Wenn ein Erblasser bei Abfassung seines Testamentes davon ausgeht, dass eine Lebenspartnerschaft bis zu seinem Tod besteht, führt die Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich zu einer Unwirksamkeit des Testamentes. Das bedeutet, ein Partner, der sich in eine neue Partnerschaft begibt, wird nicht mehr Erbe.
Das ist aber nicht immer der Fall, wie das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 26.09.2022 entschieden hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Erblasser hatte im Jahr 2005 seine Tochter und seinen Lebensgefährten zu Erben eingesetzt. 2016 musste er wegen fortschreitender Demenz in ein Pflegeheim – und war deswegen nicht mehr in der Lage, ein neues Testament aufzusetzen – wo er 2020 verstarb. Ein halbes Jahr vorher hatte sein Lebenspartner einen anderen Mann geheiratet.
Die Tochter des Erblassers berief sich jetzt auf die Unwirksamkeit des Testamentes, denn hätte der Erblasser die neue Ehe seines Partners gewusst, hätte er diesen nicht zum Erben eingesetzt. Weder das Amtgericht noch das OLG folgten der Argumentation.
Zwar sei der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen und eine Änderung führe grundsätzlich zu einer Anfechtbarkeit des Testamentes, aber es gelte eine Ausnahme: Wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser das Testament trotz geänderter Umstände gelten lassen wolle, sei dieses wirksam.
Vorliegend sei die Situation so gewesen, dass die Demenz die Fortführung der Lebensgemeinschaft unmöglich gemacht habe. Das sei etwas anderes, als wenn sich Partner auseinandergelebt oder sich einer der Partner einem neuen Parter zugewandt hätte. Der ehemalige Lebensgefährte habe den Erblasser regelmässig besucht und seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Daher ging das OLG davon aus, dass der Erblasser trotz faktischer Trennung eine Geltung des Testamentes gewollt hätte.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2022 – 3 W 55/22