Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 10.06.2015 mit der Frage beschäftigt, innerhalb welcher Frist es möglich ist, die Anfechtung einer Erbschaftsannahme wiederum anzufechten.
Eine Erblasserin war im Juni 1996 verstorben. Eine Tochter der Erblasserin hatte im November 1996 die Annahme der Erbschaft angefochten mit der Begründung, ihr wäre nicht bekannt gewesen, dass der Nachlass überschuldet sei. Gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 1944 BGB kann ein Erbe die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt ausschlagen, in welchem er von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Diesen Zeitpunkt hatte die Tochter verstreichen lassen, doch dann im November gemäß § 1954 BGB die Annahme der Erbschaft angefochten. Hierzu muss ein Irrtumsgrund vorliegen der verhindert, dass jemand innerhalb der Ausschlagungsfrist reagiert. Hier hatte sich die Tochter zutreffend darauf berufen, dass ihr erst später bekannt geworden war, dass der Nachlass überschuldet war. Im Ergebnis war diese Anfechtung wirksam und die Tochter somit nicht Erbin geworden.
Später wurde bekannt, dass der Nachlass nicht überschuldet war, da die Erblasserin selber Mitglied einer anderen – werthaltigen – Erbengemeinschaft war.
Die Tochter vertrat darauf hin die Auffassung, sie könne die Anfechtung der Erbschaftsannahme wiederum anfechten mit dem Ergebnis, dann doch Erbin zu sein. Dieser Auffassung hat nun der BGH widersprochen.
Nach Ansicht des BGH gelte für eine Anfechtung der Anfechtung die gesetzliche Frist aus § 121 BGB, nach welcher eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen müsse. Zudem betrage die Anfechtungsfrist 10 Jahre. Hinsichtlich einer Anfechtung der Anfechtung kommen nicht die spezialgesetzlichen Regelungen des Erbrechts zur Anwendung, da diese auf diesen Fall nicht anwendbar seien, sondern die generellen Normen einer Anfechtung. Zwar sei anerkannt, dass auch die Anfechtung einer Erbschaftsannahme angefochten werden könne, aber dies müsse innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgen. Auch habe die Tochter nicht unverzüglich nach Kenntnis die Anfechtung erklärt, sondern erst einige Wochen abgewartet.
Im Ergebnis konnte die Tochter also die ursprüngliche Anfechtnung nicht beseitigen und ist somit nicht Erbin geworden.
BGH, Beschluss vom 10.06.2015, IV ZB 39/14