Kein Entzug des Sorgerechts des alleinerbenden Elternteils wegen Pflichtteilsansprüchen der Kinder

In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 17. April 2024 (Az.: 10 WF 16/24) wurde entschieden, dass das Sorgerecht des überlebenden Elternteils nicht automatisch entzogen wird, wenn es um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder gegen diesen Elternteil als Alleinerben geht. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf das Erbrecht und die Frage der elterlichen Sorge nach dem Tod eines Elternteils.

Hintergrund des Falls

Ein Vater verstarb und hinterließ seine Ehefrau als Alleinerbin. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden durch diese Entscheidung faktisch enterbt, da ihnen nach deutschem Erbrecht jedoch Pflichtteilsansprüche zustehen. Diese Ansprüche müssen in der Regel von einem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden – in diesem Fall der überlebende Elternteil, also die Mutter.

Das Familiengericht ordnete eine Pflegschaft zur Vertretung der Kinder an, da es zu einer Interessenkollision kommen könnte, wenn die Mutter sowohl als Erbin als auch als Vertreterin der Kinder bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche agieren würde. Der Nachlass bestand aus einem Konto und einer Doppelhaushälfte, was eine Prüfung und Sicherstellung des Pflichtteils notwendig machte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Köln entschied jedoch, dass die Einsetzung eines Ergänzungspflegers zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche der Kinder nicht erforderlich sei. Das Gericht stellte klar, dass der überlebende Elternteil nicht automatisch von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen ist. Vielmehr habe der überlebende Elternteil das Recht, selbst zu entscheiden, ob die Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden sollen.

Das Familiengericht könne dem Elternteil die Vertretungsmacht nur entziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Interessenkonflikt vorliegen. In diesem Fall sei es jedoch entscheidend, die mögliche Gefährdung des Pflichtteils gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen. Da die Mutter mit dem Gericht kooperierte und den Nachlass ordnungsgemäß mitgeteilt hatte, sah das Gericht keine Notwendigkeit, eine Pflegschaft anzuordnen.

Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass die Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kinder gehemmt ist, sodass auch insoweit keine besondere Sicherung erforderlich sei.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Position des überlebenden Elternteils und betont, dass das Sorgerecht nicht leichtfertig entzogen werden darf. Solange keine konkreten Interessengegensätze erkennbar sind und der Familienfrieden gewahrt wird, bleibt es dem erbenden Elternteil überlassen, wie er mit den Pflichtteilsansprüchen der Kinder verfährt. Diese Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit in Erbfällen bei und stellt sicher, dass die Interessen sowohl der Kinder als auch des überlebenden Elternteils berücksichtigt werden.

OLG Köln, 17. April 2024, Az.: 10 WF 16/24

Kann eine Person mit Demenz ein gültiges Testament erstellen?

Demenz ist eine Erkrankung, die oft mit dem Verlust der kognitiven Fähigkeiten und dem schrittweisen Abbau des Gedächtnisses in Verbindung gebracht wird. Viele Menschen fragen sich daher, ob eine Person mit Demenz überhaupt noch in der Lage ist, ein gültiges Testament zu verfassen. Die Antwort auf diese Frage ist nicht immer eindeutig und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie ein aktueller Fall des Landgerichts (LG) Frankenthal zeigt.

Testierfähigkeit trotz Demenz möglich

Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person noch in der Lage sein kann, ein wirksames Testament zu errichten, solange die Krankheit noch in einem leichtgradigen Stadium ist. Entscheidend dabei ist, ob die betroffene Person trotz ihrer Erkrankung die Tragweite ihrer Anordnungen noch klar beurteilen kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Das Gericht unterscheidet dabei zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz.

Der Fall: Testament einer 90-jährigen Frau

Im konkreten Fall ging es um eine 90-jährige Frau, die kurz vor ihrem Tod ein Testament errichtet hatte. Darin vermachte sie dem Sohn einer Freundin ein wertvolles Anwesen. Der Notar, der das Testament beurkundete, hielt die Frau für unbeschränkt geschäfts- und testierfähig. Der Testamentsvollstrecker war jedoch anderer Meinung und beantragte Eilrechtsschutz. Er legte Arztbriefe vor, die eine “beginnende demenzielle Entwicklung” und eine “bekannte Demenz” der Erblasserin dokumentierten.

Gerichtliche Entscheidung: Beweispflicht beim Testamentsvollstrecker

Das LG Frankenthal lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Nach Ansicht des Gerichts lag die Beweislast beim Testamentsvollstrecker, der die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau beweisen müsse. Die vorgelegten Unterlagen reichten hierfür nicht aus, da es an einer genauen Einstufung des Grades der Demenz fehlte. Ohne diese Einstufung könne keine verlässliche Aussage zur Testierfähigkeit getroffen werden.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass eine Demenzerkrankung nicht automatisch die Testierunfähigkeit einer Person bedeutet. Solange die Krankheit sich noch in einem leichten Stadium befindet und die betroffene Person in der Lage ist, die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu verstehen, kann sie weiterhin ein gültiges Testament errichten. Es liegt an denjenigen, die die Gültigkeit des Testaments infrage stellen, entsprechende Beweise vorzulegen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit, im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls ärztlichen Rat einzuholen, wenn es um die Errichtung eines Testaments geht.

Für weitere rechtliche Fragen rund um das Thema Testament und Demenz empfiehlt es sich, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. So können Missverständnisse und potenzielle Konflikte vermieden werden.

Quelle: Bericht beck-online

Pfeil auf Adressaufkleber kein Testament

Die Form eines Testaments ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den letzten Willen einer Person rechtlich wirksam festzuhalten. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München zeigt, wie schnell ein Testament unwirksam werden kann, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden.

Ein Mann beantragte einen Erbschein und reichte dazu einen ungewöhnlichen Beweis ein: einen Fensterbriefumschlag, auf dem eine handschriftliche, aber kryptische Erklärung zu finden war. Neben einem eingekreisten „kl. Test“ (vermutlich eine Abkürzung für „kleines Testament“) standen diverse Anweisungen, unter anderem „Internet alles löschen“ und „Rest dir.“, ergänzt durch einen gezeichneten Pfeil zu einem maschinengeschriebenen Adressaufkleber.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf einen Erbschein ab, und auch die Berufung zum OLG München hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass ein eigenhändiges Testament keine Symbole oder maschinenschriftlichen Elemente enthalten darf. Solche Formverstöße machen es unmöglich, die Echtheit und den Testierwillen des Erblassers eindeutig festzustellen. Zudem wurde kritisiert, dass die Unterschrift an der falschen Stelle platziert war, wodurch die notwendige Abschlussfunktion eines Testaments nicht erfüllt wurde.

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der korrekten Form eines Testaments. Wer seinen letzten Willen wirksam und rechtssicher hinterlassen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten riskiert man, dass das Testament als ungültig angesehen wird – mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für die Erben.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23

Quelle: Mitteilung beck-online

Notar muss bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnis nicht unbegrenzt nach Konten suchen

Mit Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 40/23, hat der BGH die Pflichten des Notars bei der Aufnahme von Nachlassverzeichnissen konkretisiert.

Immer wieder streiten Pflichteilsberechtigte mit Erben darüber, ob der von dem Erben beauftragte Notar seine Aufgabe erfüllt hat und alle erforderlichen Ermittlungen tätigte. So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall. Zwei Schwestern als Pflichteilsberechtigte am Nachlass Ihrer Großmutter waren der Ansicht, dass der von der Erbin beauftragte Notar noch nach weiteren Konnten der Erblasserin hätte suchen müssen. Auch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen nach Konten der Erblasserin hielten sie für erforderlich.

Pflichteilsberechtige die meist nur Vermutungen über den Nachlassbestand aufstellen können, versprechen sich von einem notariellen Nachlassverzeichnis eine umfassende Klärung. Der Notar muss allerdings, wie der BGH nun feststellte, nicht grenzenlos ermitteln. Er entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Eine Kontenabfrage gemäß § 802l Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Finanzen, wie sie Gerichtsvollzieher vornehmen können, steht ihm dabei nicht zu. 

Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

In dem vom BGH entschieden Fall hatten die beiden Klägerinnen keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, dass es weitere Konten gibt. Der Notar hatte seiner Pflicht in diesem Fall genüge getan, in dem er die bekannten Banken der Eblasserin kontaktierte. 

Die Entscheidung des BGH beleuchtet nocheinmal, dass es keine schematischen Lösungen zum Umfang der Ermittlungspflicht des Notars gibt und den Notar in anderen Kostelationen auch weitere Ermittlungspflichten treffen könnten. Insoweit angesprochen, aber nicht mehr entschieden hat der BGH zu dem die Frage, ob Erben einen Anspruch auf eine Auskunft zu allen inländischen Konten aus § 15 DSGVO herleiten können. Bejaht man dies, wäre je nach vorhandenen Anhaltspunkten auch eine solche Ermittlung erforderlich.

Pflicht zur Grabpflege durch Vermächtnisnehmer nicht vererblich

Das Amtsgericht München hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Erbe eines Vermächtnisnehmers die Grabpflege zu übernehmen hat, die diesen als Auflage trafen.

Eine Erblasserin hatte ihrer Nichte einen Betrag von 8.000 Euro vermacht mit der Auflage, die sei für die Grabpflege. Nachdem die Nichte selber verstorben war forderte der Erbe der Tante von den beiden Erbinnen der Nichte, die Grabpflege weiter durchzuführen. Schließlich habe es sich um ein Vermächtnis mit Auflage gehandelt, die jetzt auf die Erbinnen übergegangen sei. Die Erbinnen meinten, dass die Tante die Grabpflege von ihrer Nichte persönlich gewollt habe und dafür sei der Betrag gewesen.

Im Ergebnis stimmte das AG München der Argumentation der Erbinnen zu. Bei der Grabpflege handele es sich um eine Auflage mit einem höchstpersönlichen Charakter. Danach sei die Auflage in diesem Fall nicht vererblich gewesen. Es habe sich um ein Familiengrab gehandelt, in dem auch die Eltern der Nichte beigesetzt gewesen wären. Die Erbinnen der Nichte gehörten jedoch nicht zur Familie und hätten die Erblasserin gar nicht gekannt.

AG München, Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22

Quelle: Mitteilung auf beck-aktuell

Testament zugunster einer Berufsbetreuerin sittenwidrig

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 09.01.2024 die dortige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig und damit unwirksam ist.

Eine 92 Jahre alte Frau befand sich in einem Krankenhaus. Ihre noch einzig lebende Angehörige, die Tochter, teilte mit ihr das Krankenzimmer und verstarb dort. Das zuständige Amtsgericht bestellte zwei Tage nach dem Tod der Tochter eine Berufsbetreuerin. Die spätere Erblasserin wechselte nur kurz von diesem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung und wurde dann in ein zweites Krankenhaus eingewiesen. Dorthin bestellte die Berufsbetreuerin einen Notar, der ein Testament zu ihren Gunsten beurkundete. Danach sollte die Betreuerin Alleinerbin der alten Dame werden. Das Nachlassvermögen belief sich auf ca. 350.000 Euro. Die Erblasserin wurde aus dem Krankenhaus entlassen, bei der Betreuerin zuhause aufgenommen und starb dort vier Tage später. Nunmehr beanspruchte die Betreuerin die Erbenstellung.

Im Ergebnis entschied das OLG Celle – und bestätigte damit eine frühere Rechtsprechung – dass das notarielle Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam und somit die Betreuerin keine Erbin geworden sei. Der Senat begründete dies insbesondere mit dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.

Die Betreuerin habe ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu benutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken und sie dazu zu bewegen, vor einem von der Betreuerin herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 6 W 175/23

Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten nicht relevant für Versorgungsbezüge

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Ruhestandsbeamte alleine die in dem Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote maßgeblich ist. Hat jemand in Teilzeitbeschäftigung Mehr- oder Zuvielarbeit geleistet, dann wirkt sich das nicht positiv auf die Versorgungsbezüge aus.

Geklagt hatte ein ehemaliger Lehrer, der zeitweise nur in Teilzeit beschäftigt war, da aber erhebliche Mehrarbeit geleistet hatte. Diese Arbeitszeit hätte er gerne bei seinen jetzigen Versorgungsbezügen berücksichtigt gesehen.

Die erste Instanz wies die Klage des ehemaligen Lehrers ab, das Berufungsgericht gab der Klage statt und das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Danach sei alleine die Beschäftigungsquote maßgeblich, die in dem Bewilligungsbescheid für die Teilzeitbeschäftigung angegeben sei. Leiste ein Beamter Mehrarbeit, dann müsse dies durch Freizeitausgleich kompensiert werden. Sei jedoch die Teilzeitquote falsch, so müsse ein Beamter den nach seiner Auffassung rechtswidrigen Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen.

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 12.22, Urteil vom 09.11.2023

Erben tragen keine Kosten für Vaterschaftstest

Wenn die Vaterschaft eines Erblassers festgestellt werden soll, so sind laut dem Oberlandesgericht Schleswig die Erben nicht an dem Gerichtsverfahren zu beteiligen. Jedenfalls aber haben sie keine Kosten zu tragen, da das Ergebnis sie nicht direkt betreffe.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser mehrere Kinder von verschiedenen Frauen. Bei seinem Versterben 2020 hinterließ er seine Frau, die gemeinsame Tochter und noch zwei Kinder von anderen Müttern. 2020 verlangte eine weitere Frau die Feststellung, dass sie ebenfalls eine Tochter des Erblassers sei. Zuvor hatte sie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, war aber mit dem Hinweis, sie möge ihre Abstammung nachweisen, abgewiesen worden.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Plön wurden neben der Frau und ihrer Mutter auch die vier Erben beteiligt. Es wurde die tatsächliche Abstammung der Frau von dem Erblasser festgestellt. Daraufhin belastete das AG die Erben mit den Verfahrenskosten.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem OLG. Dieses entschied, dass vielmehr die Tochter und deren Mutter die Kosten zu tragen hätten. Die Erben hätten gar nicht an dem ursprünglichen Verfahren beteiligt werden dürfen, da sie nur „reflexartig“ betroffen seien im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses. Zudem seien die Erben nicht für die verzögerte Vaterschaftsfeststellung verantwortlich, die Tochter und deren Mutter hätten mehr als 15 Jahre vor dem Versterben des Erblassers Zeit gehabt, die Abstammung zu klären. Die Mutter habe zudem versäumt, das Jugendamt rechtzeitig heranzuziehen für eine kostengünstige Feststellung.

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.06.2023 – 8 WF 50/23

Quelle: Mitteilung beck-aktuell

Mittelabfluss erforderlich für Pflichtteilsstrafklausel

In einem Beschluss vom 21.02.2023 hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass ein tatsächlicher Mittelabfluss erforderlich ist, wenn ein einem gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklauel enthalten ist, die nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils geknüpft ist, sondern auch an den Erhalt.

Die Pflichtteilsstrafklausel dient dazu, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass ungeschmälert zu erhalten ohne Pflichtteile an Kinder auszahlen zu müssen.

In dem vorliegenden Fall hatten Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und Schlusserben sollten die Kinder werden. Explizit wurde aufgenommen: „Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten bestand Streit, ob eine Tochter noch Miterbin werde, da sie ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht habe. Nach Auffassung des OLG könne dies offen bleiben, da sie jedenfalls keinerlei Zahlungen diesbezüglich erhielt.

Maßgeblich sei ein tatsächlicher Mittelabfluss, der hier nicht vorliege. Der Nachlass des Erstversterbenden sei nicht geschmäler worden, so dass die Klausel hier nicht greife.

Mithin ist bei der Aufnahme von Pflichtteilsstrafklauseln genau zu erwägen, wie diese ausgestaltet und formuliert ist. In vielen Fällen soll der Ehegatte nicht nur vor einem Mittelabfluss geschützt werden, sondern auch vor dem Stress, der mit einer bloßen Geltendmachung von Pflichtteilen verbunden ist.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat nicht nur einen Zahlungsanspruch (der gesondert und explizit geltend gemacht werden muss), sondern unabhängig davon auch einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung. Alleine diese Ansprüche kosten den Erben regelmäßig viel Zeit und Nerven.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22

Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt/Main vom 06.03.2023

Testamentarisch bestellte Erbe trägt Risiko der Unwirksamkeit

Wer durch ein Testament zum Erben eingesetzt wurde trägt das Risiko, dass dieses Testament unwirksam ist. Das hat das OLG Celle in einem Beschluss vom entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte eine sehr vermögende Erblasserin durch Testament ihren Steuerberater zum Erben eingesetzt. Hiergegen wehrten sich die gesetzlichen Erben. Durch Gutachten wurde schließlich festgestellt, dass die Erblasserin aufgrund einer wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage war, wirksam ein Testament zu errichten.

Der testamentarisch bestimmt Erbe kann sich, so das OLG Celle, auch nicht darauf berufen, dass ihm die Testierunfähigkeit nicht bekannt sei. Es so unerheblich, ob er die Testierunfähigkeit kannte oder auch nur hätte erkennen müssen oder können. Der testamentarische Erbe trägt das Risiko, dass ein Testament unwirksam ist. Das kann auch noch Jahre nach dem Erbfall sein mit der Folge, dass er den Nachlass an die dann zum Zuge kommenden gesetzlichen Erben herausgeben muss.

Quelle: OLG Celle, Beschluss 6 U 2/22