Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 06. Juli 2016 sich mit den Anforderungen beschäftigt, die an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in Zusammenhang mit den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen gestellt werden.
In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt stritten Angehörige einer Patientin über einen etwaigen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Diese Patienten hatte eine Patientenverfügung errichtet, in welcher angegeben war, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben” sollten. Es bestand in der Folge jedoch Streit, ob diese Verfügungen die mit einer Vollmacht versehenen Tochter binde oder ob die Tochter selber über solche Maßnahmen entscheiden könne.
Der BGH entschied, dass in einer Patientenverfügung möglichst konkrete Tatsachen angegeben werden sollen. Eine schriftliche Patientenverfügung entfalte unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Allerdings dürfen die Anforderungen hier aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht. Die Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könn aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Nach der Auffassung des BGH benannte die Patientin in ihren Verfügungen keine ausreichend konkreten Behandlungsmaßnahmen, sondern hatte lediglich allgemein den Wunsch geäußert, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Auch aus sonstigen Äußerungen ergaben sich keine Andeutungen für eine Konkretisierung.
Des BGH verwies die Angelegenheit zurück an das zuvor befasste Landgericht, damit dieses überprüfen kann, ob die Patientin evtl. zuvor mündlich hinsichtlich konkreter Behandlungswünsche geäußert hatte oder sonstige Tatsachen extistieren, die die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen
BGH, Beschluss vom 06. Juli 2016, XII ZB 61/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH