Pfeil auf Adressaufkleber kein Testament

Die Form eines Testaments ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den letzten Willen einer Person rechtlich wirksam festzuhalten. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München zeigt, wie schnell ein Testament unwirksam werden kann, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden.

Ein Mann beantragte einen Erbschein und reichte dazu einen ungewöhnlichen Beweis ein: einen Fensterbriefumschlag, auf dem eine handschriftliche, aber kryptische Erklärung zu finden war. Neben einem eingekreisten „kl. Test“ (vermutlich eine Abkürzung für „kleines Testament“) standen diverse Anweisungen, unter anderem „Internet alles löschen“ und „Rest dir.“, ergänzt durch einen gezeichneten Pfeil zu einem maschinengeschriebenen Adressaufkleber.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf einen Erbschein ab, und auch die Berufung zum OLG München hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass ein eigenhändiges Testament keine Symbole oder maschinenschriftlichen Elemente enthalten darf. Solche Formverstöße machen es unmöglich, die Echtheit und den Testierwillen des Erblassers eindeutig festzustellen. Zudem wurde kritisiert, dass die Unterschrift an der falschen Stelle platziert war, wodurch die notwendige Abschlussfunktion eines Testaments nicht erfüllt wurde.

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der korrekten Form eines Testaments. Wer seinen letzten Willen wirksam und rechtssicher hinterlassen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten riskiert man, dass das Testament als ungültig angesehen wird – mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für die Erben.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23

Quelle: Mitteilung beck-online

Irrtum bei lenkender Erbausschlagung

Schlägt jemand in der Meinung, dadurch werde seine Mutter Alleinerbin, eine Erbschaft aus, kann er diese Entscheidung nicht anfechten, wenn tatsächlich eine andere Person dadurch Erbe wird. Das hat der Bundesgerichtshof am im März 2023 entschieden.

Im vorliegenden Fall hatten nach dem Tod des Familienvaters alle seine Kinder die gesetzliche Erbfolge ausgeschlagen, damit die Mutter Alleinerbin wird. Dabei hatten sie jedoch übersehen, dass der Vater noch Geschwister hatte, die im Fall der gesetzlichen Erbfolge dann neben der Ehefrau Miterben würden.

Ein Sohn hatte sodann versucht, seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und einen Erbschein zu erlangen, der ihn und seine Mutter zu Erben ausweist. Dies hatte sowohl vor dem Nachlassgericht, als auch dem Berufungsgericht und schließlich dem BGH keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH liegt kein rechtlich beachtlicher Anfechtunsgrund vor. Zwar könne eine Ausschlagungserklärung bei einem Irrtum angefochten werden, aber nur, wenn das Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erziele. Hier handele es sich um einen reinen Motivirrtum, da der Sohn nur über mittelbare Wirkungen geirrt habe.

Bei einer lenkenden Erbausschlagung, also einer solchen, bei der gezielt andere Personen Erben werden sollen, ergibt sich die Folge der Auschlagung nicht aus dieser selber, sondern aus den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Schlage jemand eine Erbschaft aus, so müsse er sich vorher über die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich der Erben Gedanken machen, so der BGH.

BGH, Beschluss vom 22.03.2023, IV ZB 12/22
Quelle

Testamentarisch bestellte Erbe trägt Risiko der Unwirksamkeit

Wer durch ein Testament zum Erben eingesetzt wurde trägt das Risiko, dass dieses Testament unwirksam ist. Das hat das OLG Celle in einem Beschluss vom entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte eine sehr vermögende Erblasserin durch Testament ihren Steuerberater zum Erben eingesetzt. Hiergegen wehrten sich die gesetzlichen Erben. Durch Gutachten wurde schließlich festgestellt, dass die Erblasserin aufgrund einer wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage war, wirksam ein Testament zu errichten.

Der testamentarisch bestimmt Erbe kann sich, so das OLG Celle, auch nicht darauf berufen, dass ihm die Testierunfähigkeit nicht bekannt sei. Es so unerheblich, ob er die Testierunfähigkeit kannte oder auch nur hätte erkennen müssen oder können. Der testamentarische Erbe trägt das Risiko, dass ein Testament unwirksam ist. Das kann auch noch Jahre nach dem Erbfall sein mit der Folge, dass er den Nachlass an die dann zum Zuge kommenden gesetzlichen Erben herausgeben muss.

Quelle: OLG Celle, Beschluss 6 U 2/22

Neue Partnerschaft führt nicht immer zum Verlust des Erbrechts

Wenn ein Erblasser bei Abfassung seines Testamentes davon ausgeht, dass eine Lebenspartnerschaft bis zu seinem Tod besteht, führt die Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich zu einer Unwirksamkeit des Testamentes. Das bedeutet, ein Partner, der sich in eine neue Partnerschaft begibt, wird nicht mehr Erbe.

Das ist aber nicht immer der Fall, wie das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 26.09.2022 entschieden hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Erblasser hatte im Jahr 2005 seine Tochter und seinen Lebensgefährten zu Erben eingesetzt. 2016 musste er wegen fortschreitender Demenz in ein Pflegeheim – und war deswegen nicht mehr in der Lage, ein neues Testament aufzusetzen – wo er 2020 verstarb. Ein halbes Jahr vorher hatte sein Lebenspartner einen anderen Mann geheiratet.

Die Tochter des Erblassers berief sich jetzt auf die Unwirksamkeit des Testamentes, denn hätte der Erblasser die neue Ehe seines Partners gewusst, hätte er diesen nicht zum Erben eingesetzt. Weder das Amtgericht noch das OLG folgten der Argumentation.

Zwar sei der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen und eine Änderung führe grundsätzlich zu einer Anfechtbarkeit des Testamentes, aber es gelte eine Ausnahme: Wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser das Testament trotz geänderter Umstände gelten lassen wolle, sei dieses wirksam.

Vorliegend sei die Situation so gewesen, dass die Demenz die Fortführung der Lebensgemeinschaft unmöglich gemacht habe. Das sei etwas anderes, als wenn sich Partner auseinandergelebt oder sich einer der Partner einem neuen Parter zugewandt hätte. Der ehemalige Lebensgefährte habe den Erblasser regelmässig besucht und seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Daher ging das OLG davon aus, dass der Erblasser trotz faktischer Trennung eine Geltung des Testamentes gewollt hätte.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2022 – 3 W 55/22

Kanzlei Potthast Rechtsanwälte ausgezeichnet

Auch im Jahr 2022 haben Capital, Stern und Batista eine Umfrage unter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführt, welche Kanzlei diese in bestimmten Rechtsgebieten empfehlen.

Wir freuen uns und sind auch ein bißchen stolz, dass wir wieder als eine der besten Kanzleien im Bereich Erbrecht ausgezeichnet worden sind!

Den entsprechenden Artikel der Zeitschrift Capital findet man hier.

Wie schlage ich ein Erbe aus?

Muss ich nicht ein Erbe annehmen? Was muss ich machen, um nicht Erbe zu werden?

In unserer Praxis kommt es oft vor, dass jemand denkt, er muss ein Erbe aktiv annehmen – wenn man gar nichts macht, wird man also auch nicht Erbe.

Doch das ist falsch – in Deutschland muss man eine Erbschaft ausschlagen, sonst gilt diese als angenommen. Das kann jedoch weitreichende Folgen haben…

OLG Oldenburg: “Abkömmlinge” meint auch Enkel, Urenkel…

Bei der Abfassung eines Testamentes ist es ratsam, Formulierungen zu wählen, die möglichst eindeutig sind. Das hilft, Streitigkeiten über die Interpretation der letztwilligen Verfügung zu vermeiden.

In einem Fall, den das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, hatten sich Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Längstlebende sollte sodann von den “gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gleichen Teilen” beerbt werden. Zugleich wurde gestattet, dass der Überlebende das Testament dahingehend abändern könne, dass die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abgeändert werde.

Die überlebende Ehefrau setzte in einem zweiten Testament ihre Tochter sowie deren Sohn, also das Enkelkind, zu Erben ein. Hiergegen ging die andere Tochter mit dem Argument vor, ein Enkelkind komme nicht in Betracht, denn mit “gemeinschaftlichen Abkömmlingen” seien nur die Kinder gemeint, nicht aber der Enkelsohn. Das Testament sei daher unwirksam. In der ersten Instanz wurde diese Auffassung bestätigt.

Die Berufungsinstanz wies die Klage jedoch ab. Nach der Auffassung des OLG Oldenburg ist der Begriff des Abkömmlings nicht alleine auf Kinder beschränkt, sondern meint auch Enkel, Urenkel etc. Hätten die Erblasser nur ihre direkten Kinder gemeint, dann hätten sie das, so das OLG, auch geschrieben.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Formulierung von Testamenten genau auf die Formulierungen geachtet werden muss, um Streit unter den Erben oder möglichen Erben zu vermeiden. Eine anwaltliche Beratung ist daher, insbesondere bei komplizierteren Gestaltungen, dringend empfohlen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, 3 U 24/18

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg