Dem Bundesgerichtshof war die Frage vorgelegt worden, welche Rechte einem Mieter zu kommen, der in seiner Mietwohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht und dessen Vermieter eine Wohngebäudeversicherung unterhält.
Klageweise hatten die Mieter gegen ihre Vermieterin einen Anspruch auf Mangelbeseitigung aufgrund eines Wohnungsbrandes geltend gemacht. Darüber hinaus verlangten sie die Feststellung, dass sie bis zur endgültigen Beseitigung berechtigt seien, die Miete zu mindern. Verursacht hatte den Brand die 12-jährige Tochter der Mieter in der Küche, da sie einen Topf mit Öl erhitzte und zeitweise unbeaufsichtigt ließ. Die Vermieterin, deren Wohnung durch den Wand erheblich beschädigt wurde, wurde von der Haftpflichtversicherung der Mieter an die eigene Gebäudeversicherung verwiesen. Die Vermieterin unterhielt eine solche Versicherung und legte die Kosten hierfür auf ihre Mieter um. Sie lehnte eine Einschaltung der Versicherung jedoch ab, da sie befürchtete, dann in der Versicherungsprämie zu steigen. Auch den Anspruch ihrer Mieter auf Schadensbeseitigung sowie Mietminderung lehnte die Vermieterin ab, da diese ja den Schaden zumindest leicht fahrlässig verursacht hätten und daher auch für die Beseitigung verantwortlich seien.
Das erstinstanzliche Amtsgericht gab den Klägerin wie auch das Berufungsgericht Recht, auch die Revision vor dem BGH erging nicht zugunsten der Vermieterin.
Nach der Auffassung des BGHs darf ein Mieter, der über seine Betriebskostenzahlungen auch die Gebäudeversicherung mit finanziert, erwarten, im Schadensfall auch von der Versicherung profitieren zu können. Ein Regress der Versicherung gegen den Mieter ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Versicherung in Anspruch nimmt. Der Mieter sei so zu stellen, als sei er selber Versicherungsnehmer. Auch habe der Vermieter im Regelfall kein Interesse daran, den Mieter anstatt der Versicherung in Anspruch zu nehmen. Er sei vielmehr verpflichtet, sich an den Gebäudeversicherer zu wenden oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.
Es kann nach der Meinung des BGH der Mieter eine Schadensbeseitigung verlangen und bis dahin die Miete mindern. Aufgrund des Mietvertrags ist der Vermieter verpflichtet, eine Wohnung in vertragsgemäßen Zustand – also ohne Brandschäden – anzubieten. Dran ändert auch die Problematik einer etwaigen schuldhaften Verursachung des Brandes nichts, da der Mieter in jedem Fall verlangen kann, dass im seine Zahlungen für die Versicherung im Schadensfall zugute kommen.
Nicht entschieden hat der BGH die Frage, ob ein Vermieter ein Steigen in den Versicherungsprämien nach dem Schaden entgegenhalten kann, da hier die Vermieterin nach Auffassung der beschäftigten Gerichte zu wenig Konkretes vorgetragen hatte.
BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13
Quelle: Pressemitteilung des BGH