OLG Hamm entscheidet zur Vererbung von Leibrentenansprüchen

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem Urteil vom vom 24.10.2017 mit der Vererbung von Leibrentenansprüchen beschäftigt, die ein Erblasser nicht haben wollte.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Erblasser seinem Sohn bereits 1996 einen Unternehmensanteil notariell übertragen und dafür eine Leibrente in Höhe von 10.000 DM pro Monat vereinbart. Im selben Jahr setzte er seine Tochter zur Alleinerbin ein. Zunächst wurde die Leibrente vollständig gezahlt, ab dem Jahr 2001 jedoch von dem Beklagten reduziert, so dass sich bis zum dem Erbfall im Jahr  2014 eine Minderzahlung in Höhe von insgesamt 295.000 Euro ergab. Zu seinen Lebzeiten machte der Erblasser einen Ausgleich der Minderzahlung nicht geltend.

Seine Alleinerbin und Tochter verlangte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Erstattung dieses Betrages. Sie vertrat hier die Auffassung, diese Zahlung sei lediglich gestundet worden. Der Bruder hingegen meinte, der gemeinsame Vater habe ohne seine Mitwirkung eine Reduzierung der Zahlung veranlasst. Darüber hinaus erhob er die Einrede der Verjährung.

Das erstinstanzliche Landgericht gabe der Klage in vollem Umfang statt, das OLG Hamm entschied, dass hier nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 53.000 Euro bestünden, alles, was vor dem Jahr 2012 liege, sei verjährt.

Nach der Auffassung des OLG konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass eine Stundungsabrede bestanden habe zwischen dem Erblasser und seinem Sohn. Der Erblasser habe einen mit der Zahlung der Leibrentenansprüche beauftragten Familienangehörigen selber angewiesen, die Zahlungen zu kürzen. Eine Stundungsabrede ergebe sich daraus nicht. Somit seien die Ansprüche vor 2012 im Ergebnis verjährt.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017, 10 U 14/17

OLG Köln: Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung der Annahme

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 15.05.2017 noch einmal deutlich gemacht, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung der Annahme eines Erbes berechtigen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war eine Kölnerin verstorben ohne ein Testament errichtet zu haben. Es trat gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehemann und die Schwester der Erblasserin hatten die Erbschaft sofort ausgeschlagen, der Bruder jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass die Erbschaft nach Verstreichen der sechswöchigen Aussschlagungsfrist als angenommen galt.

Erst danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war.

Das OLG Köln hat nochmals bestätigt, dass ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt, da dieser auf einer falsche Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Vorliegend hatte die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung über 100.000 Euro erhalten. Einige Monate vor dem Tod wies der Kontoauszug noch ein Guthaben in Höhe von 60.000 Euro auf. Zum Todestag selber war jegliches Vermögen jedoch verschwunden. Trotz Bemühens erfuhr der Bruder der Erblasserin von deren Ehemann nicht, was mit dem Geld geschehen war. Gleichzeitig erhielt er eine höhere Krankenhausrechnung der Erblasserin, so dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war. Daher konnte der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten und diese ausschlagen.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich

Der Bundesgerichtshof hat am 29.11.2016 entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist.

Eine Erblasserin hatte ihre Krankenkasse wegen der Übernahme von Leistungen verklagt. In dem sozialgerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die begehrte medizinische Leistung nur experimentell sei und empfahl daher eine Ablehnung. Die beklagte Krankenkasse legte dieses für sie güntstige Gutachten, welche persönliche und medizinische Daten der Erblasserin enthielt, dann in anderen sozialgerichtlichen Verfahren vor, welche in keinem Zusammenhang zu der Erblasserin standen. Hierbei wurden die Daten jedoch nur unzureichend anonymisiert, so dass die Person der Erblasserin erkennbar blieb.

Nach dem Versterben der Erblasserin klagte ihre Erbin wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Erblasserin und ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Sowohl Landgericht als auch Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Auch der BGH als Revisionsinstanz geht davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf die Erbin übergegangen ist, da er grundsätzlich nicht vererbbar sei.

Quelle: Urteil des BGH vom 29.11.2016, VI ZR 530/15

 

OLG Hamm: Klare Formulierungen erforderlich hinsichtlich des “Vererbens” einer Lebensversicherung

Das Oberandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wer eine Lebensversicherung “erbt”. Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung eine sogenannte bezugsberechtigte Person einsetzen, an welche die Leistung der Lebensversicherung gezahlt werden soll. Oft finden sich hier aber unklare Formulierungen, so dass schlimmstenfalls Gerichte sich mit der Auslegung beschäftigen müssen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte jemand bestimmt, dass die Lebensversicherung nach seinem Tod den “Eltern, bei Heirat Ehegatte” zustehen soll. Nach dem Tod des Erblassers entstand ein Streit zwischen den Eltern des Verstorbenen und seiner Tochter.

