Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27. Februar 2015 mit der Frage beschäftigt, wer in einer Wohnungseigentumsanlage für Schallschutz verantwortlich gemacht werden kann.
Ein Wohnungseigentümer hatte in seiner Wohnung und somit in seinem Sondereigentum den bei Bau der Anlage dort installierten Teppich entfernt und durch Parkett einbauen lassen. Daraufhin beschwerte sich der Eigentümer der darunter gelegenen Wohnung, dass er nun erhöhte Lärmwerte hinnehmen müssen, da sich der Trittschall durch den neuen Boden erhöht habe. Er verklagte den Nachbarn auf Entfernung des Parketts und Verlegung von Teppichboden oder einem gleichwertigen Bodenbelag. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht als Berufungsinstanz abgewiesen. In der Revision wies auch der BGH die Klage ab.
Nach der Auffassung des BGH sind für den Lärmschutz zunächst die zum Zeitpunkt des Baus geltenden Normen maßgeblich. Diese sind im vorliegenden Fall eingehalten. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm sahen die Richter bei der Entfernung des Teppichbodens nicht. Schallschutz sei, so der BGH, in erster Linie durch im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile zu gewährleisten. Die Auswahl des Bodenbelags der einzelnen Sondereigentumsbereiche obliegt alleine den jeweiligen Sondereigentümern. Etwas anderes könne sich nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, was vorliegend jedoch nicht gegeben war.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 73/14