Kein Entzug des Sorgerechts des alleinerbenden Elternteils wegen Pflichtteilsansprüchen der Kinder

In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 17. April 2024 (Az.: 10 WF 16/24) wurde entschieden, dass das Sorgerecht des überlebenden Elternteils nicht automatisch entzogen wird, wenn es um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder gegen diesen Elternteil als Alleinerben geht. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf das Erbrecht und die Frage der elterlichen Sorge nach dem Tod eines Elternteils.

Hintergrund des Falls

Ein Vater verstarb und hinterließ seine Ehefrau als Alleinerbin. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden durch diese Entscheidung faktisch enterbt, da ihnen nach deutschem Erbrecht jedoch Pflichtteilsansprüche zustehen. Diese Ansprüche müssen in der Regel von einem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden – in diesem Fall der überlebende Elternteil, also die Mutter.

Das Familiengericht ordnete eine Pflegschaft zur Vertretung der Kinder an, da es zu einer Interessenkollision kommen könnte, wenn die Mutter sowohl als Erbin als auch als Vertreterin der Kinder bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche agieren würde. Der Nachlass bestand aus einem Konto und einer Doppelhaushälfte, was eine Prüfung und Sicherstellung des Pflichtteils notwendig machte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Köln entschied jedoch, dass die Einsetzung eines Ergänzungspflegers zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche der Kinder nicht erforderlich sei. Das Gericht stellte klar, dass der überlebende Elternteil nicht automatisch von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen ist. Vielmehr habe der überlebende Elternteil das Recht, selbst zu entscheiden, ob die Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden sollen.

Das Familiengericht könne dem Elternteil die Vertretungsmacht nur entziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Interessenkonflikt vorliegen. In diesem Fall sei es jedoch entscheidend, die mögliche Gefährdung des Pflichtteils gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen. Da die Mutter mit dem Gericht kooperierte und den Nachlass ordnungsgemäß mitgeteilt hatte, sah das Gericht keine Notwendigkeit, eine Pflegschaft anzuordnen.

Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass die Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kinder gehemmt ist, sodass auch insoweit keine besondere Sicherung erforderlich sei.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Position des überlebenden Elternteils und betont, dass das Sorgerecht nicht leichtfertig entzogen werden darf. Solange keine konkreten Interessengegensätze erkennbar sind und der Familienfrieden gewahrt wird, bleibt es dem erbenden Elternteil überlassen, wie er mit den Pflichtteilsansprüchen der Kinder verfährt. Diese Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit in Erbfällen bei und stellt sicher, dass die Interessen sowohl der Kinder als auch des überlebenden Elternteils berücksichtigt werden.

OLG Köln, 17. April 2024, Az.: 10 WF 16/24

Notar muss bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnis nicht unbegrenzt nach Konten suchen

Mit Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 40/23, hat der BGH die Pflichten des Notars bei der Aufnahme von Nachlassverzeichnissen konkretisiert.

Immer wieder streiten Pflichteilsberechtigte mit Erben darüber, ob der von dem Erben beauftragte Notar seine Aufgabe erfüllt hat und alle erforderlichen Ermittlungen tätigte. So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall. Zwei Schwestern als Pflichteilsberechtigte am Nachlass Ihrer Großmutter waren der Ansicht, dass der von der Erbin beauftragte Notar noch nach weiteren Konnten der Erblasserin hätte suchen müssen. Auch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen nach Konten der Erblasserin hielten sie für erforderlich.

Pflichteilsberechtige die meist nur Vermutungen über den Nachlassbestand aufstellen können, versprechen sich von einem notariellen Nachlassverzeichnis eine umfassende Klärung. Der Notar muss allerdings, wie der BGH nun feststellte, nicht grenzenlos ermitteln. Er entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Eine Kontenabfrage gemäß § 802l Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Finanzen, wie sie Gerichtsvollzieher vornehmen können, steht ihm dabei nicht zu. 

Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

In dem vom BGH entschieden Fall hatten die beiden Klägerinnen keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, dass es weitere Konten gibt. Der Notar hatte seiner Pflicht in diesem Fall genüge getan, in dem er die bekannten Banken der Eblasserin kontaktierte. 

Die Entscheidung des BGH beleuchtet nocheinmal, dass es keine schematischen Lösungen zum Umfang der Ermittlungspflicht des Notars gibt und den Notar in anderen Kostelationen auch weitere Ermittlungspflichten treffen könnten. Insoweit angesprochen, aber nicht mehr entschieden hat der BGH zu dem die Frage, ob Erben einen Anspruch auf eine Auskunft zu allen inländischen Konten aus § 15 DSGVO herleiten können. Bejaht man dies, wäre je nach vorhandenen Anhaltspunkten auch eine solche Ermittlung erforderlich.

