Erfahrungen im Straßenwahlkampf

Am vergangenen Samstag, 10. Mai 2014 stand ich mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Ratswahl der CDU Weilerswist im Rahmen eines sogenannten Canvassing-Stands vor dem Edeka-Markt in Weilerswist für Gespräche zu Verfügung.

Neben allerlei Informationsmaterialien wurden dort von uns auch sehr schöne Rosen verteilt. Meine letzten Erfahrungen im Wahlkampf sind nun schon gut 20 Jahre her und ich muss ehrlich zugeben, dass es mich zuerst ein wenig Überwindung gekostet hat, einfach so auf die Menschen zuzugehen. Zum einen will man ja niemanden belästigen, zum anderen erinnere ich mich an die ein oder andere unqualifizierte Bemerkung, die ich früher schon einmal zu hören bekam.

Dieses anfängliche Gefühl hatte sich jedoch sehr schnell erledigt! Es haben sich viele gute Gespräche ergeben und ich konnte schnell merken, dass die gute Arbeit der CDU in der Gemeinde und im Kreis Euskirchen von sehr vielen Menschen geschätzt und honoriert wird. Zwar gab es auch die ein oder andere kritische Nachfrage, aber aus jedem Gespräch konnte ich etwas mitnehmen. Von vielen wurde uns die Unterstützung für die kommenden Wahlen zugesagt, was mich besonders gefreut hat.

Mir wurde so noch einmal deutlich, dass sich die Wählerinnen und Wähler nicht von schönen Plakaten, durchgestylten Flyern oder gar Werbespots blenden lassen, sondern aufmerksam das aktuelle politische Geschehen verfolgen.

Zusammengefasst kann ich sagen, dass es mir Spaß gemacht hat und ich gerne auch den zweiten Termin am kommenden Freitag, 16. Mai ab 16.00 Uhr wieder vor dem Edeka-Markt wahrnehmen werde!

 

 

Plakate über Plakate…

Momentan herrscht in NRW Wahlkampf: Am 25. Mai 2014 finden die Kommunal- und gleichzeitig die Europawahl statt und viele Parteien, Wählervereinigungen und auch einzelne Kandidaten buhlen um die Stimmen der Wählerinnen und Wähler.

Ich habe den Eindruck, dass seitens einiger Parteien dieses Mal besonders viel in den Wahlkampf investiert wird. Wenn man beispielsweise durch Köln geht wird man von den vielen Plakaten und Aufstellern schlichtweg erschlagen.

Aber auch hier in Weilerswist wird das Ortsbild derzeit von vielen Plakaten geprägt. Insbesondere die SPD tut sich dadurch hervor, dass man das Gefühl hat, kaum eine Laterne sei von einem Plakat verschont geblieben. Ich gehe davon aus, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, allerdings habe ich den Eindruck, dass man hinsichtlich des Aufstellortes des ein oder anderen Plakates durchaus geteilter Meinung sein könnte, ob die Auflagen der Gemeinde eingehalten worden sind.

Werbeträger – und hierbei handelt es sich bei Wahlplakaten – dürfen nicht in Verbindung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen angebracht werden (auch Straßenbenennungszeichen sind Verkehrszeichen).

Durch Werbeträger dürfen Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht verdeckt werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften, an Straßeneinmündungen und -kreuzungen, sowie auf Mittelinseln ist die Plakatierung untersagt.

Alle Werbeträger sind so anzubringen, dass weder Fußgänger noch die übrigen Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise gefährdet oder behindert werden.

Ich finde, insbesondere die Rücksichtnahme ist ein wichtiges Kriterium bei der Anbringung von Plakaten. Ob dies überall eingehalten worden ist, möge jeder für sich entscheiden…

BGH: Keine Vererbung eines Anspruchs auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. April 2014 zu der Frage der Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte ein bekannter Entertainer Klage eingereicht, weil er sich durch in Zeitschriftartikeln der Beklagten veröffentlichten Berichten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Deswegen machte er einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend. Einen Tag nach Einreichung der Klage und noch vor deren Zustellung – und damit Rechtshängigkeit – ist der Kläger verstorben.

Seine Erben führten die Klage fort. Sie wurde sowohl vom Landgericht als auch von dem Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur könne das entsprechende Persönlichkeitsrecht nicht vererbt werden. Die von den Erben verfolgte Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass gegen die Vererbung eines Geldentschädigungsanspruches bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Funktion des Anspruchs spreche. Der Genugtuungsgedanke stehe im Vordergrund, wenn deswegen eine Geldentschädigung zugesprochen werde. Genugtuung entfalle aber, wenn der Anspruchsinhaber vor Erfüllung der Entschädigung versterbe, da der Anspruch im Allgemeinen nicht fortbestehe.

Die Frage, ob etwas anderes gelte, wenn der Anspruchsinhaber erst nach Rechtshängigkeit der Klage versterbe, hat der BGH offengelassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, 29.04.2014, VI ZR 246/12

Die Scheinheiligkeit im Wahlkampf….

Am 25. Mai 2014 wird gewählt. Klar, jede Partei, jede Vereinigung möchte natürlich möglichst viele Stimmen auf sich vereinigen. Zuvor findet also der Wahlkampf statt. Jede Kandidatin, jeder Kandidat stellt sich also in einem möglichst positiven Licht dar. Erreichtes wird hervorgehoben, Fehler – die überall passieren, wo gearbeitet wird – möglichst verschwiegen. So weit, so gut – und natürlich den Wählerinnen und Wählern bekannt.

Ich persönlich finde es jedoch ärgerlich, wenn im Rahmen des Wahlkampfes die Wähler “für dumm verkauft” werden. Es werden Versprechungen gemacht, die derart unrealistisch sind, dass es jedem sofort auffallen muss. Sei es, weil die finanziellen Möglichkeiten einfach nicht gegeben sind, sei es, weil die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen schlicht fehlen.

Besonders ärgerlich finde ich das derzeitige Verhalten der SPD in Weilerswist. Forderungen und Ziele werden aufgestellt, aber mit keinem Wort wird dazu Stellung genommen, wie dieses umgesetzt werden kann oder soll. Hält die SPD die Wähler tatsächlich für so leichtgläubig?

So fordert die SPD beispielsweise den “Zugang zur Gesamtschule für jedes Kind in der Gemeinde”. Weilerswister Kinder sollen also bei der Aufnahme in unserer Gemeinde bevorzugt werden. Nach der Vorstellung der SPD müssen Kinder aus Nachbargemeinden bei der Aufnahme in die Schule so lange abgelehnt werden, bis alle Weilerswister aufgenommen worden sind.

Sieht man davon ab, dass es eine interessante Interpretation des nachbarschaftlichen Verhältnisses zu den anderen Kommunen darstellt ist diese Ansichtsweise  nicht mit den gesetzlichen Normen in Einklang zu bringen. Das Schulgesetz NRW schreibt klar vor, dass solche Aufnahmekriterien nicht statthaft sind.

§ 46 Absatz 5 SchulG formuliert: “Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.” Mit anderen Worten: Eine Schule darf nicht Kinder der eigenen Gemeinde bevorzugt aufnehmen und “fremde” Kinder ablehnen.

Ich gehe davon aus, dass der SPD diese Norm bekannt ist – ich habe sie innerhalb von zwei Minuten per Google gefunden. Warum wird dies also ins Wahlprogramm aufgenommen? Wird davon ausgegangen, dass Aussagen der SPD nicht hinterfragt werden, dass Wählerinnen und Wähler alles annehmen, bloß weil es von der SPD kommt? Oder stellt man sich auf den Standpunkt, dass etwas Populismus nicht schadet?

OLG Hamm: Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

In einer Entscheidung vom 14.03.2014 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage beschäftigen müssen, ob bei Ausschlagung des in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben bestimmten Ehepartners der Schlusserbe dann Ersatzerbe wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe und der Neffe der mitverfügenden 2. Ehefrau werden. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus. Die Tochter des Ehemannes beantragte nun einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dem trat der Neffe der Ehefrau entgegen und vertrat die Auffassung, dass er als Schlusserbe nun Ersatzerbe neben der Tochter geworden sei und daher ebenfalls Miterbe zu 1/2.

Das zuständige Nachlassgericht Bocholt erteilte der Tochter den begehrten Erbschein als Alleinerbin. Das OLG als Berufungsinstanz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats komme nur die Tochter als Alleinerbin in Betracht, weitere gesetzliche Erben existieren nicht. Durch die Ausschlagung der Ehefrau hat diese auch ihr gesetzliches Erbrecht ausgeschlagen. Der in dem Ehegattentestament geregelte Fall der Schlusserbeneinsetzung komme hier nicht zum Zuge, da dies nur für den Fall gelten solle, dass der überlebende Ehegatte versterbe. Vorliegend gehe es aber um den Tod des Erstversterbenden und durch die Ausschlagung werde der zweite Fall nicht mehr eintreten können.

Insbesondere enthalte das Testament keine Regelung für den Fall einer Ausschlagung, eine Ersatzerbenbestellung war nicht enthalten. Auch durch Auslegung könne eine solche nicht interpretiert werden. In einem Ehegattentestament wird regelmässig dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen als Alleinerben hinterlassen, worüber er frei verfügen könne. Erst nach dem Tod des Letzversterbenden sollen die Schlusserben dasjenige erhalten, was dann noch vorhanden ist. Das setze, so der Senat, aber voraus, dass die Erbschaft nach dem Erstversterbenden durch den Ehegatten auch angetreten werde. Schlägt der Ehegatte aus, kann dem gemeinsamen Testament nicht entnommen werden, dass die Schlusserben dann Ersatzerben sein sollen.

Quelle: Pressemitteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014, 15 W 136/13

BGH: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

In einer Entscheidung vom 25. März 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Widerrufes einer Schenkung wegen groben Undanks beschäftigt.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker eine Schenkung dann widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörige des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Mutter im Jahr 2004 ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Haus übereignet und sich selber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Jahr 2009 hat die Mutter darüber hinaus ihrem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausgestellt. Bereits im Jahr 2000 hatte sie ihm eine Vorsorgevollmacht und im Jahr 2007 eine Bankvollmacht erteilt.

Im August 2009 stürzte die Mutter in dem alleine von ihr bewohnten Haus schwer und wurde stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Die Mutter wünschte selber eine anschließende Kurzzeitpflege und dann eine Rückkehr in das Haus mit entsprechender Pflege dort. Der Sohn hat jedoch veranlasst, dass seine Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Senioren aufgenommen wurde und hatte auch einen langfristigen Vertrag mit diesem Heim abgeschlossen. Die Mutter erklärte sodann die Kündigung des Heimvertrages und widerrief alle Vollmachten. Der Sohn teilte dem Heim mit, dass nur er diesen Vertrag kündigen dürfe und dass keine weiteren Angehörige oder Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.

Während des sich anschließenden Rechtsstreis verstarb die Mutter, das Verfahren wurde von ihren Erben fortgeführt. Das Landgericht gab der Klage der Mutter statt und das Oberlandesgericht wies sie ab, da ein grober Undank hier nicht gesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hob in der Revision das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Nach der Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkungobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

BGH, 25.03.2014, X ZR 94/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Bau der Osttangente ist Teil des Wahlprogramms der CDU Kreis Euskirchen

Am Freitag, 28 März 20014 hat der Kreisparteitag der CDU Kreis Euskirchen stattgefunden. Die zahlreich dort anwesenden Mitglieder haben einstimmig dass zuvor erarbeitete Wahlprogramm der CDU für den Kreis Euskirchen angenommen.

In der Aussprache vor der Abstimmung hatte die CDU Weilerswist vorgeschlagen, im Bereich “Mobiltität” des Wahlprogramms den Bau der dringend benötigten Osttangente in Weilerswist aufzunehmen. Mehrheitlich folgte der Kreisparteitag dem Antrag, so dass die Verwirklichung der Osttangente nunmehr Bestandteil des Programms auch der CDU Kreis Euskirchen ist.

Durch Schwerlastverkehr werden die Anwohner der Ortschaften Müggenhausen, Vernich, Schwaarzmaar und Metternich erheblich beeinträchtigt. Alleine der Bau der Osttangente, die zudem noch die Wirtschaftsräume Weilerswist und Euskirchen erschließt, kann hier nachhaltige Abhilfe schaffen. Daher setzt sich die CDU Weilerswist auch weiterhin im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für die Verwirklichung dieses Verkehrskonzeptes ein. Die Aufnahme in das Wahlprogramm der Kreis CDU macht deutlich, dass  an dieser Stelle die Weilerswister Belange gewürdigt und unterstützt werden.

Sobald mir die endgültige Fassung des Wahlprogramms vorliegt werde ich dieses hier veröffentlichen.

Kreis Euskirchen: Einbrüche verunsichern Bürger

Man muss noch nicht einmal aufmerksam die Pressemeldungen oder Polizeiberichte verfolgen, um zu bemerken, dass momentan der gesamte Kreis Euskirchen von einer Einbruchswelle überrollt wird. Ich denke, auch wenn man selber – zum Glück! – nicht persönlich betroffen wurde, so hat doch jeder zumindest einen Fall in seinem Freundes- oder Bekanntenkreis, der von Einbrechern heimgesucht wurde.

Die Verunsicherung ist groß. Teilweise haben wir schon mit einem flauen Gefühl im Magen die heimischen vier Wände verlassen im Ungewissen, ob bei der Rückkehr noch alles in Ordnung ist – zu groß war die Zahl der Einbrüche im direkten Umfeld. Aufgrund seiner guten verkehrstechnischen Erreichbarkeit muß gerade Weilerswist ein Traum für Verbrecherbanden sein frei nach dem Motto: Schnell hin und noch schneller weg…

Natürlich ist der beste Schutz vor Einbrechern – neben mechanischen und elektronischen Vorrichtungen – immer noch eine aufmerksame Nachbarschaft, aber in vielen Fällen kann auch diese nichts verhindern. Ärgerlich ist, wenn es die Polizei nicht schafft – oder nicht schaffen kann – diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Hier ist aber anzumerken, dass es hier nicht an der Polizei selber liegt, sondern vielmehr an deren unzureichender personellen und materiellen Ausstattung.

