In einer Entscheidung vom 03.08.2017 hatte die OLG Köln die Frage zu entscheiden, ob ein mit der linken Hand – vorliegend war der Erblasser Rechtshänder – geschriebenes Testament gültig ist.
Ein paar Monate vor seinem Tod hatte ein Erblasser ein Testament errichtet, welches er aufgrund einer Erkrankung mit der ungewohnten linken Hand geschrieben hatte. In diesem Testament setzte er einen Nachbarn zum Alleinerben ein. Die Geschwister wiederum reichten ein ebenfalls handschriftliches Testament ein, das noch später errichtet worden sein sollte. Beide Parteien beantragten die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten.
Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte dem Nachbarn einen Erbschein erteilt. Diese Entscheidung wurde von dem OLG Köln bestätigt. Aufgrund einer Lähmung der rechten Hand musste der Erblasser das Testament mit der linken Hand schreiben, so dass ein Schriftsachverständiger nicht beurteilen konnte, ob dieses Schreiben tatsächlich vom Erblasser stammte. Hierzu wären Schriftvergleichsproben notwendig gewesen, die aber fehlten. Aber ein Zeuge konnte bestätigen, dass der Erblasser dieses Testament in seinem Beisein tatsächlich selber geschrieben hatte.
Unproblematisch erachtete das Gericht die Gültigkeit eines mit der schreibungewohnten Hand geschriebenen Testaments.
Das Testament, welches die Geschwister begünstigte, wurde hingegen nicht als wirksam angesehen. Dieses Testament war ohne Absender bei dem Nachlassgericht eingereicht worden und es konnte nicht geklärt werden, von wem. Es konnte aber bereits nicht mehr von dem Erblasser geschrieben worden sein, weil er zu dem angeblichen Datum der Errichtung nur noch sehr „krakelig“ schrieb.
Somit wurde dem Nachbarn der begehrte Erbschein erteilt.
OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 149/17
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln