Bei der Abfassung eines Testamentes ist es ratsam, Formulierungen zu wählen, die möglichst eindeutig sind. Das hilft, Streitigkeiten über die Interpretation der letztwilligen Verfügung zu vermeiden.
In einem Fall, den das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, hatten sich Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Längstlebende sollte sodann von den “gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gleichen Teilen” beerbt werden. Zugleich wurde gestattet, dass der Überlebende das Testament dahingehend abändern könne, dass die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abgeändert werde.
Die überlebende Ehefrau setzte in einem zweiten Testament ihre Tochter sowie deren Sohn, also das Enkelkind, zu Erben ein. Hiergegen ging die andere Tochter mit dem Argument vor, ein Enkelkind komme nicht in Betracht, denn mit “gemeinschaftlichen Abkömmlingen” seien nur die Kinder gemeint, nicht aber der Enkelsohn. Das Testament sei daher unwirksam. In der ersten Instanz wurde diese Auffassung bestätigt.
Die Berufungsinstanz wies die Klage jedoch ab. Nach der Auffassung des OLG Oldenburg ist der Begriff des Abkömmlings nicht alleine auf Kinder beschränkt, sondern meint auch Enkel, Urenkel etc. Hätten die Erblasser nur ihre direkten Kinder gemeint, dann hätten sie das, so das OLG, auch geschrieben.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Formulierung von Testamenten genau auf die Formulierungen geachtet werden muss, um Streit unter den Erben oder möglichen Erben zu vermeiden. Eine anwaltliche Beratung ist daher, insbesondere bei komplizierteren Gestaltungen, dringend empfohlen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, 3 U 24/18
Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg