OLG Hamm: “Ein für alle Male abgefunden” kann Erbverzicht ausdrücken

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung am 22.07.2014 entschieden, dass die Formulierung “ein für alle Male abgefunden” in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit auch auf ein zukünftiges Erbe verzichtet wird.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt hatte ein Ehepaar zwei Kinder. Nach dem Tod des Vaters wurde dieser von seiner Ehefrau und den beiden Kindern beerbt. Die Tochter veräußerte ihrem Bruder den Erbteil nach dem Vater im Rahmen einers auch mit der Mutter geschlossenen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags. Es wurde die Klausel aufgenommen, wonach gegen die Zahlung eines vereinbarten Betrages die Tochter “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei.

Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn einen Alleinerbschein in der Auffassung, seiner Schwester stehe aufgrund der vorgenannten Klausel nach dem Tod der Mutter kein Erbteil zu. Die Schwester hingegen war der Meinung, sie habe lediglich auf den Erbteil nach dem Vater verzichtet, nach der Mutter sei sie gesetzliche Miterbin geworden.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Diese Entscheidung hob das OLG auf.

Zur Überzeigung des OLG hat die Tochter in dem Erbauseinandersetzungsvertrag auch auf Erbansprüche nach der Mutter verzichtet. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Erklärung und es sei nicht nötig, dass explizit die Formulierung “Erbverzicht” aufgenommen werde. Ausreichend ist, dass der Verzichtswille hinreichend deutlich aus der Erklärung hevorgeht. Insbesondere aus der Formulierung “elterliches Vermögen” lasse sich nicht entnehmen, dass hiermit nur das väterliche Vermögen gemeint sein solle. Auch aus der weiteren Formulierung sei auch für einen juristischen Laien ersichtlich, dass diese Formulierung weitreichende Folgen auch für den Erbfall nach der Mutter haben werde.

Darüber hinaus enthalte der weitere Vertragstext Regelungen das Erbrecht des Sohnes nach der Mutter, woraus sich ergebe, dass er auch das Erbrecht der Tochte habe regeln sollen. Zudem sei den Vertragsparteien klar gewesen, dass die Zahlungen an die Tochter aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation des Sohnes aus dem elterlichen Vermögen geleistet würden, so dass sie erheblich besser gestellt wurde, als ihr eigentlich aus dem 1/4 Erbanteil nach dem Vater zugestanden hätte.

Somit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein bestehendes Erbrecht der Tochter nach der Mutter.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, 15 W 92/14

Bundesverfassungsgericht hebt Urteil wegen Verstoßes gegen Willkürverbot auf

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 28. Juli 2014 ein Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen aufgehoben, weil es u.a. gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Aufgrund einer Streitigkeit besprühte die spätere Beklagte und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht ein Garagendachverblendungsstück mit schwarzer Farbe. Die Garagen gehören ebenfalls zu der Wohnungseigentumsanlage und das Verblendungsstück befand sich zwischen der Garage der Beklagten und der späteren Klägerin.

Vor dem AG Euskirchen verklagte daraufhin die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 464,10 Euro. Die Beklagte bestritt die Befugnis der Klägerin zur Klage (Aktivlegitmation), da Außenwände und das Dach ihrer Auffassung nach Gemeinschaftseigentum sei und daher nur die Wohnungseigentumsgemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Außerdem sei nicht eine allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichtes zuständig, sondern eine Abteilung für Wohnungseigentumssachen.

Das AG gab der Klage mit Urteil vom 19. März 2013 statt. In Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin führte das AG aus, das Garagendachverblendungsstück stehe im Sondereigentum der Klägerin. Erst nach der mündlichen Verhandlung – aber vor Urteilsfällung – war dem AG bekannt geworden, dass tragende Teile einer Garage der Wohnungseigentumsanlage zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Aufgrund der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung sei – obwohl von der Beklagten wiederholt gerügt – zudem eine Abgabe an eine WEG-Abteilung nicht mehr möglich.

Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht nicht, vielmehr stellte es u.a. einen Verstoß gegen das Willkürverbot fest. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht. Bei seiner Entscheidung hat das AG die Norm des § 5 Abs. 2 WEG außer Acht gelassen.

§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Diese Norm umfasst auch tragende Teile einer ansonsten im Sondereigentum stehenden Garage.

Das Bundesverfassungsgericht konnte insbesondere die Begründung des AGs nicht nachvollziehen, wonach es die Zuständigkeit einer Spezialabteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und zudem die vorgenannte Norm unbekannt gewesen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des AG Euskirchen auf und verwies an die zuständige Abteilung dort zurück.

