Unwirksamkeit eines unleserlich geschriebenen Testaments

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 16.07.2015 über die Anforderungen an die Lesbarkeit eines eigenhändig geschriebenen Testamentes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Pflegekraft einer verstorbenen älteren Dame ein Schriftstück vorgelegt, dass sie vermeintlich zur Erbin bestimmte. Lesbar waren jedoch lediglich der Anfang und das Ende des Schriftstücks. Hieraus ließ sich nur entnehmen, dass das Schriftstück mit den Worten “Ich, A. (Name der Erblasserin)…” begann und mit den Worten “D. (Name der Pflegekraft), geb. …” und der Unterschrift sowie dem Datum endete. Auch ein gerichtlich beauftragter Schriftsachverständiger konnte als weiteren Inhalt nur das Wort “vermache” entziffern, der Rest blieb unleserlich.

Nach der Auffassung des Nachlassgerichts, welche das OLG als Berufungsinstanz bestätigte, genügte das Schriftstück nicht den Erfordernissen einer wirksamen letzwilligen eigenhändigen Verfügung. Diese muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vollständig handschriftlich verfasst sein. Voraussetzung ist daneben, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen muss. Zwingende Formvorschrift sei daher die Lesbarkeit der Verfügung. Zwar könne hier der Bezug auf die Erblasserin und die Pflegekraft hergestellt werden, der Rest bleibt jedoch unleserlich und somit unklar. Es könnte nicht erkannt werden, was der Pflegekraft vermacht werden sollte.

Damit konnte sich die Pflegekraft nicht auf ein wirksames Testament berufen und es wurde der Tochter der Erblasserin, die sich auf gesetzliche Erbfolge berief, der begehrte Erbschein erteilt.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15

OLG Hamm: Unvollständiges gemeinschaftliches Testament muss kein Einzeltestament sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein unvollständiges Ehegattentestament ein gültiges Einzeltestament sein muss.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt hatte ein Ehemann ein gemeinschaftliches Testament auch für seine Ehefrau entworfen und unterzeichnet. Danach sollte nach dem Tod des einen Ehepartners der überlebende Partner Vorerbe und eines der vier Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners Nacherbe sein. Die Ehefrau unterzeichnete den Entwurf nicht, so dass jedenfalls kein gültiges Ehegattentestament zustande gekommen war.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Diesen erteilte das erstinstanzliche Nachlassgericht jedoch nicht. Nach der Auffassung des Amtsgerichtes sei der Entwurf dahingehend auszulegen, dass es zwar kein gültiges gemeinschaftliches Testament sei, aber ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes, so dass keine gesetzliche Erbfolge eintrete.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht und hob die Entscheidung des Amtsgerichtes auf. Nach der Ansicht des OLG handelt es sich bei dem unterzeichneten Entwurf nicht um ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes. Zwar genüge es der gesetzlichen Form eines Einzeltestaments (handschriftlich und unterzeichnet vom Erblasser), aber es fehle der Wille des Ehemannes, ein Einzeltestament zu errichten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Ehemann auch ohne Unterschrift der Ehefrau dann ein Einzeltestament errichten habe wollen. Das ergebe sich daraus, dass es Ziel des Ehemannes gewesen sei, das Familienhaus der Eheleute, welches beiden Ehepartner gehörte, auf jeden Fall im Besitz der Familie zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte der gesamte Nachlass, also inklusive Haus, zuerst an den überlebenden Ehepartner und dann an ein einzelnes Kind übergehen. Die Auslegung des Entwurfes als Einzeltestament würde dem Wunsch des Erblassers jedoch nicht gerecht, da hier nur über die Hälfte des Hauses verfügt werden könnte, so dass der Wunsch eben nicht erreicht würde. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass auch die Ehefrau durch Unterzeichnung des Entwurfes die Absicht geteilt hätte, was jedoch unterblieben ist. Daher spreche dies gegen die Deutung des Entwurfes als Einzeltestament.

Im Ergebnis hat das OLG die Zurückweisung des Erbscheinsantrages aufgehoben mit dem Ergebnis, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wonach der Ehemann von seiner Ehefrau und den vier Kindern beerbt wird.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, 21.02.2014, 15 W 26/14