BGH: Anspruch auf Ausgleichszahlung auch bei Vorverlegung eines Fluges

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09. Juni 2015 mit der Frage beschäftigt, ob Reisenden auch in dem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zukommen kann, wenn der Flug vorverlegt wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei einem Luftverkehrsunternehmen Flüge nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte ursprünglich am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Flug bereits am 05.11.2012 um 08.30 Uhr starten solle. Daher vertrat der Kläger die Auffassung, dass diese Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung gleich komme und verlangte die Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. Zumindest aber müsse die Vorverlegung einer deutlichen Verspätung im Sinne der geltenden Rechtsprechung gleichgestellt werden.

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Gerichte vertraten hier die Auffassung, dass eine Vorverlegung keine Annullierung sei und die Vorschriften auch nicht entsprechend angewendet werden könnten.

Der BGH vertrat hier jedoch die Meinung, dass die jedenfalls nicht geringfügige Vorverlegung des Fluges mit einer Annullierung des ursprünglichen Fluges unter gleichzeitiger Anbietung eines alternativen Beförderungsmöglichkeit gleichzusetzen sei, so dass ein Ausgleichsanspruch in Betracht komme. Als Maßstab setzte das Gericht den Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen mit der Vorverlegung von seiner ursprünglichen Planung endgültig Abstand genommen habe. Dies sei durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gedeckt.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung hat das Luftverkehrsunternehmen den klägerischen Anspruch anerkannt, so dass der BGH ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen hat.

BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015, X ZR 59/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Nachwuchs

Ich freue mich, dass meine Frau Ruth und ich nunmehr zwei Kinder haben.

Am 16.05.2015 wurde um 11.15 Uhr im Brühler Marienhospital unser Sohn Warin geboren. Auch wenn die Nächte jetzt wieder kurz sind, ist es doch ein unvergleichliches Gefühl und ein Wunder, wenn man so einen kleinen Menschen in den Armen halten darf.

An dieser Stelle möchten wir uns auch für die zahlreichen Glückwünsche bedanken. Zusammen mit Gero freuen wir uns sehr auf unsere gemeinsame Zeit zu viert!

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Warin Stickeler, 16.05.2015, 11.15 Uhr, 3.950 gr, 54 cm

Haftung des Seitenbetreibers für fremde Links

Das Magazin Deutsche Anwaltsauskunft weist in einem Beitrag auf mögliche Haftungsrisiken bei der Anbringung von sogenannten Links auf Internetseiten hin. In einem Fall hatte ein Arzt unter einem Artikel auf seiner Homepage einen Link auf die Hauptseite eines Forschungsverbandes angebracht. Auf einer Unterseite dieses Verbandes befanden sich jedoch angeblich irreführende Informationen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung einer Behandlungsmethode. Daher wurde der Arzt auf Unterlassung verklagt, das Werben mit dieser Behandlungsmethode zu unterlassen.

In der ersten Instanz wurde der Klage stattgegeben, das OLG Köln – Aktenzeichen 6 U 49/13 – wies die Klage zurück. Nach der Auffassung der zweiten Instanz könne nicht festgestellt werden, dass der beklagte Arzt sich die Informationen der verlinkten Seite zu eigen gemacht habe. Zudem sei auch eine „böswillige“ Absicht des Arztes nicht erkennbar, die Nutzer seiner Seite in die Irre führen zu wollen, da er lediglich auf die Hauptseite des Forschungsverbandes zur weiteren Information verwiesen habe. Zudem habe der Arzt den Link sofort entfernt, als er auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Mithin ist es bei der Anbringung von Verlinkungen dringend geraten, Vorsicht walten zu lassen. Sobald sich jemand offensichtlich die fremden Inhalte, auf die verlinkt wird, zu eigen macht, dann besteht auch eine Haftung dafür. Dient der Link jedoch nur zur zusätzlichen Informationsbeschaffung, bestehet auch keine Haftung des Seitenbetreibers für einen fremden Link.

Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft

BGH: Kostenlos mitreisendes Kind hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Die europäische Fluggastrechteverordnung spricht Reisenden, deren Flüge Verspätungen haben, unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen der Luftfahrtunternehmen zu. In dem vorliegenden Fall hatte ein Flug von Palma de Mallorca nach Köln eine Verspätung von mehr als 6 Stunden. Nach Art. 7 Abs.1 S. 1 der Fluggastrechteverordnung besteht in diesem Fall ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro pro Reisendem.

Die – von ihren Eltern vertretene – Klägerin war zu dem Zeitpunkt des Fluges noch keine 2 Jahre alt. Das Luftfahrtuntermehmen hatte ein Angebot „100 % Kinderermäßigung bis 1 Jahr“, so dass die Klägerin umsonst mitreisen konnte. Unter Bezugnahme auf die Fluggastrechteverordnung klagte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro aufgrund der Verspätung ein. Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Zwar spricht die Fluggastrechteverordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen zu, aber in Art. 3 Abs. 1 S.1 ist dort auch geregelt, dass sie nicht gilt für „Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist“. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung sich nach dem Wortlaut nur auf reduzierte Tarife beziehe, die nicht für die Öffentlichkeit verfügbar seien, vorliegend aber jedes Kleinkind kostenlos befördert werde.

Der BGH vertritt wie die Vorinstanzen die Auffassung, dass weder Sinn und Zweck, noch die Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut der Regelung ergebe, dass ausgenommen nur solche Sondertarife sein sollen, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stünden. Vielmehr seien dadurch sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ausgenommen. Der BGH sah auch keine Veranlassung, sich diesbezüglich wegen einer Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden.

Quelle: Pressemitteilung BGH

BGH, Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 35/14

Mitgliederversammlung der CDU Weilerswist

Am 09.03.2015 fand die Mitgliederversammlung der CDU Weilerswist mit Neuwahlen des Vorstandes statt. Ich habe mich gefreut, dass viele Mitglieder der Einladung gefolgt sind. Natürlich war das Interesse nicht so hoch, wie bei der Aufstellung unserer Kandidatin für das Bürgermeisteramt, aber dennoch waren die Reihen im AWO-Heim Groß-Vernich gut gefüllt.

Mir macht die Arbeit im Vorstand und die Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern großen Spass, so dass ich auch nicht lange überlegen musste, als Schriftführer noch einmal zu kandidieren. Stefan Kolb kandidierte aus beruflichen Gründen nicht mehr, so dass hier ein neuer Kandidat gesucht wurde.

Neben mir als Schriftführer besteht der geschäftsführende Vorstand nun aus dem Vorsitzenden Wolfgang Petersson, den stellvertretenden Vorsitzenden Anne Horst und Hans Peter Nußbaum und dem Schatzmeister Jürgen Schumacher. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit in den kommenden zwei Jahren!

Ein großes Thema wird natürlich sein der Bürgermeisterwahlkampf, aber hier bin ich sehr zuversichtlich. Mit Anne Horst haben wir eine kompetente und sympathische Kandidatin, die sehr gute Chancen hat, den bisherigen Bürgermeister abzulösen und wieder frischen Wind und neue Ideen ins Rathaus zu bringen.

Ein weiteres Thema wird aber auch die Weiterentwicklung unserer Partei sein. Bei der gestrigen Versammlung haben wir wieder zahlreicher verstorbener Parteifreunde gedacht und die Entwicklung ist leider auch so, dass Neueintritte seltener werden. Über die Gründe kann man streiten – ein großer Beitrag hier ist wohl die allgemeine Politikverdrossenheit und die sinkende Bereitschaft, sich zu engagieren – aber Fakt ist, dass wir auch für die Zukunft planen müssen. Ich bin der festen Überzeugung, dass die CDU insbesondere für den ländlichen Raum die einzige Alternative darstellt und ihren Fokus völlig zurecht auf eine Sachpolitik setzt und nicht auf billige und durchschaubare Wahlkampfmanöver – jedoch müssen wir diese Politik auch vermitteln und durch unsere Mitglieder bestärken. Ein weiterer Fokus der nächsten beiden Jahre dürfte daher auch die Mitgliederentwicklung sein.

BGH: Schallschutz in erster Linie durch Bauteile im Gemeinschaftseigentum

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27. Februar 2015 mit der Frage beschäftigt, wer in einer Wohnungseigentumsanlage für Schallschutz verantwortlich gemacht werden kann.

Ein Wohnungseigentümer hatte in seiner Wohnung und somit in seinem Sondereigentum den bei Bau der Anlage dort installierten Teppich entfernt und durch Parkett einbauen lassen. Daraufhin beschwerte sich der Eigentümer der darunter gelegenen Wohnung, dass er nun erhöhte Lärmwerte hinnehmen müssen, da sich der Trittschall durch den neuen Boden erhöht habe. Er verklagte den Nachbarn auf Entfernung des Parketts und Verlegung von Teppichboden oder einem gleichwertigen Bodenbelag. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht als Berufungsinstanz abgewiesen. In der Revision wies auch der BGH die Klage ab.

Nach der Auffassung des BGH sind für den Lärmschutz zunächst die zum Zeitpunkt des Baus geltenden Normen maßgeblich. Diese sind im vorliegenden Fall eingehalten. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm sahen die Richter bei der Entfernung des Teppichbodens nicht. Schallschutz sei, so der BGH, in erster Linie durch im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile zu gewährleisten. Die Auswahl des Bodenbelags der einzelnen Sondereigentumsbereiche obliegt alleine den jeweiligen Sondereigentümern. Etwas anderes könne sich nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, was vorliegend jedoch nicht gegeben war.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 73/14

Bahnchaos: Gemeinsame Resolution aller Fraktionen im Kreistag Euskirchen

Am 04. Februar 2015 fand eine Sondersitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr des Kreistags Euskirchen statt. Alle Fraktionen im Kreistag haben eine gemeinsame Resolution verabschiedet, um die Verantwortlichen für die katastrophale Lage im Bahnverkehr auf der Eifel- und Voreifelstrecke zum dringenden Handeln aufzufordern. Die Resolution lautet wie folgt:

Der Kreistag Euskirchen fordert die für den „Schienenpersonennahverkehr“ (SPNV) verantwortlichen Betreiber von DB Regio NRW und Nahverkehr Rheinland (NVR) auf, im Zusammenhang mit den seit mehreren Wochen katastrophalen Verhältnissen im SPNV auf Eifel- und Voreifelstrecke im Zuge der Einführung der neuen Fahrzeuggeneration „Alstom Coradia LINT“ im Kölner Dieselnetz seit Mitte Dezember, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um schnellstmöglich einen zuverlässigen SPNV zu gewährleisten:

  1. Das Verkehrsunternehmen (DB Regio NRW) muss die im Verkehrsvertrag zugesicherten Beförderungskapazitäten (Anzahl der Zugeinheiten) bereitstellen und somit ihre vertragliche Verpflichtung erfüllen.
  1. Der Einsatz geeigneter Fahrzeuge auf der Voreifelstrecke ist durch die DB Regio NRW sicher zu stellen, so dass der ursprünglich vorgesehene und vertraglich vereinbarte Fahrplan (Ausschreibungsfahrplan) gehalten werden kann.
  1. Bei Verspätungen in den Hauptverkehrszeiten (HVZ) aufgrund der allseits bekannten und derzeit andauernden Probleme (Technische Mängel an den Zügen, Einsatz einer zu geringen Anzahl von Wagen, etc.) auf Eifel- und Voreifelstrecke, sind
    1. a) an den Eifelbahnhöfen, insbesondere am Knoten Euskirchen, bei geringfügigen Verspätungen die Anschlüsse sicher zu stellen (Warteregelung). Ebenso sollen DB Regio NRW und die Regionalverkehr Köln GmbH durch das Bereitstellen von Echtzeitdaten der Züge bei geringfügigen Verspätungen auch den Anschluss an die Busse sicherstellen.
    2. b) Sollte a) nicht gewährleistet werden können, gilt es die NRW-Mobilitätsgarantie auf Anschlussverluste und auf entstehende Verspätungen während der Fahrt von mehr als 20 Minuten auszudehnen[1]. Dies soll bis zur Erfüllung der vertraglich festgehaltenen Leistungen (Einsatz der entspr. Zugeinheiten und Einhaltung des Fahrplanes) auf dem Kulanzwege umgesetzt werden.
  1. DB Regio NRW soll den Pendler/-innen eine angemessene pauschale Entschädigung für die seit dem Fahrplanwechsel entstandenen Zugverspätungen, Ausfälle und Kapazitätseinschränkungen (Nichtbereitstellung der vertraglich zugesicherten Plätze) zahlen.
  1. DB Regio NRW und NVR sollen gemeinsam dafür Sorge tragen, dass attraktivere Angebote für die Fernpendler/-innen im Regionalverkehr durch die Einrichtung von Schnellverbindungen für die Eifelstrecke Köln – Trier und Euskirchen – Bonn geschaffen werden.
  1. Wir fordern DB Regio NRW und NVR auf, schnellstmöglich eine Verkürzung der Umsteigezeiten in Euskirchen herbeizuführen, so dass die Gesamtreisezeit von Pendler/innen zwischen der Eifelstrecke und Bonn wieder reduziert wird.
  1. Der NVR und die DB Netz AG sollen sich mit allen zuständigen Stellen für eine alsbaldige Umsetzung der dringend notwendigen Infrastrukturmaßnahmen für den Bahnknoten Köln einsetzen. Dazu gehören insbesondere der zweigleisigen Ausbau der Strecke Bonn – Euskirchen (zwischen Rheinbach und Euskirchen), Streckenelektrifizierungen, das Überwerfungsbauwerk Hürth-Kalscheuren und der Neubau der Westspange. Bereits seit Jahren liegen Konzepte vor, es ist dringende Umsetzung erforderlich.
  1. Die Landesregierung NRW wird aufgefordert, dringend benötigte Gelder für die Bedürfnisse des SPNV im ländlichen Raum zur Verfügung zu stellen.
  1. Die Deutsche Bahn AG wird aufgefordert, kurzfristig ausreichende Planungskapazitäten und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, um den barrierefreien Ausbau der Bahnhöfe Mechernich, Kall und Blankenheim zu verwirklichen.

Der barrierefreie Ausbau der Bahnhöfe Mechernich, Kall und Blankenheim steht schon seit Jahren auf der Agenda des Kreises und der betroffenen Gemeinden, ohne dass es zu einer Umsetzung gekommen ist. Als kleinen Beitrag für die zur Zeit katastrophalen Verhältnisse auf der Eifel- und Voreifelstrecke sehen wir die Bahn in der Verpflichtung, im Hinblick auf den geforderten Ausbau kurzfristig tätig zu werden.

Der Kreistag Euskirchen fordert zudem den Bund als 100-prozentigen Anteilseigner der Deutschen Bahn AG auf, mit Blick auf die Thematik „Schienenpersonennahverkehr“ (SPNV) folgende Punkte um- bzw. sich für diese einzusetzen:

  1. Eine deutliche Erhöhung der Regionalisierungsmittel – 1,5% sind nicht genug!

Die in den vorliegenden Gutachten von Bund und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genannten Erhöhungen und die darin enthaltenen Dynamisierungsraten reichen nicht aus. Vor allem fehlende Finanzmittel sind für die Misere mitverantwortlich. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Regionalisierungsmittel für den SPNV weiter angehoben werden.

  1. Über Gesetzgebung oder entsprechende Verordnungen ist festzuhalten, dass bei der Konstruktion von neuen Zügen/Triebwagen:
  • Eine wirkliche Barrierefreiheit in den Zügen umgesetzt wird;
  • Die Sicherheit in Zügen während der Personenbeförderung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für stehend Mitfahrende und die entsprechenden Festhaltemöglichkeiten (Handläufe, Haltestangen, Handgriffe) gerade im Einstiegsbereich.

Beide Punkte finden in den neuen LINT-Fahrzeugen keine oder nur unzureichende Umsetzung. Dies ist nicht nur kundenunfreundlich, sondern als verantwortungslos zu bezeichnen.

  1. Erhöhung der Zahlungen bei Verspätung und Zugausfall an Zeitkarteninhaber, verbunden mit einer Absenkung des Verspätungslimits auf 30 Minuten.
    Die geltende Regelung (pauschale Entschädigung je Verspätung ab 60 Minuten in Höhe von 1,50 Euro (2. Klasse)/2,25 Euro (1. Klasse) bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge ab einer Summe von 4 Euro ) ist kundenunfreundlich. Sie spottet dem Anliegen aller Berufspendler/-innen, trotz Zugverspätungen und -ausfällen, in einem noch angemessenen Zeitrahmen zur Arbeit zu gelangen (Fahrgastrechte-Verordnung (EG) NR. 1371/2007 für den Schienenverkehr (Eisenbahn-Fahrgastrechte-VO)).

[1] Die NRW-Mobilitätsgarantie greift bislang nur, wenn ein Verkehrsmittel bereits am Einstiegshaltepunkt eine Verspätung von mehr als 20 Minuten hat (Taxikostenerstattung).

Verwirrtheit bei der SPD? CDU Fraktionsvorsitzender soll für FDP-Bürgermeisterkandidaten geworben haben

Mit Erstaunen habe ich einen Bericht am Samstag, 24. Januar 2015 in der Kölnischen Rundschau mit der Überschrift „Warb Nußbaum für Schäfer?“ gelesen. Danach berichtete die Vorsitzende der Weilerswister SPD, Frau Gaby Ahmed, in einem offenen Brief an den Vorsitzenden des CDU-Gemeindeverbandes Weilerswist über ein angebliches Gespräch, das im Rahmen des Neujahrsempfanges des Weilerswister Bürgermeisters stattgefunden haben soll.

In diesem Gespräch soll der Vorsitzende der CDU Ratsfraktion Weilerswist bei ihr offene Werbung für den Kandidaten der FDP für das Bürgermeisteramt in dessen Beisein gemacht und die SPD um Unterstützung gebeten haben.

