Das Amtsgericht München hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Erbe eines Vermächtnisnehmers die Grabpflege zu übernehmen hat, die diesen als Auflage trafen.
Eine Erblasserin hatte ihrer Nichte einen Betrag von 8.000 Euro vermacht mit der Auflage, die sei für die Grabpflege. Nachdem die Nichte selber verstorben war forderte der Erbe der Tante von den beiden Erbinnen der Nichte, die Grabpflege weiter durchzuführen. Schließlich habe es sich um ein Vermächtnis mit Auflage gehandelt, die jetzt auf die Erbinnen übergegangen sei. Die Erbinnen meinten, dass die Tante die Grabpflege von ihrer Nichte persönlich gewollt habe und dafür sei der Betrag gewesen.
Im Ergebnis stimmte das AG München der Argumentation der Erbinnen zu. Bei der Grabpflege handele es sich um eine Auflage mit einem höchstpersönlichen Charakter. Danach sei die Auflage in diesem Fall nicht vererblich gewesen. Es habe sich um ein Familiengrab gehandelt, in dem auch die Eltern der Nichte beigesetzt gewesen wären. Die Erbinnen der Nichte gehörten jedoch nicht zur Familie und hätten die Erblasserin gar nicht gekannt.
AG München, Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22
Quelle: Mitteilung auf beck-aktuell