Das OLG Hamm entschied, dass die Eltern des Erblassers die Leistung beanspruchen könnten, da dessen Ehe bereits geschieden worden war. Zwar war die Tochter Alleinerbin des Erblassers geworden, aber aufgrund der Formulierung falle die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Das Gericht schloss sich nicht der Argumentation der Tochter an, wonach nach dessen Heirat die Bezugsberechtigung der Eltern weggefallen sei. Die Formulierung “Eltern, bei Heirat Ehegatte” legte das Gericht hierbei so aus, dass der Erblasser eine Änderung nur während des Bestandes der Ehe haben wollte. Nach Scheidung der Ehe sei daher die Bezugsberechtigung der Eltern wieder zum Tragen gekommen.

Daher empfiehlt es sich, regelmässig die Bezugsberechtigung bei vorhandenen Lebensversicherungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob dies noch dem aktuellen Willen entspricht. Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist im Normalfall durch Erklärung gegenüber dem Versicherer möglich. Ist eine bezugsberechtigte Person angegeben, dann fällt eine Lebensversicherung grundsätzlich nich in den Nachlass.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016, 20 W 20/16

OLG Hamm: “Zettel-Testamente” stellen nur Entwürfe dar

In einer Entscheidung musste sich das OLG Hamm mit der Frage beschäftigen, ob zwei auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und auf einem gefalteten Pergamentpapier niedergelegte Schriften wirksame Testamente oder lediglich Entwürfe darstellen.

Gestützt auf zwei im Jahr 1986 angefertigte Schriftstücke wurde ein Erbscheinsantrag gestellt. Dieser wurde wurde vom zuständigen Nachlassgericht zurückgewiesen, was das OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigte.

Die Erblasserin hatte im Jahr 1986 zunächst auf einem ausgeschnittenen Stück Papier, ca. 8×10 cm groß, angeblich ihren letzten Willen dargelegt. Ebenfalls im Jahr 1986 wurde dies leicht abgewandelt auf einem Stück Pergamentpapier wiederholt.

Das Gericht hatte hier erhebliche Zweifel an dem Testierwillen der Erblasserin. Diese ergäben sich bereits daraus, dass ein Testament üblicherweise auf einer Schreibunterlage und nicht auf Zetteln errichtet werde. Auch fänden sich im Text erhebliche Schreib- und Grammatikfehler. Auch spräche gegen die Einordung als Testament der Umstand, dass beide Schriftstücke im Jahr 1986 mit fast identischem Inhalt aufgesetzt wurden. Schließlich seien die Schriftstücke in einer ungeordneten Schatulle voller wichtiger und unwichtiger Unterlagen gefunden worden.

Im Ergebnis kommt das Gericht daher zu der Einschätzung, dass es sich lediglich um Entwürfe und noch nicht um wirksam errichtete Testamente handelt.

OLG Hamm, 27.11.2015, 10 W 153/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

Unwirksamkeit eines unleserlich geschriebenen Testaments

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 16.07.2015 über die Anforderungen an die Lesbarkeit eines eigenhändig geschriebenen Testamentes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Pflegekraft einer verstorbenen älteren Dame ein Schriftstück vorgelegt, dass sie vermeintlich zur Erbin bestimmte. Lesbar waren jedoch lediglich der Anfang und das Ende des Schriftstücks. Hieraus ließ sich nur entnehmen, dass das Schriftstück mit den Worten “Ich, A. (Name der Erblasserin)…” begann und mit den Worten “D. (Name der Pflegekraft), geb. …” und der Unterschrift sowie dem Datum endete. Auch ein gerichtlich beauftragter Schriftsachverständiger konnte als weiteren Inhalt nur das Wort “vermache” entziffern, der Rest blieb unleserlich.

Nach der Auffassung des Nachlassgerichts, welche das OLG als Berufungsinstanz bestätigte, genügte das Schriftstück nicht den Erfordernissen einer wirksamen letzwilligen eigenhändigen Verfügung. Diese muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vollständig handschriftlich verfasst sein. Voraussetzung ist daneben, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen muss. Zwingende Formvorschrift sei daher die Lesbarkeit der Verfügung. Zwar könne hier der Bezug auf die Erblasserin und die Pflegekraft hergestellt werden, der Rest bleibt jedoch unleserlich und somit unklar. Es könnte nicht erkannt werden, was der Pflegekraft vermacht werden sollte.

Damit konnte sich die Pflegekraft nicht auf ein wirksames Testament berufen und es wurde der Tochter der Erblasserin, die sich auf gesetzliche Erbfolge berief, der begehrte Erbschein erteilt.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15

BGH: Anfechtung der Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist nach 10 Jahren verfristet

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 10.06.2015 mit der Frage beschäftigt, innerhalb welcher Frist es möglich ist, die Anfechtung einer Erbschaftsannahme wiederum anzufechten.

Eine Erblasserin war im Juni 1996 verstorben. Eine Tochter der Erblasserin hatte im November 1996 die Annahme der Erbschaft angefochten mit der Begründung, ihr wäre nicht bekannt gewesen, dass der Nachlass überschuldet sei. Gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 1944 BGB kann ein Erbe die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt ausschlagen, in welchem er von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Diesen Zeitpunkt hatte die Tochter verstreichen lassen, doch dann im November gemäß § 1954 BGB die Annahme der Erbschaft angefochten. Hierzu muss ein Irrtumsgrund vorliegen der verhindert, dass jemand innerhalb der Ausschlagungsfrist reagiert. Hier hatte sich die Tochter zutreffend darauf berufen, dass ihr erst später bekannt geworden war, dass der Nachlass überschuldet war. Im Ergebnis war diese Anfechtung wirksam und die Tochter somit nicht Erbin geworden.

Später wurde bekannt, dass der Nachlass nicht überschuldet war, da die Erblasserin selber Mitglied einer anderen – werthaltigen – Erbengemeinschaft war.

Die Tochter vertrat darauf hin die Auffassung, sie könne die Anfechtung der Erbschaftsannahme wiederum anfechten mit dem Ergebnis, dann doch Erbin zu sein. Dieser Auffassung hat nun der BGH widersprochen.

Nach Ansicht des BGH gelte für eine Anfechtung der Anfechtung die gesetzliche Frist aus § 121 BGB, nach welcher eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen müsse. Zudem betrage die Anfechtungsfrist 10 Jahre. Hinsichtlich einer Anfechtung der Anfechtung kommen nicht die spezialgesetzlichen Regelungen des Erbrechts zur Anwendung, da diese auf diesen Fall nicht anwendbar seien, sondern die generellen Normen einer Anfechtung. Zwar sei anerkannt, dass auch die Anfechtung einer Erbschaftsannahme angefochten werden könne, aber dies müsse innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgen. Auch habe die Tochter nicht unverzüglich nach Kenntnis die Anfechtung erklärt, sondern erst einige Wochen abgewartet.

Im Ergebnis konnte die Tochter also die ursprüngliche Anfechtnung nicht beseitigen und ist somit nicht Erbin geworden.

BGH, Beschluss vom 10.06.2015, IV ZB 39/14

OLG Hamm: “Ein für alle Male abgefunden” kann Erbverzicht ausdrücken

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung am 22.07.2014 entschieden, dass die Formulierung “ein für alle Male abgefunden” in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit auch auf ein zukünftiges Erbe verzichtet wird.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt hatte ein Ehepaar zwei Kinder. Nach dem Tod des Vaters wurde dieser von seiner Ehefrau und den beiden Kindern beerbt. Die Tochter veräußerte ihrem Bruder den Erbteil nach dem Vater im Rahmen einers auch mit der Mutter geschlossenen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags. Es wurde die Klausel aufgenommen, wonach gegen die Zahlung eines vereinbarten Betrages die Tochter “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei.

Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn einen Alleinerbschein in der Auffassung, seiner Schwester stehe aufgrund der vorgenannten Klausel nach dem Tod der Mutter kein Erbteil zu. Die Schwester hingegen war der Meinung, sie habe lediglich auf den Erbteil nach dem Vater verzichtet, nach der Mutter sei sie gesetzliche Miterbin geworden.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Diese Entscheidung hob das OLG auf.

Zur Überzeigung des OLG hat die Tochter in dem Erbauseinandersetzungsvertrag auch auf Erbansprüche nach der Mutter verzichtet. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Erklärung und es sei nicht nötig, dass explizit die Formulierung “Erbverzicht” aufgenommen werde. Ausreichend ist, dass der Verzichtswille hinreichend deutlich aus der Erklärung hevorgeht. Insbesondere aus der Formulierung “elterliches Vermögen” lasse sich nicht entnehmen, dass hiermit nur das väterliche Vermögen gemeint sein solle. Auch aus der weiteren Formulierung sei auch für einen juristischen Laien ersichtlich, dass diese Formulierung weitreichende Folgen auch für den Erbfall nach der Mutter haben werde.

Darüber hinaus enthalte der weitere Vertragstext Regelungen das Erbrecht des Sohnes nach der Mutter, woraus sich ergebe, dass er auch das Erbrecht der Tochte habe regeln sollen. Zudem sei den Vertragsparteien klar gewesen, dass die Zahlungen an die Tochter aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation des Sohnes aus dem elterlichen Vermögen geleistet würden, so dass sie erheblich besser gestellt wurde, als ihr eigentlich aus dem 1/4 Erbanteil nach dem Vater zugestanden hätte.

Somit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein bestehendes Erbrecht der Tochter nach der Mutter.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, 15 W 92/14