BGH: Kostenlos mitreisendes Kind hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Die europäische Fluggastrechteverordnung spricht Reisenden, deren Flüge Verspätungen haben, unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen der Luftfahrtunternehmen zu. In dem vorliegenden Fall hatte ein Flug von Palma de Mallorca nach Köln eine Verspätung von mehr als 6 Stunden. Nach Art. 7 Abs.1 S. 1 der Fluggastrechteverordnung besteht in diesem Fall ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro pro Reisendem.

Die – von ihren Eltern vertretene – Klägerin war zu dem Zeitpunkt des Fluges noch keine 2 Jahre alt. Das Luftfahrtuntermehmen hatte ein Angebot „100 % Kinderermäßigung bis 1 Jahr“, so dass die Klägerin umsonst mitreisen konnte. Unter Bezugnahme auf die Fluggastrechteverordnung klagte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro aufgrund der Verspätung ein. Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Zwar spricht die Fluggastrechteverordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen zu, aber in Art. 3 Abs. 1 S.1 ist dort auch geregelt, dass sie nicht gilt für „Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist“. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung sich nach dem Wortlaut nur auf reduzierte Tarife beziehe, die nicht für die Öffentlichkeit verfügbar seien, vorliegend aber jedes Kleinkind kostenlos befördert werde.

Der BGH vertritt wie die Vorinstanzen die Auffassung, dass weder Sinn und Zweck, noch die Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut der Regelung ergebe, dass ausgenommen nur solche Sondertarife sein sollen, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stünden. Vielmehr seien dadurch sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ausgenommen. Der BGH sah auch keine Veranlassung, sich diesbezüglich wegen einer Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden.

Quelle: Pressemitteilung BGH

BGH, Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 35/14

BGH: Schallschutz in erster Linie durch Bauteile im Gemeinschaftseigentum

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27. Februar 2015 mit der Frage beschäftigt, wer in einer Wohnungseigentumsanlage für Schallschutz verantwortlich gemacht werden kann.

Ein Wohnungseigentümer hatte in seiner Wohnung und somit in seinem Sondereigentum den bei Bau der Anlage dort installierten Teppich entfernt und durch Parkett einbauen lassen. Daraufhin beschwerte sich der Eigentümer der darunter gelegenen Wohnung, dass er nun erhöhte Lärmwerte hinnehmen müssen, da sich der Trittschall durch den neuen Boden erhöht habe. Er verklagte den Nachbarn auf Entfernung des Parketts und Verlegung von Teppichboden oder einem gleichwertigen Bodenbelag. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht als Berufungsinstanz abgewiesen. In der Revision wies auch der BGH die Klage ab.

Nach der Auffassung des BGH sind für den Lärmschutz zunächst die zum Zeitpunkt des Baus geltenden Normen maßgeblich. Diese sind im vorliegenden Fall eingehalten. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm sahen die Richter bei der Entfernung des Teppichbodens nicht. Schallschutz sei, so der BGH, in erster Linie durch im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile zu gewährleisten. Die Auswahl des Bodenbelags der einzelnen Sondereigentumsbereiche obliegt alleine den jeweiligen Sondereigentümern. Etwas anderes könne sich nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, was vorliegend jedoch nicht gegeben war.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 73/14

BGH: Rechte des Mieter nach Wohnungsbrand

Dem Bundesgerichtshof war die Frage vorgelegt worden, welche Rechte einem Mieter zu kommen, der in seiner Mietwohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht und dessen Vermieter eine Wohngebäudeversicherung unterhält.

Klageweise hatten die Mieter gegen ihre Vermieterin einen Anspruch auf Mangelbeseitigung aufgrund eines Wohnungsbrandes geltend gemacht. Darüber hinaus verlangten sie die Feststellung, dass sie bis zur endgültigen Beseitigung berechtigt seien, die Miete zu mindern. Verursacht hatte den Brand die 12-jährige Tochter der Mieter in der Küche, da sie einen Topf mit Öl erhitzte und zeitweise unbeaufsichtigt ließ. Die Vermieterin, deren Wohnung durch den Wand erheblich beschädigt wurde, wurde von der Haftpflichtversicherung der Mieter an die eigene Gebäudeversicherung verwiesen. Die Vermieterin unterhielt eine solche Versicherung und legte die Kosten hierfür auf ihre Mieter um. Sie lehnte eine Einschaltung der Versicherung jedoch ab, da sie befürchtete, dann in der Versicherungsprämie zu steigen. Auch den Anspruch ihrer Mieter auf Schadensbeseitigung sowie Mietminderung lehnte die Vermieterin ab, da diese ja den Schaden zumindest leicht fahrlässig verursacht hätten und daher auch für die Beseitigung verantwortlich seien.

Das erstinstanzliche Amtsgericht gab den Klägerin wie auch das Berufungsgericht Recht, auch die Revision vor dem BGH erging nicht zugunsten der Vermieterin.

Nach der Auffassung des BGHs darf ein Mieter, der über seine Betriebskostenzahlungen auch die Gebäudeversicherung mit finanziert, erwarten, im Schadensfall auch von der Versicherung profitieren zu können. Ein Regress der Versicherung gegen den Mieter ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Versicherung in Anspruch nimmt. Der Mieter sei so zu stellen, als sei er selber Versicherungsnehmer. Auch habe der Vermieter im Regelfall kein Interesse daran, den Mieter anstatt der Versicherung in Anspruch zu nehmen. Er sei vielmehr verpflichtet, sich an den Gebäudeversicherer zu wenden oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

Es kann nach der Meinung des BGH der Mieter eine Schadensbeseitigung verlangen und bis dahin die Miete mindern. Aufgrund des Mietvertrags ist der Vermieter verpflichtet, eine Wohnung in vertragsgemäßen Zustand – also ohne Brandschäden – anzubieten. Dran ändert auch die Problematik einer etwaigen schuldhaften Verursachung des Brandes nichts, da der Mieter in jedem Fall verlangen kann, dass im seine Zahlungen für die Versicherung im Schadensfall zugute kommen.

Nicht entschieden hat der BGH die Frage, ob ein Vermieter ein Steigen in den Versicherungsprämien nach dem Schaden entgegenhalten kann, da hier die Vermieterin nach Auffassung der beschäftigten Gerichte zu wenig Konkretes vorgetragen hatte.

BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Entscheidung zum Zutrittsrecht eines Vermieters

In einem Wohnraummietverhältnis hat ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten. In vielen Fällen ergibt sich hier jedoch ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verkehrssicherung seines Eigentums und dem Hausrecht des Mieters als Besitzer der Wohnung. Abgesehen von Notfällen (Feuer, Wassereinbruch etc.) an denen der Vemieter unstreitig ein Betretungsrecht hat, kann dieser die Wohnung seines Mieters betreten, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen. Diese können in Modernisierungsarbeiten, Reparaturen, Besichtigungen von Kauf- oder Nachmieterinteressenten liegen und müssen mit dem aktuellen Mieter abgesprochen sein. Streitig ist indes, ob sich ein Vermieter im Mietvertrag ein allgemeines Besichtigungsrecht in bestimmten Zeitabständen abbedingen darf.

Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem es ausgehend von einer Besichtigung durch den Vermieter zu einem Konflikt zwischen den Mietparteien gekommen war. In dem vermieteten Haus waren Rauchmelder installiert worden und die Vermieterin wollte nun diese Arbeiten kontrollieren. Hierzu gestattete der Mieter auch die Betretung. Als die Vermieterin jedoch auch Räume betreten wollte, in denen keine Rauchmelder installiert worden waren, kam es zu einem Streit hinsichtlich des Betretungsrechtes. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die Vermieterin nur diejenigen Räumlichkeiten begehen dürfe, in den Arbeiten stattgefunden hatten. Die Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. In Folge dessen wurde sie seitens des Mieters mit den Armen umfasst und aus der Wohnung getragen.

Darauf hin erklärte die Vermieterin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht wies die darauf gestützte Räumungsklage der Vermieterin ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Der BGH hob in der Revision das Berufungsurteil auf und wies somit die Räumungsklage endgültig ab.

Nach der Auffassung des BGH waren hier keine Gründe verwirklicht, die die Vermieterin zu einer Kündigung berechtigten. Aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin stellt die – wenn auch drastische – Reaktion des Mieters keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Die Vermieterin war lediglich berechtigt, zur Kontrolle der Arbeiten die betreffenden Räume zu betreten und trägt somit durch das rechtswidrige Besichtigen der anderen Räume Mitschuld an dem Geschehen.

In diesem Zusammenhang wies der BGH darauf hin, dass kein periodisches Recht existiert, ohne besonderen Anlass das Mietobjekt zu betreten. Auch kann dieses Recht nicht formularmässig in einem Mietvertrag vereinbart werden. Eine solche Klauses ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dem Vermieter kommt lediglich – nach entsprechender Vorankündigung – ein Betretungsrecht zu, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Quelle:
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 04.06.2014, VIII ZR 289/13

BGH: Keine Vererbung eines Anspruchs auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. April 2014 zu der Frage der Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte ein bekannter Entertainer Klage eingereicht, weil er sich durch in Zeitschriftartikeln der Beklagten veröffentlichten Berichten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Deswegen machte er einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend. Einen Tag nach Einreichung der Klage und noch vor deren Zustellung – und damit Rechtshängigkeit – ist der Kläger verstorben.

Seine Erben führten die Klage fort. Sie wurde sowohl vom Landgericht als auch von dem Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur könne das entsprechende Persönlichkeitsrecht nicht vererbt werden. Die von den Erben verfolgte Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass gegen die Vererbung eines Geldentschädigungsanspruches bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Funktion des Anspruchs spreche. Der Genugtuungsgedanke stehe im Vordergrund, wenn deswegen eine Geldentschädigung zugesprochen werde. Genugtuung entfalle aber, wenn der Anspruchsinhaber vor Erfüllung der Entschädigung versterbe, da der Anspruch im Allgemeinen nicht fortbestehe.

Die Frage, ob etwas anderes gelte, wenn der Anspruchsinhaber erst nach Rechtshängigkeit der Klage versterbe, hat der BGH offengelassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, 29.04.2014, VI ZR 246/12

BGH: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

In einer Entscheidung vom 25. März 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Widerrufes einer Schenkung wegen groben Undanks beschäftigt.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker eine Schenkung dann widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörige des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Mutter im Jahr 2004 ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Haus übereignet und sich selber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Jahr 2009 hat die Mutter darüber hinaus ihrem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausgestellt. Bereits im Jahr 2000 hatte sie ihm eine Vorsorgevollmacht und im Jahr 2007 eine Bankvollmacht erteilt.

Im August 2009 stürzte die Mutter in dem alleine von ihr bewohnten Haus schwer und wurde stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Die Mutter wünschte selber eine anschließende Kurzzeitpflege und dann eine Rückkehr in das Haus mit entsprechender Pflege dort. Der Sohn hat jedoch veranlasst, dass seine Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Senioren aufgenommen wurde und hatte auch einen langfristigen Vertrag mit diesem Heim abgeschlossen. Die Mutter erklärte sodann die Kündigung des Heimvertrages und widerrief alle Vollmachten. Der Sohn teilte dem Heim mit, dass nur er diesen Vertrag kündigen dürfe und dass keine weiteren Angehörige oder Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.

Während des sich anschließenden Rechtsstreis verstarb die Mutter, das Verfahren wurde von ihren Erben fortgeführt. Das Landgericht gab der Klage der Mutter statt und das Oberlandesgericht wies sie ab, da ein grober Undank hier nicht gesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hob in der Revision das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Nach der Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkungobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

BGH, 25.03.2014, X ZR 94/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Keine Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt bei Enterbung und Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 12. Februar 2014 mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterhaltsberechtigter evtl. seinen Anspruch auf Unterhalt seitens seines Sohnes dadurch verwirkt haben könnte, als er einseitig den Kontakt abbrach und seinen Sohn zudem enterbte.

Die Eltern des Sohnes hatten sich scheiden lassen und seit der Volljährigkeit hatte der Sohn keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater errichtete zudem ein Testament, wonach seine Lebensgefährtin Erbin werden sollte und dem Sohn nur ein Pflichtteil zugestanden wurde. Als der Vater pflegebedürftig war, machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass der Vater durch den einseitigen Kontaktabbruch und die Tatsache der Enterbung jedenfalls etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt habe.

Das erstinstanzliche Familiengericht sahe eine Unterhaltspflicht trotzdem als bestehend an, das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Sohnes. Der BGH schließlich hat den Berufungsbeschluss aufgehoben und die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Nach der Auffassung des BGH wird ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht durch eine vorhergehende Enterbung verwirkt. Dies ergebe sich aus der Testierfähigkeit, wonach jeder frei über seine Nachfolge entscheiden können und eine Enterbung Ausfluss dieser Freiheit sei.

Zwar stelle ein Kontaktabbruch eine Verfehlung hinsichtlich der Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme dar, aber es bedarf hier weiterer Momente, die diese so gravierend erscheinen lassen, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In dem vorliegenden Fall sei dies, so der BGH, nicht gegeben. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes hat sich der Vater schließlich um diesen gekümmert und in dieser wichtigen Lebensphase seinen elterlichen Verpflichtungen genügt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 607/12

BGH: Anschlussinhaber haftet nicht für volljähriges Familienmitglied bei illegalem Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat ein einem Urteil vom 08. Januar 2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht zur Haftung herangezogen werden kann, wenn ein volljähriges Familienmitglied von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverletzungen begeht und der Anschlussinhaber keinerlei Ansatzpunkte für ein derartiges Verhalten seines Familienangehörigen hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der volljährige Stiefsohn des Inhabers eines Internetanschlusses zahlreiche Musikdateien illegal über den Anschluss verbreitet. Der Anschlussinhaber hatte seitens der Inhaber der Nutzungsrechte der Musik eine Abmahnung erhalten und sollte auch die Kosten hierfür übernehmen.

Der Anschlussinhaber gab zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Zur Verteidigung trug er vor, er sei für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich. Vielmehr seien diese von seinem Stiefsohn ausgegangen, was dieser gegenüber der Polizei bestätigt hatte.

Die Inhaber der Nutzungsrechte verklagten den Anschlussinhaber sodann auf Zahlung der Abmahnkosten. Das erstinstanzliche LG Köln gab der Klage statt. Der Anschlussinhaber habe durch die Bereitstellung seines Anschlusses die Gefahr geschaffen, dass sein Stiefsohn die Urheberrechtsverletzungen begehen habe können. Es sei ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn entsprechend aufzuklären, keine Rechtsverletzungen mit dem Internetanschluss zu begehen und dieses zu überwachen. Dagegen habe der Anschlussinhaber verstoßen.

In seinem Urteil, welches auch das Berufungsurteil aufhob und die Klage insgesamt abwies, hat der BGH klar gestellt, dass aufgrund der familiären Verbundenheit und der Eigenverantwortung eines Volljährigen ein Anschlussinhaber einem Familienmitglied einen Internetanschluss überlassen dürfe ohne diesen belehren und überwachen zu müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber – wie vorliegend – keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Urheberrechtsverletzungen hatte. Da solche nicht vorlagen, komme eine Haftung des Anschlussinhabers als sogenannter Störer nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbören nicht oder nicht hinreichend stattgefunden haben sollte.

BGH, Urteil vom 8.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare

Quelle: Pressemitteilung BGH