BGH: Etwaiger Betreuungsunterhalt muss bei Elternunterhalt berücksichtigt werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Frage, ob jemand hinsichtlich Elternunterhaltes leistungsfähig ist, eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt berücksichtigt werden muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der zuständige Sozialleistungsträger für einen 1941 geborenen Pflegebedürftigen aus übergegangenem Recht von dessen Sohn die Zahlung von Elternunterhalt verlangt. Dieser Sohn lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hatte mit seiner Partnerin ein 2008 geborenes gemeinsames Kind. Darüber hinaus lebten in dem Haushalt zwei weitere minderjährige Kinder, die aus der geschiedenen Ehe der Lebensgefährtin stammten.

Das zuständige Amtsgericht, Familiengericht, verpflichtete den Sohn zur Zahlung von Elternunterhal für seinen Vater. Nach Ansicht des Familienrichters könne sich der Sohn – anders als ein verheirateter Unterhaltsschuldner, nicht auf einen erhöhten Familienselbstbehalt berufen, da er seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung bestätigt, jedoch die Revision zugelassen.

Daraufhin hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Nach der Auffassung des BGH könne der Sohn sich zwar nicht auf einen erhöhten Familienselbstbehalt berufen, aber es könne sein, dass eine eventuelle Unterhaltspflicht vorranging berücksichtigt werden müsse. Hier verweisen die Richter auf eine mögliche Verpflichtung des Sohnes, für sein 2008 geborenes Kind Betreuungsunterhalt leisten zu müssen. Zwar sei das Kind älter als drei Jahre, aber dem betreuenden Elternteil könne ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn dies der Billigkeit entspreche. Hier spielen sowohl kinds- als auch elternbezogene Gründe eine Rolle. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters sei hier nicht ersichtlich.

Daher muss sich jetzt das OLG erneut mit dieser Thematik beschäftigen und insbesondere feststellen, ob Betreuungsunterhalt geschuldet ist oder nicht. Ist dies der Fall, muss er auf jeden Fall bei der Bemessung des Elternunterhaltes berücksichtigt werden.

BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH