Hilfe, ich bin Erbe geworden! Was jetzt?

Normalerweise kennt jemand die Person, die er oder sie beerbt. Aber immer wieder kommt es vor, dass jemand Erbe wird, ohne irgendwelche Kenntnisse zu haben über den möglichen Nachlass. Warten Millionen auf mich? Oder stehen die Gläubiger schon Schlange?

Es handelt sich hier zunächst um ein rein praktisches Problem: Wie erfahren ich so schnell wie möglich alles, um entscheiden zu können, ob ich Erbe werden will. Oder soll ich besser die Erbschaft ausschlagen.

Berliner Testament – Was ist denn das?

Ein Begriff, den jeder sicher schon einmal gehört hat: Das Berliner Testament. Doch was ist das und warum heißt das so?

Unter der Bezeichnung „Berliner Testament“ versteht man ein gemeinschaftliches Testament, dass nach deutschem Erbrecht Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten können.

Das Berliner Testament hat viele Vorteile, jedoch auch wichtige Nachteile und es drohen besondere Gefahren.

Erbrecht: Was ist eine Auflage?

Ein Testament bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So können Erblasser ihre Erben und/oder Vermächtnisnehmer auch mit sogenannten Auflagen belasten.

Oft hat ein Erblasser das Bedürfnis, dass nach seinem Tod bestimmte Dinge geregelt werden. So soll z.B. die Grabpflege gesichert sein oder das geliebte Haustier weiter versorgt werden. In diesen Fällen können Erben oder Vermächtnisnehmer mit Auflagen beschwert werden.

OLG Oldenburg: “Abkömmlinge” meint auch Enkel, Urenkel…

Bei der Abfassung eines Testamentes ist es ratsam, Formulierungen zu wählen, die möglichst eindeutig sind. Das hilft, Streitigkeiten über die Interpretation der letztwilligen Verfügung zu vermeiden.

In einem Fall, den das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, hatten sich Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Längstlebende sollte sodann von den “gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gleichen Teilen” beerbt werden. Zugleich wurde gestattet, dass der Überlebende das Testament dahingehend abändern könne, dass die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abgeändert werde.

Die überlebende Ehefrau setzte in einem zweiten Testament ihre Tochter sowie deren Sohn, also das Enkelkind, zu Erben ein. Hiergegen ging die andere Tochter mit dem Argument vor, ein Enkelkind komme nicht in Betracht, denn mit “gemeinschaftlichen Abkömmlingen” seien nur die Kinder gemeint, nicht aber der Enkelsohn. Das Testament sei daher unwirksam. In der ersten Instanz wurde diese Auffassung bestätigt.

Die Berufungsinstanz wies die Klage jedoch ab. Nach der Auffassung des OLG Oldenburg ist der Begriff des Abkömmlings nicht alleine auf Kinder beschränkt, sondern meint auch Enkel, Urenkel etc. Hätten die Erblasser nur ihre direkten Kinder gemeint, dann hätten sie das, so das OLG, auch geschrieben.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Formulierung von Testamenten genau auf die Formulierungen geachtet werden muss, um Streit unter den Erben oder möglichen Erben zu vermeiden. Eine anwaltliche Beratung ist daher, insbesondere bei komplizierteren Gestaltungen, dringend empfohlen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, 3 U 24/18

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg



Erbrecht: Was ist ein Vermächtnis?

Oft findet man in Testamenten die Formulierung: “Ich vermache…” Was ist hier gemeint?

Tatsächlich ist zu unterscheiden, ob jemand Erbe wird oder “nur” Vermächtnisnehmer.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, gibt in unserem Video einen kurzen Überblick über das Vermächtnis. Was ist es, wie mache ich es geltend und wann verjährt es?



Wie verwahre ich mein Testament?

In der erbrechtlichen Praxis tritt immer wieder der Fall auf, dass Testamente an den absonderlichste Orten gefunden werden: Zwischen Handtüchern im Wäscheschrank, in Büchern etc. Oder Freunde und Verwandte sind sich ganz sicher, dass der Verstorbene ein Testament gemacht hab, aber es ist und bleibt verschwunden.

Oft ist es Zufall, ob ein Testament gefunden wird oder nicht. Aber das kann ja nicht im Willen des Erblassers sein, denn der letzte Wille soll umgesetzt werden.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, informiert in unserem Video über die seiner Auffassung nach einzig sinnvolle Möglichkeit, sein handgeschriebenes Testament zu verwahren: Die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht.

Wie mache ich eigentlich ein handschriftliches Testament?

Vielen Mandanten ist unklar, wie man eigentlich ein handschriftliches Testament machen kann. Aus Sorge, etwas falsch zu machen, machen viele lieber gar nichts. Das aber ist der falsche Weg.

Ein richtiges handschriftliches Testament zu machen ist zunächst einmal nicht schwer und nimmt auch nicht viel Zeit in Anspruch.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, erklärt in unserem kurzen Video, was man hier zu beachten hat.

Häufige Fehler bei der Testamentserrichtung

In der Praxis eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltes tritt häufig der Fall auf, dass sich zwar jemand gute Gedanken über seinen Nachlass gemacht hat, aber es bei der Umsetzung zu Fehlern gekommen ist.

So können z.B. bestimmte Formvorschriften nicht beachtet worden sein, so dass das errichtete Testament zwar inhaltlich richtig, aber aufgrund des Formverstoßes unwirksam ist. Ebenfalls schwerwiegend sind inhaltliche Fehler. So kann z.B. der Wille der Erblasserin/des Erblassers unklar formuliert sein, so dass das Testament interpretiert werden muss mit einem Ergebnis, dass nicht gewollt war.

Oder Formulierungen im Testament führen dazu, dass Streit unter den Erben entsteht – etwas, was eigentlich durch das Testament hätte vermieden werden sollen.

OLG Köln: Gültigkeit eines mit der linken Hand geschriebenen Testamentes

In einer Entscheidung vom 03.08.2017 hatte die OLG Köln die Frage zu entscheiden, ob ein mit der linken Hand – vorliegend war der Erblasser Rechtshänder – geschriebenes Testament gültig ist.

Ein paar Monate vor seinem Tod hatte ein Erblasser ein Testament errichtet, welches er aufgrund einer Erkrankung mit der ungewohnten linken Hand geschrieben hatte. In diesem Testament setzte er einen Nachbarn zum Alleinerben ein. Die Geschwister wiederum reichten ein ebenfalls handschriftliches Testament ein, das noch später errichtet worden sein sollte. Beide Parteien beantragten die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte dem Nachbarn einen Erbschein erteilt. Diese Entscheidung wurde von dem OLG Köln bestätigt. Aufgrund einer Lähmung der rechten Hand musste der Erblasser das Testament mit der linken Hand schreiben, so dass ein Schriftsachverständiger nicht beurteilen konnte, ob dieses Schreiben tatsächlich vom Erblasser stammte. Hierzu wären Schriftvergleichsproben notwendig gewesen, die aber fehlten. Aber ein Zeuge konnte bestätigen, dass der Erblasser dieses Testament in seinem Beisein tatsächlich selber geschrieben hatte.

Unproblematisch erachtete das Gericht die Gültigkeit eines mit der schreibungewohnten Hand geschriebenen Testaments.

Das Testament, welches die Geschwister begünstigte, wurde hingegen nicht als wirksam angesehen. Dieses Testament war ohne Absender bei dem Nachlassgericht eingereicht worden und es konnte nicht geklärt werden, von wem. Es konnte aber bereits nicht mehr von dem Erblasser geschrieben worden sein, weil er zu dem angeblichen Datum der Errichtung nur noch sehr „krakelig“ schrieb.

Somit wurde dem Nachbarn der begehrte Erbschein erteilt.

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 149/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

OLG Hamm: “Zettel-Testamente” stellen nur Entwürfe dar

In einer Entscheidung musste sich das OLG Hamm mit der Frage beschäftigen, ob zwei auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und auf einem gefalteten Pergamentpapier niedergelegte Schriften wirksame Testamente oder lediglich Entwürfe darstellen.

Gestützt auf zwei im Jahr 1986 angefertigte Schriftstücke wurde ein Erbscheinsantrag gestellt. Dieser wurde wurde vom zuständigen Nachlassgericht zurückgewiesen, was das OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigte.

Die Erblasserin hatte im Jahr 1986 zunächst auf einem ausgeschnittenen Stück Papier, ca. 8×10 cm groß, angeblich ihren letzten Willen dargelegt. Ebenfalls im Jahr 1986 wurde dies leicht abgewandelt auf einem Stück Pergamentpapier wiederholt.

Das Gericht hatte hier erhebliche Zweifel an dem Testierwillen der Erblasserin. Diese ergäben sich bereits daraus, dass ein Testament üblicherweise auf einer Schreibunterlage und nicht auf Zetteln errichtet werde. Auch fänden sich im Text erhebliche Schreib- und Grammatikfehler. Auch spräche gegen die Einordung als Testament der Umstand, dass beide Schriftstücke im Jahr 1986 mit fast identischem Inhalt aufgesetzt wurden. Schließlich seien die Schriftstücke in einer ungeordneten Schatulle voller wichtiger und unwichtiger Unterlagen gefunden worden.

Im Ergebnis kommt das Gericht daher zu der Einschätzung, dass es sich lediglich um Entwürfe und noch nicht um wirksam errichtete Testamente handelt.

OLG Hamm, 27.11.2015, 10 W 153/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm