In einer Entscheidung vom 25. März 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Widerrufes einer Schenkung wegen groben Undanks beschäftigt.
Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker eine Schenkung dann widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörige des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Mutter im Jahr 2004 ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Haus übereignet und sich selber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Jahr 2009 hat die Mutter darüber hinaus ihrem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausgestellt. Bereits im Jahr 2000 hatte sie ihm eine Vorsorgevollmacht und im Jahr 2007 eine Bankvollmacht erteilt.
Im August 2009 stürzte die Mutter in dem alleine von ihr bewohnten Haus schwer und wurde stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Die Mutter wünschte selber eine anschließende Kurzzeitpflege und dann eine Rückkehr in das Haus mit entsprechender Pflege dort. Der Sohn hat jedoch veranlasst, dass seine Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Senioren aufgenommen wurde und hatte auch einen langfristigen Vertrag mit diesem Heim abgeschlossen. Die Mutter erklärte sodann die Kündigung des Heimvertrages und widerrief alle Vollmachten. Der Sohn teilte dem Heim mit, dass nur er diesen Vertrag kündigen dürfe und dass keine weiteren Angehörige oder Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.
Während des sich anschließenden Rechtsstreis verstarb die Mutter, das Verfahren wurde von ihren Erben fortgeführt. Das Landgericht gab der Klage der Mutter statt und das Oberlandesgericht wies sie ab, da ein grober Undank hier nicht gesehen werden können.
Der Bundesgerichtshof hob in der Revision das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Nach der Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkungobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.
BGH, 25.03.2014, X ZR 94/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH