • Pflegeplanung für die Zukunft

    Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit des Kreistags Euskirchen hat sich am 11.03.2025 intensiv mit der Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen befasst. Grundlage war der umfassende Bericht des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG) mit Stichtag 31.12.2023. Dieser Bericht skizziert eindrücklich, wie sich der demografische Wandel in unserem Kreisgebiet weiterentwickeln wird und welche Herausforderungen damit verbunden sind.

    Bis zum Jahr 2045 wird die Zahl der hochaltrigen Einwohnerinnen und Einwohner über 80 Jahren im Kreis Euskirchen voraussichtlich um 67 % steigen. Diese Entwicklung stellt unsere Kommunen vor große Aufgaben. Bereits jetzt gibt es deutliche regionale Unterschiede. Gleichzeitig ist ein Mangel an qualifizierten Pflegekräften schon heute eine der zentralen Herausforderungen, die sich in Zukunft noch weiter verschärfen wird.

    In der kommunalen Pflegeplanung steht daher das Prinzip „ambulant und teilstationär vor stationär“ im Mittelpunkt, um Menschen möglichst lange ein selbstständiges Leben in ihrem gewohnten Wohnumfeld zu ermöglichen. Wichtig hierfür sind neben ambulanten Pflegediensten auch niedrigschwellige Hilfen, präventive Angebote sowie seniorengerechtes Wohnen und eine gute soziale Infrastruktur im Quartier.

    Hierzu betont der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Karsten Stickeler:

     „Die aktuellen Zahlen zeigen, dass wir dringend innovative Lösungen für eine zukunftsfähige Pflegeinfrastruktur brauchen. Pflege muss sowohl für Pflegebedürftige als auch für ihre Angehörigen besser organisiert und unterstützt werden. Unser Ziel als CDU-Kreistagsfraktion ist klar: Wir wollen die Menschen in unserem Kreis bestmöglich darin unterstützen, so lange wie möglich eigenständig und selbstbestimmt in ihrer vertrauten Umgebung leben zu können. Deshalb setzen wir uns für den Ausbau einer wohnortnahen, bedarfsgerechten und breit aufgestellten Angebotsstruktur ein. Dabei müssen auch digitale und technische Innovationen stärker genutzt und gefördert werden.“

    Insgesamt empfiehlt der ISG-Bericht gezielte Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Pflegeangebote, zur Schaffung zusätzlicher barrierefreier Wohnmöglichkeiten sowie zur stärkeren Vernetzung zwischen professionellen Anbietern, ehrenamtlichen Initiativen und kommunalen Beratungsstellen. Die CDU-Fraktion wird sich dafür einsetzen, diese Empfehlungen aktiv aufzugreifen und im Sinne der Bürgerinnen und Bürger umzusetzen.

    Den Bericht zur Pflegeplanung finden Sie hier.

  • Sterbegeldversicherung: Auszahlung gehört zum Erbe

    Eine Sterbegeldversicherung wird oft abgeschlossen, um Angehörige vor den hohen Kosten einer Bestattung zu schützen. Doch dabei ist zu beachten: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt die Auszahlung aus einer Sterbegeldversicherung zum Erbe und erhöht den steuerpflichtigen Nachlass. Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch klar, dass Beerdigungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden können.

    Der Fall: Streit um die Erbschaftsteuer

    Im konkreten Fall ging es um ein Geschwisterpaar, das nach dem Tod ihrer Tante 2019 deren Erbe antrat. Die Tante hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Auszahlungssumme für das Bestattungsinstitut reserviert, das die Trauerfeier organisierte. Nach ihrem Tod stellte das Institut über 11.000 Euro in Rechnung, von denen knapp 6.900 Euro durch die Sterbegeldversicherung gedeckt wurden.

    Das Finanzamt rechnete die Versicherungsleistung zum Nachlass hinzu und setzte entsprechend Erbschaftsteuer gegen den Bruder fest. Gleichzeitig erkannte es nur die Pauschale für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit an. Der Bruder wollte jedoch die vollen Beerdigungskosten geltend machen.

    Entscheidung des BFH: Steuerliche Entlastung bei Beerdigungskosten

    Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage des Bruders zunächst ab. Doch der BFH hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück (Urteil vom 10.07.2024 – II R 31/21).

    Der BFH stellte klar:

    1. Sterbegeldversicherung als Teil des Nachlasses

    Die Leistung der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864,82 Euro gehört zum Nachlass, da der Sachleistungsanspruch auf die Erben übergeht. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

    2. Beerdigungskosten vollständig absetzbar

    Anders als das FG Münster angenommen hatte, sind die Beerdigungskosten nicht nur pauschal in Höhe von 10.300 Euro absetzbar. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können diese vielmehr in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich angefallen sind.

    Da das FG Münster keine ausreichenden Feststellungen zu den Gesamtkosten der Beerdigung getroffen hatte, wurde der Fall zur weiteren Klärung zurückverwiesen.

    Fazit

    Dieses Urteil schafft Klarheit: Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung erhöhen den steuerpflichtigen Nachlass. Gleichzeitig können jedoch die tatsächlichen Beerdigungskosten in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Erben sollten sich deshalb gut beraten lassen, um alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

    Quelle: beck-aktuell

  • Filmvorführung zur Aufklärung über psychische Gesundheit

    Am 15. Oktober 2024 war ich als stellvertretender Fraktionsvorsitzender bei der Vorführung des Films Expedition Depression im Cineplex Euskirchen. Eingeladen hatte der Paritätische Wohlfahrtsverband, um auf die Herausforderungen aufmerksam zu machen, denen junge Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere Depressionen, begegnen.

    “Expedition Depression”, unter der Regie von Michaela Kirst und Axel Schmidt, begleitet fünf junge Menschen auf ihrer Reise quer durch Deutschland. Dabei teilen sie ihre persönlichen Erfahrungen und Bewältigungsstrategien im Umgang mit Depressionen. Der Film bietet einen eindrucksvollen und tiefgehenden Einblick in das Leben Betroffener und fördert ein besseres Verständnis und Mitgefühl für Menschen mit psychischen Belastungen.

    „Es ist wichtig, dass wir über psychische Erkrankungen offen sprechen und Hilfsangebote in unserer Gesellschaft stärken,“ betonte Karsten Stickeler, der auch Sprecher unserer Fraktion im Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist. „Gerade junge Menschen brauchen unsere Unterstützung, damit sie ihren Weg finden und mit ihren Herausforderungen nicht alleine bleiben.“

    Die CDU-Kreistagsfraktion Euskirchen setzt sich für die Unterstützung von Initiativen zur psychischen Gesundheit ein und möchte auf die Bedeutung eines zugänglichen Angebots an Hilfsmaßnahmen für unsere Gemeinschaft hinweisen. Besonders wichtig sind hier die verschiedenen Selbsthilfegruppen in unserem Kreis, die mit großem ehrenamtlichen Engagement von Betroffenen betrieben werden.

    Dank an den Paritätischen Wohlfahrtsverband und den Geschäftsführer Michael Kehren!

  • Kein Entzug des Sorgerechts des alleinerbenden Elternteils wegen Pflichtteilsansprüchen der Kinder

    In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 17. April 2024 (Az.: 10 WF 16/24) wurde entschieden, dass das Sorgerecht des überlebenden Elternteils nicht automatisch entzogen wird, wenn es um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder gegen diesen Elternteil als Alleinerben geht. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf das Erbrecht und die Frage der elterlichen Sorge nach dem Tod eines Elternteils.

    Hintergrund des Falls

    Ein Vater verstarb und hinterließ seine Ehefrau als Alleinerbin. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden durch diese Entscheidung faktisch enterbt, da ihnen nach deutschem Erbrecht jedoch Pflichtteilsansprüche zustehen. Diese Ansprüche müssen in der Regel von einem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden – in diesem Fall der überlebende Elternteil, also die Mutter.

    Das Familiengericht ordnete eine Pflegschaft zur Vertretung der Kinder an, da es zu einer Interessenkollision kommen könnte, wenn die Mutter sowohl als Erbin als auch als Vertreterin der Kinder bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche agieren würde. Der Nachlass bestand aus einem Konto und einer Doppelhaushälfte, was eine Prüfung und Sicherstellung des Pflichtteils notwendig machte.

    Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Das OLG Köln entschied jedoch, dass die Einsetzung eines Ergänzungspflegers zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche der Kinder nicht erforderlich sei. Das Gericht stellte klar, dass der überlebende Elternteil nicht automatisch von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen ist. Vielmehr habe der überlebende Elternteil das Recht, selbst zu entscheiden, ob die Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden sollen.

    Das Familiengericht könne dem Elternteil die Vertretungsmacht nur entziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Interessenkonflikt vorliegen. In diesem Fall sei es jedoch entscheidend, die mögliche Gefährdung des Pflichtteils gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen. Da die Mutter mit dem Gericht kooperierte und den Nachlass ordnungsgemäß mitgeteilt hatte, sah das Gericht keine Notwendigkeit, eine Pflegschaft anzuordnen.

    Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass die Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kinder gehemmt ist, sodass auch insoweit keine besondere Sicherung erforderlich sei.

    Fazit

    Das Urteil des OLG Köln stärkt die Position des überlebenden Elternteils und betont, dass das Sorgerecht nicht leichtfertig entzogen werden darf. Solange keine konkreten Interessengegensätze erkennbar sind und der Familienfrieden gewahrt wird, bleibt es dem erbenden Elternteil überlassen, wie er mit den Pflichtteilsansprüchen der Kinder verfährt. Diese Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit in Erbfällen bei und stellt sicher, dass die Interessen sowohl der Kinder als auch des überlebenden Elternteils berücksichtigt werden.

    OLG Köln, 17. April 2024, Az.: 10 WF 16/24

  • Kann eine Person mit Demenz ein gültiges Testament erstellen?

    Demenz ist eine Erkrankung, die oft mit dem Verlust der kognitiven Fähigkeiten und dem schrittweisen Abbau des Gedächtnisses in Verbindung gebracht wird. Viele Menschen fragen sich daher, ob eine Person mit Demenz überhaupt noch in der Lage ist, ein gültiges Testament zu verfassen. Die Antwort auf diese Frage ist nicht immer eindeutig und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie ein aktueller Fall des Landgerichts (LG) Frankenthal zeigt.

    Testierfähigkeit trotz Demenz möglich

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person noch in der Lage sein kann, ein wirksames Testament zu errichten, solange die Krankheit noch in einem leichtgradigen Stadium ist. Entscheidend dabei ist, ob die betroffene Person trotz ihrer Erkrankung die Tragweite ihrer Anordnungen noch klar beurteilen kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Das Gericht unterscheidet dabei zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz.

    Der Fall: Testament einer 90-jährigen Frau

    Im konkreten Fall ging es um eine 90-jährige Frau, die kurz vor ihrem Tod ein Testament errichtet hatte. Darin vermachte sie dem Sohn einer Freundin ein wertvolles Anwesen. Der Notar, der das Testament beurkundete, hielt die Frau für unbeschränkt geschäfts- und testierfähig. Der Testamentsvollstrecker war jedoch anderer Meinung und beantragte Eilrechtsschutz. Er legte Arztbriefe vor, die eine „beginnende demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Erblasserin dokumentierten.

    Gerichtliche Entscheidung: Beweispflicht beim Testamentsvollstrecker

    Das LG Frankenthal lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Nach Ansicht des Gerichts lag die Beweislast beim Testamentsvollstrecker, der die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau beweisen müsse. Die vorgelegten Unterlagen reichten hierfür nicht aus, da es an einer genauen Einstufung des Grades der Demenz fehlte. Ohne diese Einstufung könne keine verlässliche Aussage zur Testierfähigkeit getroffen werden.

    Fazit

    Dieses Urteil zeigt, dass eine Demenzerkrankung nicht automatisch die Testierunfähigkeit einer Person bedeutet. Solange die Krankheit sich noch in einem leichten Stadium befindet und die betroffene Person in der Lage ist, die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu verstehen, kann sie weiterhin ein gültiges Testament errichten. Es liegt an denjenigen, die die Gültigkeit des Testaments infrage stellen, entsprechende Beweise vorzulegen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit, im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls ärztlichen Rat einzuholen, wenn es um die Errichtung eines Testaments geht.

    Für weitere rechtliche Fragen rund um das Thema Testament und Demenz empfiehlt es sich, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. So können Missverständnisse und potenzielle Konflikte vermieden werden.

    Quelle: Bericht beck-online

  • Pfeil auf Adressaufkleber kein Testament

    Die Form eines Testaments ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den letzten Willen einer Person rechtlich wirksam festzuhalten. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München zeigt, wie schnell ein Testament unwirksam werden kann, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden.

    Ein Mann beantragte einen Erbschein und reichte dazu einen ungewöhnlichen Beweis ein: einen Fensterbriefumschlag, auf dem eine handschriftliche, aber kryptische Erklärung zu finden war. Neben einem eingekreisten „kl. Test“ (vermutlich eine Abkürzung für „kleines Testament“) standen diverse Anweisungen, unter anderem „Internet alles löschen“ und „Rest dir.“, ergänzt durch einen gezeichneten Pfeil zu einem maschinengeschriebenen Adressaufkleber.

    Das Nachlassgericht wies den Antrag auf einen Erbschein ab, und auch die Berufung zum OLG München hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass ein eigenhändiges Testament keine Symbole oder maschinenschriftlichen Elemente enthalten darf. Solche Formverstöße machen es unmöglich, die Echtheit und den Testierwillen des Erblassers eindeutig festzustellen. Zudem wurde kritisiert, dass die Unterschrift an der falschen Stelle platziert war, wodurch die notwendige Abschlussfunktion eines Testaments nicht erfüllt wurde.

    Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der korrekten Form eines Testaments. Wer seinen letzten Willen wirksam und rechtssicher hinterlassen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten riskiert man, dass das Testament als ungültig angesehen wird – mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für die Erben.

    OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23

    Quelle: Mitteilung beck-online

  • Notar muss bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnis nicht unbegrenzt nach Konten suchen

    Mit Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 40/23, hat der BGH die Pflichten des Notars bei der Aufnahme von Nachlassverzeichnissen konkretisiert.

    Immer wieder streiten Pflichteilsberechtigte mit Erben darüber, ob der von dem Erben beauftragte Notar seine Aufgabe erfüllt hat und alle erforderlichen Ermittlungen tätigte. So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall. Zwei Schwestern als Pflichteilsberechtigte am Nachlass Ihrer Großmutter waren der Ansicht, dass der von der Erbin beauftragte Notar noch nach weiteren Konnten der Erblasserin hätte suchen müssen. Auch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen nach Konten der Erblasserin hielten sie für erforderlich.

    Pflichteilsberechtige die meist nur Vermutungen über den Nachlassbestand aufstellen können, versprechen sich von einem notariellen Nachlassverzeichnis eine umfassende Klärung. Der Notar muss allerdings, wie der BGH nun feststellte, nicht grenzenlos ermitteln. Er entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Eine Kontenabfrage gemäß § 802l Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Finanzen, wie sie Gerichtsvollzieher vornehmen können, steht ihm dabei nicht zu. 

    Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

    In dem vom BGH entschieden Fall hatten die beiden Klägerinnen keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, dass es weitere Konten gibt. Der Notar hatte seiner Pflicht in diesem Fall genüge getan, in dem er die bekannten Banken der Eblasserin kontaktierte. 

    Die Entscheidung des BGH beleuchtet nocheinmal, dass es keine schematischen Lösungen zum Umfang der Ermittlungspflicht des Notars gibt und den Notar in anderen Kostelationen auch weitere Ermittlungspflichten treffen könnten. Insoweit angesprochen, aber nicht mehr entschieden hat der BGH zu dem die Frage, ob Erben einen Anspruch auf eine Auskunft zu allen inländischen Konten aus § 15 DSGVO herleiten können. Bejaht man dies, wäre je nach vorhandenen Anhaltspunkten auch eine solche Ermittlung erforderlich.