Sieht man davon ab, dass von beiden sonst Beteiligten das Gespräch gänzlich anders geschildert wird, weiß ich nicht, was ich schlimmer finden soll: Die Unterstellung, dass unser CDU-Fraktionsvorsitzender gegen die Kandidatin der eigenen Partei offen agitiert haben soll oder die Unterstellung, er sei so dumm, eben das zu tun? Ich kann mir nicht vorstellen, dass auch nur irgendjemand in der SPD dieses Märchen glaubt, geschweige denn außerhalb.

Was soll also damit bezweckt werden? Ich weiß es nicht, sicher ist jedoch, dass wir – sollte das ein Vorgeschmack auf das Niveau des Wahlkampfes sein – neue Tiefpunkte erwarten dürfen.

Vielleicht aber interpretiere ich das auch falsch? Vielleicht wollte die SPD-Vorsitzende auch nur ganz einfach von dem ablenken, was von ihrem SPD-Bürgermeister bei dem Neujahrsempfang geboten oder eben nicht geboten wurde?

Bundesverfassungsgericht: Erbschaftssteuerrecht teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer lange erwarteten Entscheidung am 17. Dezember 2014 Teile des Erbschaftssteuerrechtes für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber erhält jedoch bis zum 30. Juni 2016 Gelegenheit nachzubessern. Bis dahin sind die Vorschriften weiter anwendbar.

Es betrifft hier die Vorschriften in § 13 a und § 13 b sowie § 19 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. In diesen Normen werden Steuerbefreiungen beim Vererben von Betriebsvermögen sowie Steuersätze geregelt. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichts ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens unverhältnismäßig, soweit es über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinaus reicht, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Damit bleibt dem Gesetzgeber aber weiterhin der Spielraum, gerade kleinere und mittlere Familienunternehmen bei der Erbschaftssteuer zu entlasten und somit die wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden.

Darüber hinaus unverhältnismäßig ist nach der Ansicht der höchsten deutschen Richter die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindeslohnsumme. Eine weitere Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Normen dazu genutzt werden können, Gestaltungen zu wählen, die zu nicht rechtfertigten Ungleichbehandlungen führen.

In einem Sondervotum unterstützen drei Richter nicht nur die Entscheidung, sondern weisen auch auf das Sozialstaatsprinzip hin. Danach sei die Erbschaftssteuer ein Instrument um zu verhindern, dass sich Reichtum in Folge der Generationen in den Händen nur weniger sammelt. Nach Auffassung dieser drei Richter soll die Erbschaftssteuer nach dem Auftrag des Gesetzgebers einen Ausgleich sich ansonsten verfestigender Ungleichheiten darstellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 den Auftrag erteilt, eine Neuregelung zu treffen. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass die Fortgeltung der Normen bis dahein keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelungen. Das bedeutet, dass sich die ab sofort ergebenden erbschaftststeuerlichen Bewertungen an der noch vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung messen lassen müssen und daher evtl. nur vorläufig sein können.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

 

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Änderungen der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ bekannt gegeben, die ab dem 01.01.2015 geltend wird. Bei dieser Tabelle handelt es sich um Unterhaltsleitlinien, die von dem OLG Düsseldorf in enger Verbindung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt wird.

Danach ändern sich insbesondere die jeweiligen Selbstbehalte zum Jahreswechsel 2015. Der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete wird um 80,00 Euro auf 1.080,00 Euro erhöht, wenn die Pflicht zur Unterhaltsleistung sich auf Kinder unter 21 Jahren bezieht, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Unterhaltsverpflichteten ohne Erwerbstätigkeit kommt demnächst ein Selbstbehalt in Höhe von 880,00 Euro zu.

Das OLG Düsseldorf hat damit die Erhöhung der Sätze des Arbeitslosengelds II zum 01.01.2015 berücksichtigt.

Auch die Selbstbehalte gegenüber Unterhaltsverpflichtungen hinsichtlich Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern sowie den Eltern wurden erhöht. In Bezug auf den Elternunterhalt beispielsweise wurde der Selbstbehalt von 1.600,00 Euro auf 1.800,00 Euro hoch gesetzt.

Eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen für Kinder hat jedoch nicht statt gefunden und soll erst im Laufe des Jahres 2015 erfolgen. Hintergrund ist hier, dass der steuerliche Kinderfreibetrag, welcher Grundlage für Unterhaltszahlungen bildet, vom Bundesfinanzministerium noch nicht erhöht worden ist.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf