Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12. Mai 2016 entschieden, dass die Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision in einem Kaufvertrag den Vorkaufsberechtigten nicht verpflichtet, diese im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes zu übernehmen. Es besteht auch keine Verpflichtung, in diesem Fall die übliche Maklerprovision zu zahlen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall bestand eine Erbengemeinschaft aus zwei Brüdern. Einziger wesentlicher Nachlassgegenstand war ein Hausgrundstück.
Unter Zuhilfenahme eines Maklers plante ein Bruder, seinen Erbteil zu veräußern. In dem notariellen Erbteilskaufvertrag wurde bei einem Wert von 260.000 Euro eine Maklerprovision in Höhe von 29.750 Euro vereinbart. Diese Kosten sollte auch der Käufer übernehmen. Damit bewegte sich die Provision bereits nicht mehr in einem üblichen Rahmen.
Der andere Bruder übte nun sein ihm gesetzlich zustehendes Vorkaufsrecht aus, weigerte sich aber, die Maklerprovision zu übernehmen. Daraufhin wurde er von der Maklerin verklagt. Die erstinstanzlichen Gerichte haben die Klage abgewiesen, nun wies auch der BGH die Revision ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten
nicht. Es komme hier auch keine Reduzierung der Höhe der Maklerprovision auf das sonst übliche Maß in Betracht, da sich eine gesetzliche Norm, auf welche sich die Maklerin bezog, dem Wortlaut nur auf die Maklerfälle bezieht, in dem eine Dienstleistung vermittelt wird. Dies sei eine Ausnahmeregelung und daher könne sich nicht auch auf alle sonstigen Maklerverträge angewendet werden.