Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 06. April 2016 entschieden, dass ein Betreuer, welcher zunächst in Unkenntnis des Todesfalls nach Versterben des Betreuten weiter tätig ist, keinen pauschalen Entschädigungsanspruch nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) hat. Allenfalls kann er einen Anspruch auf eine Entschädigung eines Vermundes in analoger Anwendung des Gesetzes beanspruchen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Betreuer nach dem Versterben seines Betreuten seine Tätigkeit fortgeführt, da er von dem Tod keine Kenntnis hatte. Das Amt des Betreuers endet jedoch mit dem Tod. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Betreuer davon Kenntnis hat. Aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Betreuungsrechts ergibt sich, so der BGH, dass der Todeszeitpunkt des Betreuten zugleich den Endzeitpunkt für den pauschalen Vergütungsanspruch des Betreuers darstellt. Diese müsse dann taggenau abgerechnet werden.
Ausdrücklich folgte der Senat hier nicht der Auffassung, dass bis zur Kenntnis des Betreuers von dem Sterbefall eine Vergütung nach den Pauschalsätzen festzusetzen sei. Dies ergebe sich bereits aus den erwähnten Gesetzesmaterialien. Zudem bleibe der Aufwand für eine in Unkenntnis des Todes des Betreuten ausgeübte Betreuertätigkeit regelmäßig hinter dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand zurück.
Allenfalls sei ein solcher Betreuer sinngemäß wie ein Vormund zu vergüten.