Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein Pflichtteilsberechtigter, also ein naher Angehöriger, der nicht Erbe geworden ist, hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses. Dies dient dazu, den Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Diese Auskunft kann erfüllt werden durch ein sogenannten qualifiziertes Nachlassverzeichnis, das der Erbe selber abgibt. Ein Pflichtteilsberechtiger kann aber auch verlangen, dass ein amtliches Verzeichnis, das durch einen Notar aufgenommen wird, erstellt wird.

Regelmässig kommt es hier zum Streit, welche eigenen Ermittlungstätigkeiten der Notar auszuführen hat oder aber ob er sich auf die Angaben des Erben verlassen darf. Mittlerweile ist gerichtlich geklärt, dass ein Notar regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet ist. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.

Diese Rechtsprechung wurde auch jüngst vom OLG Celle bestätigt.

In diesem Fall hatte ein Notar lediglich die Erklärungen des Erben beurkundet. Nach Auffassung des Gerichtes wäre er aber verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen anzustellen. Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei einem notariellen Nachlassverzeichnis um einen Bericht über eigene Wahrnehmungen des Notars handelt.

Im Ergebnis kommt es auch auf den konkreten Einzelfall an, wieweit ein Notar sein Aufklärungspotenzial nutzen muss. Dies kann so weit gehen, dass er die Kontenunterlagen durchsehen und prüfen muss, ob sich dort Auffälligkeiten, die auf eine Schenkung hinweisen, finden lassen.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 6 U 74/20

BGH: Schenkung belasteter Wohnung an Minderjährigen

In der erbrechtlichen Praxis ist es ein häufiger Fall, dass Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorab an Personen übertragen werden. Hierdurch ist es möglich, alle 10 Jahre die Steuerfreibeträge zu nutzen, um im Todesfall für die Erben Erbschaftssteuer zu sparen. Problematisch kann es jedoch sein, wenn Übertragungen an Minderjährige durchgeführt werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bedarf es hier oft einer familiengerichtlichen Genehmigung.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Eigentumswohnung an einen 5 Jahre alten Enkel übertragen wurde, wobei sich die Übertragende selber einen Nießbrauch an dieser Wohnung vorbehalten hatte. Der Enkel sollte also eine belastete Wohnung erhalten. Das Grundbuchamt lehnte eine Eintragung dieses Nießbrauchrechts ab und verlangte eine Genehmigung dieses Vorgangs durch das Familiengericht.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass es jedenfalls dann einer Genehmigung nicht bedarf, wenn die Einigung über die Übertragung der Wohnung sowie die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes in einer Urkunde geschehen. Denn in diesem Fall bekomme das Minderjährige Kind eine Wohnung geschenkt, die bereits mit einem Nießbrauch belastet sei. Mithin sei der Nießbrauch bereits Teil des Geschenks.

Die Eintragung eines Nießbrauchs oder anderer belastender Rechte nach einer Übertragung einer Immobilie an einen Minderjährigen ist dagegen genehmigungspflichtig. Wird das aber in einer Urkunde vollzogen, also gleichzeitig, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

Quelle: BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – V ZB 127/19

OLG Köln: Vernichtung nur eines Original-Testaments reicht aus

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass es bei der Existenz mehrer gleichlautender Original-Testamente ausreichen kann, wenn ein Erblasser nur ein Testament vernichtet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Später testierte sie neu und setzte nun ihre Haushälterin zur Erbin ein. Hierzu verfasste sie zwei gleichlautende Testamente. Später zerstritt sie sich mit ihrer Haushälterin und vernichtete eines dieser Testamente im Beisein ihres Rechtsanwaltes.

Nach ihrem Tod stellte ihr Urenkel einen Erbscheinsantrag, der ihn als Alleinerben aufführte. Er trug vor, dass die Erblasserin das Testament zu Gunsten ihrer Haushälterin widerrufen habe, so dass wieder das Testament zu seinen Gunsten gelte. Hiergegen vertrat die Haushälterin die Auffassung, dass sie Alleinerbin geworden sei und legte das zweite Testament zu ihren Gunsten vor.

Das Nachlassgericht vertrat die Auffassung, dass der Urenkel Erbe sei und die dagegen gerichtete Beschwerde wurde von dem OLG Köln zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG Köln könne, wenn mehrere Testamente existieren, es ausreichen, wenn eines dieser Testamente vernichtet werde und keine Zweifel am Aufhebungswillen des Testierenden existieren. Der Rechtsanwalt der Erblasserin war als Zeuge gehört worden und konnte bestätigen, dass die Erblasserin das Testament vernichtet hatte und dabei deutlich machte, nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten zu wollen. Darüber hinaus stand fest, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zu der Haushälterin mehr pflegte und auch im Streit zu dieser stand. Angesichts des Alters der Erblasserin von über 90 Jahren ging das Gericht auch davon aus, dass sie das zweite Testament schlicht vergessen hatte.

Daher sei, so das OLG, trotz Existenz eines weiteren Originals davon auszugehen, dass die Erblasserin das Testament zugunsten der Haushälterin widerrufen habe.

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2020, 2 Wx 84/20

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

Hilfe, ich bin Erbe geworden! Was jetzt?

Normalerweise kennt jemand die Person, die er oder sie beerbt. Aber immer wieder kommt es vor, dass jemand Erbe wird, ohne irgendwelche Kenntnisse zu haben über den möglichen Nachlass. Warten Millionen auf mich? Oder stehen die Gläubiger schon Schlange?

Es handelt sich hier zunächst um ein rein praktisches Problem: Wie erfahren ich so schnell wie möglich alles, um entscheiden zu können, ob ich Erbe werden will. Oder soll ich besser die Erbschaft ausschlagen.

Berliner Testament – Was ist denn das?

Ein Begriff, den jeder sicher schon einmal gehört hat: Das Berliner Testament. Doch was ist das und warum heißt das so?

Unter der Bezeichnung „Berliner Testament“ versteht man ein gemeinschaftliches Testament, dass nach deutschem Erbrecht Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten können.

Das Berliner Testament hat viele Vorteile, jedoch auch wichtige Nachteile und es drohen besondere Gefahren.

Wie schlage ich ein Erbe aus?

Muss ich nicht ein Erbe annehmen? Was muss ich machen, um nicht Erbe zu werden?

In unserer Praxis kommt es oft vor, dass jemand denkt, er muss ein Erbe aktiv annehmen – wenn man gar nichts macht, wird man also auch nicht Erbe.

Doch das ist falsch – in Deutschland muss man eine Erbschaft ausschlagen, sonst gilt diese als angenommen. Das kann jedoch weitreichende Folgen haben…

Erbrecht: Was ist eine Auflage?

Ein Testament bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So können Erblasser ihre Erben und/oder Vermächtnisnehmer auch mit sogenannten Auflagen belasten.

Oft hat ein Erblasser das Bedürfnis, dass nach seinem Tod bestimmte Dinge geregelt werden. So soll z.B. die Grabpflege gesichert sein oder das geliebte Haustier weiter versorgt werden. In diesen Fällen können Erben oder Vermächtnisnehmer mit Auflagen beschwert werden.

OLG Oldenburg: „Abkömmlinge“ meint auch Enkel, Urenkel…

Bei der Abfassung eines Testamentes ist es ratsam, Formulierungen zu wählen, die möglichst eindeutig sind. Das hilft, Streitigkeiten über die Interpretation der letztwilligen Verfügung zu vermeiden.

In einem Fall, den das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, hatten sich Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Längstlebende sollte sodann von den „gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gleichen Teilen“ beerbt werden. Zugleich wurde gestattet, dass der Überlebende das Testament dahingehend abändern könne, dass die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abgeändert werde.

Die überlebende Ehefrau setzte in einem zweiten Testament ihre Tochter sowie deren Sohn, also das Enkelkind, zu Erben ein. Hiergegen ging die andere Tochter mit dem Argument vor, ein Enkelkind komme nicht in Betracht, denn mit „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ seien nur die Kinder gemeint, nicht aber der Enkelsohn. Das Testament sei daher unwirksam. In der ersten Instanz wurde diese Auffassung bestätigt.

Die Berufungsinstanz wies die Klage jedoch ab. Nach der Auffassung des OLG Oldenburg ist der Begriff des Abkömmlings nicht alleine auf Kinder beschränkt, sondern meint auch Enkel, Urenkel etc. Hätten die Erblasser nur ihre direkten Kinder gemeint, dann hätten sie das, so das OLG, auch geschrieben.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Formulierung von Testamenten genau auf die Formulierungen geachtet werden muss, um Streit unter den Erben oder möglichen Erben zu vermeiden. Eine anwaltliche Beratung ist daher, insbesondere bei komplizierteren Gestaltungen, dringend empfohlen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, 3 U 24/18

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg



VGH Baden-Württemberg: Erbenermittler kann von Land Auskunft verlangen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass ein professioneller Erbenermittler vom Land Auskunft über die Werthaltigkeit einer sogenannten Fiskuserbschaft verlangen kann.

Ein professonelles Büro für Erbenermittlung hatte in Baden-Württemberg Auskunft über den Wert eines Nachlasses verlangt. Zuvor war seitens des Nachlassgerichtes das sogenannte Fiskuserbrecht festgestellt worden. Dies geschieht in Fällen, in denen keine Erben ermittelt werden konnten, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden. Hier wird das Ebrecht des entsprechenden Bundeslandes festgestellt.

Die Bitte um Auskunft stützte die Erbenermittlung als Klägerin auf das Informationsfreiheitsgesetz. Nach Auffassung des verklagten Landes diene dieses aber nicht dazu, die wirtschaftlichen Interessen Einzelner zu ermöglichen. Die Auskunft hätte nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Landes und würden auch dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers widersprechen.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage jedoch statt und auch der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dem an.

Danach diene das Fiskuserbrecht lediglich dazu, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und gerade nicht, um den Fiskus davor zu schützen, dass nicht doch Erben gefunden werden können. Auch das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen werde dadurch nicht tangiert. Da die Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes gegeben seien, bestünde ein Auskunftsanspruch.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019, 10 S 397/18

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg



Erbrecht: Was ist ein Vermächtnis?

Oft findet man in Testamenten die Formulierung: „Ich vermache…“ Was ist hier gemeint?

Tatsächlich ist zu unterscheiden, ob jemand Erbe wird oder „nur“ Vermächtnisnehmer.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, gibt in unserem Video einen kurzen Überblick über das Vermächtnis. Was ist es, wie mache ich es geltend und wann verjährt es?