Das Landgericht Münster hat sich in einer Entscheidung vom 16.04.2019 mit der Frage beschäftigt, ob der Anbieter Apple Daten eines Verstorbenen an die Erben herausgeben muss.
Der Erblasser war Kunde des Unternehmens und nutzte dessen Dienste, um Daten online zu speichern. Bei einer Auslandsreise verstarb er und die Erben verlangten Einsicht in die Daten, was jedoch seitens Apple verweigert wurde.
Da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des LG Münsters hatte war dieses für den Rechtsstreit zuständig. Auch fand deutsches Recht Anwendung, obwohl der Europasitz der Firma Apple sich in Irland befindet.
Grundsätzlich haben die Erben als Universalnachfolger ein Recht, auch auf den sogenannten digitalen Nachlass, also den online gespeicherten Daten des Erblassers, zugreifen zu können. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung 2018 hinsichtlich des Dienstes Facebook so gesehen.
Da Apple der Klage nicht entgegentrat, hat das Landgericht Münster in einem Versäumnisurteil zugunsten der Erben entschieden und somit die BGH-Entscheidung auch auf einen anderen Online-Dienst angewendet.
LG Münster, Urteil vom 16.04.2019, 14 O 565/18