Urteil des AG Euskirchen vom 13. März 2013, 17 C 160/12

Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 28.07.2014, 1 BvR 1925/13

 

OLG Hamm: Beifahrer nicht verpflichtet, auf Verkehrszeichen zu achten

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 18. Juni 2014 festgestellt, dass ein Beifahrer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf Verkehrsschilder zu achten. Ihn trifft insbesondere keine Pflicht bei einem Fahrerwechsel, sich nach einem durch vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu verkundigen.

Ein Beifahrer hatte an einem Parkplatz das Steuer des Wagens übernommen, weil sich die Fahrerin um ein Kind auf dem Rücksitz kümmern musste. Bei der Weiterfahrt mißachtete der nunmehrige Fahrer ein Überholverbot, das durch ein Verkehrsschild noch während der Fahrt der Ehefrau angeordnet worden war. Es wurde ein Bußgeld verhängt. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass sich ein Beifahrer bei Fahrtantritt bei dem bisherigen Fahrer hätte nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen.

Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Ein Beifahrer ist kein Verkehrsteilnehmer und muss daher nicht auf Verkehrszeichen achten. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass er sich bei Fahrerwechsel beim bisherigen Fahrer erkundigen müsse, existiert nicht. Das Verkehrsschild sei zum Zeitpunkt des Wechsels nicht mehr sichtbar gewesen und daher für den Fahrer nicht verbindlich.

Das OLG verwies die Sacher erneut an das Amtsgericht, da es nicht beurteilen könnte, ob den Fahrer evtl. aus anderen Gründen eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Diese könnte sich daraus ergeben, dass die Strecke – und damit das Überholverbot – dem Fahrer bereits bekannt war. Auch sei es möglich, dass die örtlichen Begebenheiten das Vorliegen eines Überholverbotes besonders nahe legten. Das Amtsgericht muss diesen Fragen nunmehr in einer neuen Entscheidung nachgehen.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, 1 RBs 89/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

 

BGH: Entscheidung zum Zutrittsrecht eines Vermieters

In einem Wohnraummietverhältnis hat ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten. In vielen Fällen ergibt sich hier jedoch ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verkehrssicherung seines Eigentums und dem Hausrecht des Mieters als Besitzer der Wohnung. Abgesehen von Notfällen (Feuer, Wassereinbruch etc.) an denen der Vemieter unstreitig ein Betretungsrecht hat, kann dieser die Wohnung seines Mieters betreten, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen. Diese können in Modernisierungsarbeiten, Reparaturen, Besichtigungen von Kauf- oder Nachmieterinteressenten liegen und müssen mit dem aktuellen Mieter abgesprochen sein. Streitig ist indes, ob sich ein Vermieter im Mietvertrag ein allgemeines Besichtigungsrecht in bestimmten Zeitabständen abbedingen darf.

Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem es ausgehend von einer Besichtigung durch den Vermieter zu einem Konflikt zwischen den Mietparteien gekommen war. In dem vermieteten Haus waren Rauchmelder installiert worden und die Vermieterin wollte nun diese Arbeiten kontrollieren. Hierzu gestattete der Mieter auch die Betretung. Als die Vermieterin jedoch auch Räume betreten wollte, in denen keine Rauchmelder installiert worden waren, kam es zu einem Streit hinsichtlich des Betretungsrechtes. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die Vermieterin nur diejenigen Räumlichkeiten begehen dürfe, in den Arbeiten stattgefunden hatten. Die Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. In Folge dessen wurde sie seitens des Mieters mit den Armen umfasst und aus der Wohnung getragen.

Darauf hin erklärte die Vermieterin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht wies die darauf gestützte Räumungsklage der Vermieterin ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Der BGH hob in der Revision das Berufungsurteil auf und wies somit die Räumungsklage endgültig ab.

Nach der Auffassung des BGH waren hier keine Gründe verwirklicht, die die Vermieterin zu einer Kündigung berechtigten. Aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin stellt die – wenn auch drastische – Reaktion des Mieters keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Die Vermieterin war lediglich berechtigt, zur Kontrolle der Arbeiten die betreffenden Räume zu betreten und trägt somit durch das rechtswidrige Besichtigen der anderen Räume Mitschuld an dem Geschehen.

In diesem Zusammenhang wies der BGH darauf hin, dass kein periodisches Recht existiert, ohne besonderen Anlass das Mietobjekt zu betreten. Auch kann dieses Recht nicht formularmässig in einem Mietvertrag vereinbart werden. Eine solche Klauses ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dem Vermieter kommt lediglich – nach entsprechender Vorankündigung – ein Betretungsrecht zu, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Quelle:
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 04.06.2014, VIII ZR 289/13

Organspende, Blutspende, Knochenmarkspende…

Dieser Tage hörte ich als Podcast die Ausgabe vom 02. August des WDR Zeitzeichens. Es wurde an die erste (erfolgreiche) Nierententfernung im Jahr 1869 erinnert. Ausgehend davon wurden Fragen der Organtransplantation und insbesondere der Organspende thematisiert.

Fazit der Sendung war, dass besonders in Deutschland eine große Skepsis der Organspende gegenüber existiert, so dass Deutsche ihre Organe lieber mit ins Grab nehmen, als diese zu spenden. Dieser Trend sei durch die Skandale der Transplantationsmedizin der jüngeren Vergangenheit verstärkt worden.

Die Sendung hat mich dazu bewogen, über mein Verhalten diesbezüglich nachzudenken. Seit mehr als 10 Jahren habe ich einen Organspendeausweis, den ich immer im Portemonnaie bei mir trage. Ich habe mich bewußt dazu entschieden, im Falle eines Hirntodes meine Organe als Spender zur Verfügung zu stellen. Ängste verbinde ich damit nicht und ich möchte meine Angehörigen vor dieser schwierigen Entscheidung bewahren. Natürlich hoffe ich – wie wohl jeder potentielle Organspender – dass Ernstfall nie eintreten wird, aber ich kann sehr gut auch die Hoffnung der Menschen verstehen, die dringend auf eine Organspende angewiesen sind.

Vor der Geburt unseres Sohnes haben sich meine Frau und ich mit der Frage beschäftigt, ob kurz nach der Geburt Nabelschnurblut entnommen werden und was damit geschehen soll. Es besteht hier die Möglichkeit, dieses privat einlagern zu lassen oder zu spenden. Der Nutzen einer privaten Einlagerung für etwaig eigene Zwecke – die durchaus noch nicht absehbar sind – ist medizinisch umstritten. Bei einer Spende des Nabelschnurblutes und der darin enthaltenen Stammzellen werden diese bei der DKMS in eine Nabelschnurblutbank aufgenommen und können bei Übereinstimmung mit einem Blutkrebspatienten diesem eingesetzt werden und somit sein Leben retten. Also haben wir uns zur Spende entschieden, was im Marien-Hospital Brühl auch problemlos möglich war.

Ausgehend von diesen Gedanken haben wir uns auch beide bei der Deutschen Knochenmarkspenderdatei (DKMS) typisieren lassen. Hierzu werden mit einem Wattestäbchen Zellen der Mundschleimhaut entnommen, ausgewertet und die erhaltenen Daten gespeichert. Wird nun ein Stammzellenspender für einen Blutkrebspatient gesucht, greift man auf die Datenbank zurück. Es kann sich somit ergeben, dass eine Übereinstimmung besteht und man daher als Spender in Betracht kommt. In diesem Fall kann man sich erneut für oder gegen eine Spende entscheiden.

Schließlich habe ich mich in der letzten Zeit verstärkt mit den Fragen der Blutspende auseinandergesetzt. Mein Vater ist bereits seit Jahren Blutspender, auch ein Arbeitskollege geht regelmässig dorthin. Ich selbe muss gestehen, dass mit bei dem Gedanken – insbesondere an die Nadel – doch ein wenig mulmig wird, so dass ich mich bisher nicht überwinden konnte… Aber eigentlich ist dieses Argument nicht statthaft angesichts des dringenden Bedarfes in Deutschland an Blutkonserven…

Weitere Informationen:
Organspende
Knochenmarkspende
Blutspende

Weilerswist: SPD demontiert eigenen Bürgermeister

Mit Interesse habe ich einen Artikel im Kölner Stadtanzeiger gelesen, wonach die SPD-Fraktion in Weilerswist Herrn Friedrich Schulte zu ihrem neuen Fraktionsvorsitzenden bestellt hat.

Gegenüber der Öffentlichkeit gibt der neue Fraktionsvorsitzende bekannt, dass sie  – also die SPD – sich darum kümmern würden, dass auch im kommenden Jahr wieder ein SPD-Kandidat zum Bürgermeister in Weilerswist gewählt werde.

Diese Formulierung läßt aufhorchen. Die SPD wird sich also um einen SPD-Kandidaten kümmern – ein offenes Bekenntnis zum derzeitigen SPD-Bürgermeister sieht sicherlich anders aus! Während des Wahlkampfes wurden noch lautstark angebliche Leistungen des jetzigen SPD-Bürgermeisters seitens “seiner” Partei gelobt, nach der Wahl will man davon wohl nichts mehr wissen.

Die Chemie zwischen Amtsinhaber und seiner Partei scheint also durchaus verbesserungswürdig zu sein.

Fluggastrechte: Keine Zahlung bei Generalstreik und Radarausfall laut BGH

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen erneut mit den Regelungen der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Bezug auf Ausgleichszahlungsansprüchen von Reisenden beschäftigt.

Reisende hatten sowohl auf ihrem Hinflug Frankfurt/Main nach Menorca als auch auf dem Rückflug jeweils Verspätungen von 3 Stunden hinnehmen müssen. Die Verspätung des Hinfluges beruhte auf einem Generalstreik, die des Rückfluges auf einem Radarausfall.

In der zweiten Entscheidung hatten die Kläger auf einem Flug von Stuttgart nach Mallorca ebenfalls eine Verspätung von mehr als 3 Stunden aufgrund eines Generalstreiks akzeptieren müssen.

In beiden Fällen musste sich der BGH damit auseinandersetzungen, ob der Fall des Generalstreiks und der des Radarausfalles außergewöhnliche Umstände darstellen, auf die der Fluganbieter keinen Einfluss nehmen könne. In einem solchen Fall stehen Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu.

Der BGH hat die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile bestätigt. Sowohl ein vor dem Flug eingetretener Radarausfall als auch ein Generalstreik wirken von außen auf den Flugbetrieb ein und die Anbieter können keinerlei Einfluss auf die Störungen nehmen. In Bezug auf den Generalstreikt hatte das Luftfahrtsunternehmen zudem versucht, eine Ersatzmaschine zu erhalten, was aufgrund des erhöhten Bedarfs aber nicht gelungen ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13

Fernabsatzverträge: Neues Widerrufsrecht ab 13.06.2014

Ab dem 13. Juni 2014 gilt in Deutschland aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ein neues Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.

In der Vergangenheit konnten bei sogenannten Fernabsatzgeschäften – das typische Beispiel ist der Einkauf in einem Internetkaufhaus – die Kaufverträge bis zu 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht vom Verbraucher zurückgesendet werden. Damit galt der Vertrag als widerrufen und der Verkäufer hatte, zumindest bei Warenwerten über 40 Euro, auch die Rücksendekosten zu tragen. War die Widerufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, dann galt sogar gar keine Frist und der Verbraucher konnte das Geschäft ewig widerrufen.

Aufgrund einer EU-Rechtlinie musste das Verbraucherrecht europaweit vereinheitlicht werden. Der Bundestag hat die Richtlinie umgesetzt und die Gesetzesänderungen treten am 13.06.2014 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind grob dargestellt folgende:

– Europaweit gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist, über die belehrt werden muss. Ist die Belehrung falsch oder fehlt sie, dann beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate.

– Zum Widerruf genügt nicht mehr wie bisher die kommentarlose Rücksendung der Ware, sondern der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden. Hierzu genügt Textform z.B. per Email oder auf einem auf der Homepage des Verkäufers vorgehaltenem Formular.

– Die Rücksendekosten trägt wie bisher nicht mehr automatisch der Verkäufer, sondern der Käufer hat diese unabhängig vom Warenwert jedenfalls dann zu tragen, wenn ihn der Verkäufer vor Vertragsschluß ausdrücklich darüber belehrt hat. Auf dieses kann der Verkäufer verzichten, so dass er auch weiterhin die Rücksendekosten trägt.

Derzeit ist noch unklar, welche Internetversandhändler auf die Übernahme der Rücksendungskosten verzichten werden. Ein Argument für die gesetzlichen Änderungen waren jedoch die Beschwerden vieler Internetversender über Kunden, die zahllose Bestellungen abgaben, nur um die Ware einmal auszuprobieren und sodann zurückzusenden.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung findet sich hier.

Ein spannender Wahlabend

Am Abend der Kommunalwahl, 25. Mai 2014, habe ich mich in das Kreishaus Euskirchen begeben, um dort zusammen mit den anderen Kandidatinnen und Kandidaten live die Ergebnisse mit zu verfolgen.

Ich muss sagen: Es war ein spannender Abend! Gebannt haben alle auf die Aktualisierungen des KDVZ Frechen geschaut, auf deren Internetpräsenz immer die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke eingestellt wurden.

