Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Ruhestandsbeamte alleine die in dem Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote maßgeblich ist. Hat jemand in Teilzeitbeschäftigung Mehr- oder Zuvielarbeit geleistet, dann wirkt sich das nicht positiv auf die Versorgungsbezüge aus.
Geklagt hatte ein ehemaliger Lehrer, der zeitweise nur in Teilzeit beschäftigt war, da aber erhebliche Mehrarbeit geleistet hatte. Diese Arbeitszeit hätte er gerne bei seinen jetzigen Versorgungsbezügen berücksichtigt gesehen.
Die erste Instanz wies die Klage des ehemaligen Lehrers ab, das Berufungsgericht gab der Klage statt und das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.
Danach sei alleine die Beschäftigungsquote maßgeblich, die in dem Bewilligungsbescheid für die Teilzeitbeschäftigung angegeben sei. Leiste ein Beamter Mehrarbeit, dann müsse dies durch Freizeitausgleich kompensiert werden. Sei jedoch die Teilzeitquote falsch, so müsse ein Beamter den nach seiner Auffassung rechtswidrigen Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen.