Pfeil auf Adressaufkleber kein Testament

Die Form eines Testaments ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den letzten Willen einer Person rechtlich wirksam festzuhalten. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München zeigt, wie schnell ein Testament unwirksam werden kann, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden.

Ein Mann beantragte einen Erbschein und reichte dazu einen ungewöhnlichen Beweis ein: einen Fensterbriefumschlag, auf dem eine handschriftliche, aber kryptische Erklärung zu finden war. Neben einem eingekreisten „kl. Test“ (vermutlich eine Abkürzung für „kleines Testament“) standen diverse Anweisungen, unter anderem „Internet alles löschen“ und „Rest dir.“, ergänzt durch einen gezeichneten Pfeil zu einem maschinengeschriebenen Adressaufkleber.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf einen Erbschein ab, und auch die Berufung zum OLG München hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass ein eigenhändiges Testament keine Symbole oder maschinenschriftlichen Elemente enthalten darf. Solche Formverstöße machen es unmöglich, die Echtheit und den Testierwillen des Erblassers eindeutig festzustellen. Zudem wurde kritisiert, dass die Unterschrift an der falschen Stelle platziert war, wodurch die notwendige Abschlussfunktion eines Testaments nicht erfüllt wurde.

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der korrekten Form eines Testaments. Wer seinen letzten Willen wirksam und rechtssicher hinterlassen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten riskiert man, dass das Testament als ungültig angesehen wird – mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für die Erben.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23

Quelle: Mitteilung beck-online