Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen erneut mit den Regelungen der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Bezug auf Ausgleichszahlungsansprüchen von Reisenden beschäftigt.
Reisende hatten sowohl auf ihrem Hinflug Frankfurt/Main nach Menorca als auch auf dem Rückflug jeweils Verspätungen von 3 Stunden hinnehmen müssen. Die Verspätung des Hinfluges beruhte auf einem Generalstreik, die des Rückfluges auf einem Radarausfall.
In der zweiten Entscheidung hatten die Kläger auf einem Flug von Stuttgart nach Mallorca ebenfalls eine Verspätung von mehr als 3 Stunden aufgrund eines Generalstreiks akzeptieren müssen.
In beiden Fällen musste sich der BGH damit auseinandersetzungen, ob der Fall des Generalstreiks und der des Radarausfalles außergewöhnliche Umstände darstellen, auf die der Fluganbieter keinen Einfluss nehmen könne. In einem solchen Fall stehen Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu.
Der BGH hat die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile bestätigt. Sowohl ein vor dem Flug eingetretener Radarausfall als auch ein Generalstreik wirken von außen auf den Flugbetrieb ein und die Anbieter können keinerlei Einfluss auf die Störungen nehmen. In Bezug auf den Generalstreikt hatte das Luftfahrtsunternehmen zudem versucht, eine Ersatzmaschine zu erhalten, was aufgrund des erhöhten Bedarfs aber nicht gelungen ist.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13
BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13