In Bezug auf den Kreistagswahlbezirk 1 handelte es sich um 9 Meldungen: 8 Wahlbezirke und die Stimmen der Briefwahl. Nach und nach trafen nun die einzelnen Ergebnisse ein und ich konnte live meine Chancen verfolgen, das Direktmandat in “meinem” Wahlkreis zu erringen. Es war ein Wechselbad der Gefühle: Mal hatte ich einen deutlichen Vorsprung auf   meinen direkten “Verfolger”, den Kandidaten der SPD, mal schmolz dieser Vorsprung auf 6 Stimmen herab. Bis zum letzten Stimmbezirk war es daher möglich, dass sich das Ergebnis änderte.

Zum Schluss stand aber fest, dass ich das Direktmandat mit 24 Stimmen Vorsprung gewonnen habe. Dies erfüllt mich mit Dankbarkeit und auch ein wenig Stolz, denn im dem Kreistagswahlbezirk 1 kandidierte für die SPD deren Fraktionsvorsitzender im Kreistag und auch im Gemeinderat Weilerswist, Herr Andreas Schulte, ein bekannter und profilierter Kommunalpolitiker.

Einzig die Tatsache, dass die Wahlbeteiligung bei nur 50,59 % in diesem Wahlbezirk lag, hat die Freude getrübt. Ich finde es schade, dass wir – und hier meine ich alle Parteien – nicht mehr Wählerinnen und Wähler überzeugen konnten, ihre Stimme abzugeben.

Ich möchte mich ausdrücklich bei allen Wählerinnen und Wählern bedanken, die mir Ihre Stimme und somit Ihr Vertrauen gegeben haben!

Die Quelle der Grafik und weitere Informationen finden sich hier.

1_Weilerswist

Weilerswist: SPD-Bürgermeister Schlösser tritt 2015 erneut an

Heute morgen habe ich in der Kölner Rundschau (Ausgabe vom 22. Mai 2014) gelesen, dass sich der SPD-Bürgermeister Schlösser gegenüber dieser Zeitung geäußert hat, dass er selbstverständlich (!) 2015 wieder antritt.

Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist in NRW zukünftig die Bürgermeisterwahl wieder zusammen mit der Wahl der Stadt- und Gemeinderäte. Daraus ergibt sich für die Kommunalwahl 2014 die Besonderheit, dass Bürgermeister, deren Amtsperiode bis 2015  – wie bei Herrn Schlösser – geht, bereits vorher zurücktreten konnten, damit die Bürgermeister- und die Ratswahlen zusammen stattfinden können. Dies bedeutete für die entsprechende Gemeinde einen Verzicht auf eine Wahl 2015 und somit ein erhebliches Sparpotential.

Auf diese Möglichkeit hat der SPD-Bürgermeister Schlösser in Weilerswist verzichtet. Bisher hatte er sogar offen gelassen, ob er überhaupt noch einmal antreten möchte (schließlich ist das Rentenalter schon erreicht). Nun aber ist seine erneute Kandidatur aber eine Selbstverständlichkeit.

Klar, das Gesetz gibt ihm Recht: Er ist bis 2015 gewählt und niemand kann ihn zu einer vorzeitigen Amtsniederlegung drängen. Aber: Unser Bürgermeister stellt sich nach Außen hin immer als der große Sparer dar und hat auch schon einmal öffentlich kritisiert, dass er im Rat nicht genug Sparbemühungen sähe. Aber das Sparen hört offensichtlich da auf, wo es um eigene Belange geht: Anstatt der hochverschuldeten Gemeinde Weilerswist den finanziellen und personellen Aufwand einer (im Ergebnis unnötigen) weiteren Wahl in 2015 zu ersparen, wird die Amtszeit voll ausgeschöpft. Mit einem Blick auf das Gemeinwohl ist dieses Handeln wohl nicht zu erklären.

Interessant finde ich auch, dass Herr Schlösser seinen Schritt nicht zuvor mit seiner Partei abgestimmt hat. In dem Zeitungsinterview mit dem Fraktionsvorsitzenden der SPD zwei Stunden vor der Erklärung des Bürgermeisters wusste dieser zumindest noch nichts davon. Wirklich verwundern kann das aber nicht, da dem SPD-Bürgermeister seitens seiner eigenen Partei in der Vergangenheit bereits die Rückgabe des Parteibuches nahe gelegt wurde. Wir werden sehen, ob die Selbstverständlichkeit einer erneuten Kandidatur auch von den eigenen Genossen geteilt werden wird…