Erben tragen keine Kosten für Vaterschaftstest

Wenn die Vaterschaft eines Erblassers festgestellt werden soll, so sind laut dem Oberlandesgericht Schleswig die Erben nicht an dem Gerichtsverfahren zu beteiligen. Jedenfalls aber haben sie keine Kosten zu tragen, da das Ergebnis sie nicht direkt betreffe.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser mehrere Kinder von verschiedenen Frauen. Bei seinem Versterben 2020 hinterließ er seine Frau, die gemeinsame Tochter und noch zwei Kinder von anderen Müttern. 2020 verlangte eine weitere Frau die Feststellung, dass sie ebenfalls eine Tochter des Erblassers sei. Zuvor hatte sie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, war aber mit dem Hinweis, sie möge ihre Abstammung nachweisen, abgewiesen worden.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Plön wurden neben der Frau und ihrer Mutter auch die vier Erben beteiligt. Es wurde die tatsächliche Abstammung der Frau von dem Erblasser festgestellt. Daraufhin belastete das AG die Erben mit den Verfahrenskosten.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem OLG. Dieses entschied, dass vielmehr die Tochter und deren Mutter die Kosten zu tragen hätten. Die Erben hätten gar nicht an dem ursprünglichen Verfahren beteiligt werden dürfen, da sie nur „reflexartig“ betroffen seien im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses. Zudem seien die Erben nicht für die verzögerte Vaterschaftsfeststellung verantwortlich, die Tochter und deren Mutter hätten mehr als 15 Jahre vor dem Versterben des Erblassers Zeit gehabt, die Abstammung zu klären. Die Mutter habe zudem versäumt, das Jugendamt rechtzeitig heranzuziehen für eine kostengünstige Feststellung.

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.06.2023 – 8 WF 50/23

Quelle: Mitteilung beck-aktuell

Mittelabfluss erforderlich für Pflichtteilsstrafklausel

In einem Beschluss vom 21.02.2023 hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass ein tatsächlicher Mittelabfluss erforderlich ist, wenn ein einem gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklauel enthalten ist, die nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils geknüpft ist, sondern auch an den Erhalt.

Die Pflichtteilsstrafklausel dient dazu, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass ungeschmälert zu erhalten ohne Pflichtteile an Kinder auszahlen zu müssen.

In dem vorliegenden Fall hatten Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und Schlusserben sollten die Kinder werden. Explizit wurde aufgenommen: „Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten bestand Streit, ob eine Tochter noch Miterbin werde, da sie ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht habe. Nach Auffassung des OLG könne dies offen bleiben, da sie jedenfalls keinerlei Zahlungen diesbezüglich erhielt.

Maßgeblich sei ein tatsächlicher Mittelabfluss, der hier nicht vorliege. Der Nachlass des Erstversterbenden sei nicht geschmäler worden, so dass die Klausel hier nicht greife.

Mithin ist bei der Aufnahme von Pflichtteilsstrafklauseln genau zu erwägen, wie diese ausgestaltet und formuliert ist. In vielen Fällen soll der Ehegatte nicht nur vor einem Mittelabfluss geschützt werden, sondern auch vor dem Stress, der mit einer bloßen Geltendmachung von Pflichtteilen verbunden ist.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat nicht nur einen Zahlungsanspruch (der gesondert und explizit geltend gemacht werden muss), sondern unabhängig davon auch einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung. Alleine diese Ansprüche kosten den Erben regelmäßig viel Zeit und Nerven.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22

Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt/Main vom 06.03.2023

BGH: Grabpflegekosten beim Pflichtteil nicht abziehbar

Ist jemand enterbt worden, kann er bei naher Verwandtschaft seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung dieses Pflichtteils können bestimmte Positionen abgezogen werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Beisetzungskosten. Es konnte hier zu einem Streit kommen, ob zu diesen Kosten auch die Kosten der Grabpflege gehören. Hierrunter sind die Aufwendungen zu verstehen, die nach der ersten Herrichtung eines Grabes entstehen, also Pflege, Blumen etc.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.05.2021 entschieden, dass Grabpflegekosten nicht abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Erblasser in seinem Testament ausdrücklich die Erben verpflichtet hat, eine Grabpflege zu gewährleisten.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals nicht mehr zu den Kosten der Beerdigungzählen, sondern allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben entspringen. Dies entspricht der bisher geltenden Rechtssprechung.

Unklar war bisher aber, ob das auch dann gilt, wenn ein Erblasser ausdrücklich in seinem Testament eine Anordnung hinsichtlich einer Grabpflege trifft.

Bei der Verpflichtung der Erben, die Grabpflege zu organisieren, handele es sich – so der BGH – um eine sogenannte Auflage. Ein Anspruch auf einen Pflichtteil sei aber vorrangig vor Vermächtnissen und Auflagen. Ein Erblasser könne den Pflichtteilsanspruch nicht dadurch aushöhlen, dass er Vermächtnisse und Auflagen anordnet.

Daher findet auch in solchen Fällen ein Abzug der Grabpflegekosten nicht statt.

Interessanterweise hat der BGH jedoch auf eine Möglichkeit hingewiesen, wie von einem Pflichtteil trotzdem die Grabpflegekosten abgezogen werden können: Wird vor dem Tod ein Vertrag über eine Dauergrabpflege abgeschlossen, dann handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die die Erben erfüllen müssen. Nachlassverbindlichkeiten sind von einem Pflichtteilsanspruch abziehbar.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein Pflichtteilsberechtigter, also ein naher Angehöriger, der nicht Erbe geworden ist, hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses. Dies dient dazu, den Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Diese Auskunft kann erfüllt werden durch ein sogenannten qualifiziertes Nachlassverzeichnis, das der Erbe selber abgibt. Ein Pflichtteilsberechtiger kann aber auch verlangen, dass ein amtliches Verzeichnis, das durch einen Notar aufgenommen wird, erstellt wird.

Regelmässig kommt es hier zum Streit, welche eigenen Ermittlungstätigkeiten der Notar auszuführen hat oder aber ob er sich auf die Angaben des Erben verlassen darf. Mittlerweile ist gerichtlich geklärt, dass ein Notar regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet ist. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.

Diese Rechtsprechung wurde auch jüngst vom OLG Celle bestätigt.

In diesem Fall hatte ein Notar lediglich die Erklärungen des Erben beurkundet. Nach Auffassung des Gerichtes wäre er aber verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen anzustellen. Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei einem notariellen Nachlassverzeichnis um einen Bericht über eigene Wahrnehmungen des Notars handelt.

Im Ergebnis kommt es auch auf den konkreten Einzelfall an, wieweit ein Notar sein Aufklärungspotenzial nutzen muss. Dies kann so weit gehen, dass er die Kontenunterlagen durchsehen und prüfen muss, ob sich dort Auffälligkeiten, die auf eine Schenkung hinweisen, finden lassen.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 6 U 74/20

OLG Köln entscheidet zu Pflichtteilsstrafklausel

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 27.09.2018 zur Auslösung einer Pflichtteilsstrafklausel entschieden.

Zwei Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Schlusserben sollten die gemeinsamen Kinder werden. Ausdrücklich wurde aufgenommen, dass wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil verlangt, dieses auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten soll, also dann nicht Erbe wird. Hier handelt es sich um eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese soll sicherstellen, dass sich die Kinder an den Wunsch der Eltern halten und sich geduldig zeigen.

Im Jahr 2000 verstarb die Ehefrau als erste. Kurz danach machte eine Tochter über einen Rechtsanwalt die Auskunftsansprüche geltend, die einem Pflichtteilsberechtigten zukommen. Ein Zahlungsanspruch war damit noch nicht verbunden.

Nach erhaltener Auskunft berechnete der Rechtsanwalt einen Pflichtteil in Höhe von 10.000 DM und wandte sich an den Überlebenden Ehemann: “Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird.

Der Ehemann zahlte den Betrag und gab in der Überweisung den Vermerk “Pflichtteil” an.

Im Jahr 2014 testierte der Ehemann neu und setzte jetzt nicht mehr die Tochter als Erbin ein, die die Zahlung erhalten hatte mit der Begründung, damit wäre er nicht mehr an die Erbeinsetzung gebunden.

Nach seinem Tod im Jahr 2017 beantragte diese Tochter einen Erbschein, der sie als Miterbin auswies. Zur Begründung führte sie an, sie habe keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, dies habe ihr Rechtsanwalt ausdrücklich geschrieben.

Dieser Auffassung folgten weder das Nachlassgericht noch das OLG als Berufungsinstanz. Mit ihrem Begehren habe die Tochter bereits die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Sinn einer solchen Klausel sei es, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass ungeschmälert bis zu dessen Tod verbleibe. Nach herrschender Meinung löse daher die Pflichtteilsstrafklausel bereits aus, wer bewusst und in Kenntnis seinen Pflichtteil geltend mache. Dies sei bereits mit dem Schreiben des Rechtsanwalts geschehen, obwohl rein formal ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden sollte. Aber aus den Umständen ergäbe sich, dass der jetzige Erblasser durch das Verhalten der Tochter bereits Belastungen ausgesetzt wurde, vor denen ihn die Strafklausel schützen sollte.

OLG Köln, 27.09.2018, 2 Wx 314/18