Noch ärgerlicher ist aber, dass der SPD-Innenminister nichts besseres zu tun hat, als die Einbrüche schlicht als “ärgerlich” zu bezeichnen und die angebliche Schuld bei der schwarz-gelben Vorgängerregierung und deren Einstellungspolitik zu suchen. Dieser Zusammenhang erschließt sich wohl nur dem Innenminister selber und soll von dessen eigenem Versagen ablenken…

Der Kreisvorstand der CDU hat sich in einem offenen Brief an die Landesregierung gewandt und hier dringenden Handlungsbedarf angemahnt. Zwar gab es mittlerweile eine konzertierte Aktion, aber so etwas darf kein Einzelfall bleiben. Es ist dringend notwendig, der Polizei endlich ausreichend Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sich die Einwohner endlich wieder sicher fühlen können. Aber solange die rot-grüne Mehrheit lieber über “Fahrradautobahnen” fabuliert, als endlich einmal einen verfassungsgemäßen Haushalt auf die Beine zu stellen, dürfte dies wohl ein frommer Wunsch sein.

Jüngst hat unsere Landesregierung erst wieder einen neuen “Blitzer-Marathon” angekündigt – vielleicht werden die Einbrecherbanden dann wenigstens geblitzt, wenn sie sich (zu schnell) von den Tatorten verdrücken…

BGH: Keine Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt bei Enterbung und Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 12. Februar 2014 mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterhaltsberechtigter evtl. seinen Anspruch auf Unterhalt seitens seines Sohnes dadurch verwirkt haben könnte, als er einseitig den Kontakt abbrach und seinen Sohn zudem enterbte.

Die Eltern des Sohnes hatten sich scheiden lassen und seit der Volljährigkeit hatte der Sohn keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater errichtete zudem ein Testament, wonach seine Lebensgefährtin Erbin werden sollte und dem Sohn nur ein Pflichtteil zugestanden wurde. Als der Vater pflegebedürftig war, machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass der Vater durch den einseitigen Kontaktabbruch und die Tatsache der Enterbung jedenfalls etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt habe.

Das erstinstanzliche Familiengericht sahe eine Unterhaltspflicht trotzdem als bestehend an, das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Sohnes. Der BGH schließlich hat den Berufungsbeschluss aufgehoben und die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Nach der Auffassung des BGH wird ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht durch eine vorhergehende Enterbung verwirkt. Dies ergebe sich aus der Testierfähigkeit, wonach jeder frei über seine Nachfolge entscheiden können und eine Enterbung Ausfluss dieser Freiheit sei.

Zwar stelle ein Kontaktabbruch eine Verfehlung hinsichtlich der Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme dar, aber es bedarf hier weiterer Momente, die diese so gravierend erscheinen lassen, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In dem vorliegenden Fall sei dies, so der BGH, nicht gegeben. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes hat sich der Vater schließlich um diesen gekümmert und in dieser wichtigen Lebensphase seinen elterlichen Verpflichtungen genügt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 607/12

Köln: Neubau des Justitzzentrums beschlossen

Das Kölner Gerichtsgebäude in der Luxemburger Straße, wo in direkter Nachbarschaft zur Staatsanwaltschaft Teile des Amtsgericht und das Landgericht untergebracht sind, wurde im Jahr 1981 eröffnet. Nachdem im Jahr 2011 das 30-jährige Bestehen dort gefeiert wurde, steht nunmehr die Entscheidung fest: Ein neues Justizzentrum ist notwendig und wird geplant. Grund hierfür sind verschiedene bauliche Mängel, welche dringend behoben werden müssen. Dies ist aber während des laufenden Betriebes unmöglich, so dass lange Zeit über einen Neubau spekuliert und diskutiert wurde.

Benötigt wird eine Gesamtfläche in einer Größe von ungefähr 60.000 qm. Bruttogeschossfläche, da auch zukünftig Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft benachbart sein sollen. Der zukünftige Bau soll auch kein Hochhaus mehr sein, sondern die Gebäude sollen auf maximal 6 Geschosse begrenzt werden. Nach intensiver Recherche verbleiben hier zwei Möglichkeiten in der näheren Auswahl: Zum einen stünde ein Grundstück in direkter Nähe des jetzigen Gebäudes zur Verfügung. Zum anderen gibt es in Köln-Bayenthal eine Alternative. In den kommenden Monaten soll in Gesprächen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW – Eigentümerin des Grundstücks – mit der Stadt Köln und Kommunalpolitikern eine endgültige Entscheidung über den Standort des neuen Justizzentrums herbeigeführt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums