BGH: Rechte des Mieter nach Wohnungsbrand

Dem Bundesgerichtshof war die Frage vorgelegt worden, welche Rechte einem Mieter zu kommen, der in seiner Mietwohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht und dessen Vermieter eine Wohngebäudeversicherung unterhält.

Klageweise hatten die Mieter gegen ihre Vermieterin einen Anspruch auf Mangelbeseitigung aufgrund eines Wohnungsbrandes geltend gemacht. Darüber hinaus verlangten sie die Feststellung, dass sie bis zur endgültigen Beseitigung berechtigt seien, die Miete zu mindern. Verursacht hatte den Brand die 12-jährige Tochter der Mieter in der Küche, da sie einen Topf mit Öl erhitzte und zeitweise unbeaufsichtigt ließ. Die Vermieterin, deren Wohnung durch den Wand erheblich beschädigt wurde, wurde von der Haftpflichtversicherung der Mieter an die eigene Gebäudeversicherung verwiesen. Die Vermieterin unterhielt eine solche Versicherung und legte die Kosten hierfür auf ihre Mieter um. Sie lehnte eine Einschaltung der Versicherung jedoch ab, da sie befürchtete, dann in der Versicherungsprämie zu steigen. Auch den Anspruch ihrer Mieter auf Schadensbeseitigung sowie Mietminderung lehnte die Vermieterin ab, da diese ja den Schaden zumindest leicht fahrlässig verursacht hätten und daher auch für die Beseitigung verantwortlich seien.

Das erstinstanzliche Amtsgericht gab den Klägerin wie auch das Berufungsgericht Recht, auch die Revision vor dem BGH erging nicht zugunsten der Vermieterin.

Nach der Auffassung des BGHs darf ein Mieter, der über seine Betriebskostenzahlungen auch die Gebäudeversicherung mit finanziert, erwarten, im Schadensfall auch von der Versicherung profitieren zu können. Ein Regress der Versicherung gegen den Mieter ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Versicherung in Anspruch nimmt. Der Mieter sei so zu stellen, als sei er selber Versicherungsnehmer. Auch habe der Vermieter im Regelfall kein Interesse daran, den Mieter anstatt der Versicherung in Anspruch zu nehmen. Er sei vielmehr verpflichtet, sich an den Gebäudeversicherer zu wenden oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

Es kann nach der Meinung des BGH der Mieter eine Schadensbeseitigung verlangen und bis dahin die Miete mindern. Aufgrund des Mietvertrags ist der Vermieter verpflichtet, eine Wohnung in vertragsgemäßen Zustand – also ohne Brandschäden – anzubieten. Dran ändert auch die Problematik einer etwaigen schuldhaften Verursachung des Brandes nichts, da der Mieter in jedem Fall verlangen kann, dass im seine Zahlungen für die Versicherung im Schadensfall zugute kommen.

Nicht entschieden hat der BGH die Frage, ob ein Vermieter ein Steigen in den Versicherungsprämien nach dem Schaden entgegenhalten kann, da hier die Vermieterin nach Auffassung der beschäftigten Gerichte zu wenig Konkretes vorgetragen hatte.

BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13

Quelle: Pressemitteilung des BGH

OLG Hamm: Unvollständiges gemeinschaftliches Testament muss kein Einzeltestament sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein unvollständiges Ehegattentestament ein gültiges Einzeltestament sein muss.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt hatte ein Ehemann ein gemeinschaftliches Testament auch für seine Ehefrau entworfen und unterzeichnet. Danach sollte nach dem Tod des einen Ehepartners der überlebende Partner Vorerbe und eines der vier Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners Nacherbe sein. Die Ehefrau unterzeichnete den Entwurf nicht, so dass jedenfalls kein gültiges Ehegattentestament zustande gekommen war.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Diesen erteilte das erstinstanzliche Nachlassgericht jedoch nicht. Nach der Auffassung des Amtsgerichtes sei der Entwurf dahingehend auszulegen, dass es zwar kein gültiges gemeinschaftliches Testament sei, aber ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes, so dass keine gesetzliche Erbfolge eintrete.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht und hob die Entscheidung des Amtsgerichtes auf. Nach der Ansicht des OLG handelt es sich bei dem unterzeichneten Entwurf nicht um ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes. Zwar genüge es der gesetzlichen Form eines Einzeltestaments (handschriftlich und unterzeichnet vom Erblasser), aber es fehle der Wille des Ehemannes, ein Einzeltestament zu errichten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Ehemann auch ohne Unterschrift der Ehefrau dann ein Einzeltestament errichten habe wollen. Das ergebe sich daraus, dass es Ziel des Ehemannes gewesen sei, das Familienhaus der Eheleute, welches beiden Ehepartner gehörte, auf jeden Fall im Besitz der Familie zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte der gesamte Nachlass, also inklusive Haus, zuerst an den überlebenden Ehepartner und dann an ein einzelnes Kind übergehen. Die Auslegung des Entwurfes als Einzeltestament würde dem Wunsch des Erblassers jedoch nicht gerecht, da hier nur über die Hälfte des Hauses verfügt werden könnte, so dass der Wunsch eben nicht erreicht würde. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass auch die Ehefrau durch Unterzeichnung des Entwurfes die Absicht geteilt hätte, was jedoch unterblieben ist. Daher spreche dies gegen die Deutung des Entwurfes als Einzeltestament.

Im Ergebnis hat das OLG die Zurückweisung des Erbscheinsantrages aufgehoben mit dem Ergebnis, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wonach der Ehemann von seiner Ehefrau und den vier Kindern beerbt wird.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, 21.02.2014, 15 W 26/14

Toyota: Nichts ist unmöglich? In der Tat…

Als sich bei uns 2011 die Vergrößerung der Familie abzeichnete, haben sich meine Frau und ich nach einem familienkompatiblen Automobil umgeschaut. Mit Kinderwagen, Baby & Co. waren sowohl der Seat Arosa als auch der Opel Corsa unpraktisch geworden. Wir konnten dann das Kfz meines Vaters übernehmen, einen Toyota Avensis Combi – ausreichend Platz also, um alles zu transportieren. Das Fahrzeug war von November 2006 und hatte bei Übernahme durch uns im Jahr 2011 weniger als 100.000 km auf dem Tacho, für einen Diesel also nicht wirklich viel.

In der Vergangenheit hatte mein Vater schon mehrmals in seiner Vertragswerkstatt bemängelt, dass das Xenon-Licht sehr dunkel und kaum ausreichend sei. Dort wurde jedoch jeglicher Mangel abgelehnt. Auch wir waren dann der Meinung – was uns von einer anderen Vertragswerkstatt bestätigt wurde – dass das Kfz im Dunkeln kaum zu führen und sehr unsicher sei. Also ließen wir für über 1.200 Euro vorne neue Xenon-Scheinwerfer einbauen und uns ging so im Dunkeln wieder ein Licht auf…

Bei einer Inspektion im September 2014 und einer Laufleistung von nur 107.000 km bat ich den Kfz-Meisters meines Vertrauens darum, auch einmal die Kühlflüssigkeit zu kontrollieren, da ich den Eindruck hatte, der Wagen verliert etwas. Dies wurde mir bestätigt und eine defekte Zylinderkopfdichtung vermutet. Ich solle mich jedoch an eine Toyota-Vertragswerkstätte wenden, da das benötigte Werkzeug nicht vorhanden war.

Dies habe ich gemacht. Dort wurde mir jedoch mitgeteilt, dass dies nicht an der Zylinderkopfdichtung liege, sondern daran, dass der Motor überhitze und dann das Kühlwasser herausdrücke. Es sei ein bekanntes Motorproblem bei Toyota und der Hersteller biete auch ein Austauschprogramm an. Aufgrund der Fahrzgestellnummer wurde auch schnell festgestellt, dass unser Kfz in diesen Bereich fällt.

Allerdings setzt Toyota für einen kostenlosen Austausch des Motors voraus, dass das Kfz weniger als 180.000 km gelaufen haben darf (das ist erfüllt) und maximal 7 Jahre alt sein darf. Unser Auto wird jedoch im November 8 und fällt daher nicht mehr in diese Regelung. Die Werkstatt konnte mir daher nur anbieten, auf meine Kosten einen neuen Motor einbauen zu lassen. Ein neuer Motor koste ca. 3.000 Euro zzgl. Einbau.

Ich habe mich sodan direkt an den Hersteller gewandt. Dort wurde mir jedoch lapidar beschieden, dass man zwar (Zitat!) selbstverständlich möchte, „dass unsere Kundinnen und Kunden immer so kostengünstig wie möglich fahren“. Jedoch sei die Werksgarantie bereits abgelaufen, eine Anschlussgarantie sei nicht abgeschlossen und mein Fahrzeug sowieso schon so alt und ich zudem nicht lückenlos bei Vertragswerkstätten in Inspektion gewesen. Daher wurde eine Kulanzregelung lapidar abgelehnt, ohne auf die eigentliche Problematik einzugehen.

Meine Stellungnahme hierzu mit einer erneuten Darlegung der Problematik wurde wiederum mit Textblöcken beantwortet und auf das Motorproblem wurde mit keiner Silbe eingegangen. Weder wurde ein Austausch oder auch nur Beteiligung an den Kosten angeboten.

Fakt ist, dass jetzt ein Dieselmotor mit einer Laufleistung von nur 107.000 km ausgetauscht werden muss aufgrund eines erkannten Fabrikationsfehlers, der Hersteller jedoch mit fadenscheinigen Gründen eine zumindest anteilige Verantwortung ablehnt. Ich kann mich des Gefühls nicht erwehren, dass bei Toyota in Köln jedes mal die Sektkorken knallen, wenn einer der bekannten defekten Motoren das siebte Lebensjahr erreicht hat…

Wir haben also dieses Mangelfahrzeug (selbstverständlich mit großem finanziellen Verlust!) abgestoßen und sind zumindest um die Erfahrung reicher, nie mehr einen Toyota zu fahren. Nichts ist unmöglich? In der Tat…

OLG Hamm: „Ein für alle Male abgefunden“ kann Erbverzicht ausdrücken

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung am 22.07.2014 entschieden, dass die Formulierung „ein für alle Male abgefunden“ in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit auch auf ein zukünftiges Erbe verzichtet wird.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt hatte ein Ehepaar zwei Kinder. Nach dem Tod des Vaters wurde dieser von seiner Ehefrau und den beiden Kindern beerbt. Die Tochter veräußerte ihrem Bruder den Erbteil nach dem Vater im Rahmen einers auch mit der Mutter geschlossenen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags. Es wurde die Klausel aufgenommen, wonach gegen die Zahlung eines vereinbarten Betrages die Tochter “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei.

Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn einen Alleinerbschein in der Auffassung, seiner Schwester stehe aufgrund der vorgenannten Klausel nach dem Tod der Mutter kein Erbteil zu. Die Schwester hingegen war der Meinung, sie habe lediglich auf den Erbteil nach dem Vater verzichtet, nach der Mutter sei sie gesetzliche Miterbin geworden.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Diese Entscheidung hob das OLG auf.

Zur Überzeigung des OLG hat die Tochter in dem Erbauseinandersetzungsvertrag auch auf Erbansprüche nach der Mutter verzichtet. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Erklärung und es sei nicht nötig, dass explizit die Formulierung „Erbverzicht“ aufgenommen werde. Ausreichend ist, dass der Verzichtswille hinreichend deutlich aus der Erklärung hevorgeht. Insbesondere aus der Formulierung „elterliches Vermögen“ lasse sich nicht entnehmen, dass hiermit nur das väterliche Vermögen gemeint sein solle. Auch aus der weiteren Formulierung sei auch für einen juristischen Laien ersichtlich, dass diese Formulierung weitreichende Folgen auch für den Erbfall nach der Mutter haben werde.

Darüber hinaus enthalte der weitere Vertragstext Regelungen das Erbrecht des Sohnes nach der Mutter, woraus sich ergebe, dass er auch das Erbrecht der Tochte habe regeln sollen. Zudem sei den Vertragsparteien klar gewesen, dass die Zahlungen an die Tochter aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation des Sohnes aus dem elterlichen Vermögen geleistet würden, so dass sie erheblich besser gestellt wurde, als ihr eigentlich aus dem 1/4 Erbanteil nach dem Vater zugestanden hätte.

Somit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein bestehendes Erbrecht der Tochter nach der Mutter.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, 15 W 92/14

Bundesverfassungsgericht hebt Urteil wegen Verstoßes gegen Willkürverbot auf

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 28. Juli 2014 ein Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen aufgehoben, weil es u.a. gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Aufgrund einer Streitigkeit besprühte die spätere Beklagte und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht ein Garagendachverblendungsstück mit schwarzer Farbe. Die Garagen gehören ebenfalls zu der Wohnungseigentumsanlage und das Verblendungsstück befand sich zwischen der Garage der Beklagten und der späteren Klägerin.

Vor dem AG Euskirchen verklagte daraufhin die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 464,10 Euro. Die Beklagte bestritt die Befugnis der Klägerin zur Klage (Aktivlegitmation), da Außenwände und das Dach ihrer Auffassung nach Gemeinschaftseigentum sei und daher nur die Wohnungseigentumsgemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Außerdem sei nicht eine allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichtes zuständig, sondern eine Abteilung für Wohnungseigentumssachen.

Das AG gab der Klage mit Urteil vom 19. März 2013 statt. In Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin führte das AG aus, das Garagendachverblendungsstück stehe im Sondereigentum der Klägerin. Erst nach der mündlichen Verhandlung – aber vor Urteilsfällung – war dem AG bekannt geworden, dass tragende Teile einer Garage der Wohnungseigentumsanlage zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Aufgrund der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung sei – obwohl von der Beklagten wiederholt gerügt – zudem eine Abgabe an eine WEG-Abteilung nicht mehr möglich.

Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht nicht, vielmehr stellte es u.a. einen Verstoß gegen das Willkürverbot fest. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht. Bei seiner Entscheidung hat das AG die Norm des § 5 Abs. 2 WEG außer Acht gelassen.

§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Diese Norm umfasst auch tragende Teile einer ansonsten im Sondereigentum stehenden Garage.

Das Bundesverfassungsgericht konnte insbesondere die Begründung des AGs nicht nachvollziehen, wonach es die Zuständigkeit einer Spezialabteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und zudem die vorgenannte Norm unbekannt gewesen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des AG Euskirchen auf und verwies an die zuständige Abteilung dort zurück.

Urteil des AG Euskirchen vom 13. März 2013, 17 C 160/12

Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 28.07.2014, 1 BvR 1925/13

 

OLG Hamm: Beifahrer nicht verpflichtet, auf Verkehrszeichen zu achten

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 18. Juni 2014 festgestellt, dass ein Beifahrer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf Verkehrsschilder zu achten. Ihn trifft insbesondere keine Pflicht bei einem Fahrerwechsel, sich nach einem durch vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu verkundigen.

Ein Beifahrer hatte an einem Parkplatz das Steuer des Wagens übernommen, weil sich die Fahrerin um ein Kind auf dem Rücksitz kümmern musste. Bei der Weiterfahrt mißachtete der nunmehrige Fahrer ein Überholverbot, das durch ein Verkehrsschild noch während der Fahrt der Ehefrau angeordnet worden war. Es wurde ein Bußgeld verhängt. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass sich ein Beifahrer bei Fahrtantritt bei dem bisherigen Fahrer hätte nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen.

Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Ein Beifahrer ist kein Verkehrsteilnehmer und muss daher nicht auf Verkehrszeichen achten. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass er sich bei Fahrerwechsel beim bisherigen Fahrer erkundigen müsse, existiert nicht. Das Verkehrsschild sei zum Zeitpunkt des Wechsels nicht mehr sichtbar gewesen und daher für den Fahrer nicht verbindlich.

Das OLG verwies die Sacher erneut an das Amtsgericht, da es nicht beurteilen könnte, ob den Fahrer evtl. aus anderen Gründen eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Diese könnte sich daraus ergeben, dass die Strecke – und damit das Überholverbot – dem Fahrer bereits bekannt war. Auch sei es möglich, dass die örtlichen Begebenheiten das Vorliegen eines Überholverbotes besonders nahe legten. Das Amtsgericht muss diesen Fragen nunmehr in einer neuen Entscheidung nachgehen.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, 1 RBs 89/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

 

BGH: Entscheidung zum Zutrittsrecht eines Vermieters

In einem Wohnraummietverhältnis hat ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten. In vielen Fällen ergibt sich hier jedoch ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verkehrssicherung seines Eigentums und dem Hausrecht des Mieters als Besitzer der Wohnung. Abgesehen von Notfällen (Feuer, Wassereinbruch etc.) an denen der Vemieter unstreitig ein Betretungsrecht hat, kann dieser die Wohnung seines Mieters betreten, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen. Diese können in Modernisierungsarbeiten, Reparaturen, Besichtigungen von Kauf- oder Nachmieterinteressenten liegen und müssen mit dem aktuellen Mieter abgesprochen sein. Streitig ist indes, ob sich ein Vermieter im Mietvertrag ein allgemeines Besichtigungsrecht in bestimmten Zeitabständen abbedingen darf.

Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem es ausgehend von einer Besichtigung durch den Vermieter zu einem Konflikt zwischen den Mietparteien gekommen war. In dem vermieteten Haus waren Rauchmelder installiert worden und die Vermieterin wollte nun diese Arbeiten kontrollieren. Hierzu gestattete der Mieter auch die Betretung. Als die Vermieterin jedoch auch Räume betreten wollte, in denen keine Rauchmelder installiert worden waren, kam es zu einem Streit hinsichtlich des Betretungsrechtes. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die Vermieterin nur diejenigen Räumlichkeiten begehen dürfe, in den Arbeiten stattgefunden hatten. Die Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. In Folge dessen wurde sie seitens des Mieters mit den Armen umfasst und aus der Wohnung getragen.

Darauf hin erklärte die Vermieterin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht wies die darauf gestützte Räumungsklage der Vermieterin ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Der BGH hob in der Revision das Berufungsurteil auf und wies somit die Räumungsklage endgültig ab.

Nach der Auffassung des BGH waren hier keine Gründe verwirklicht, die die Vermieterin zu einer Kündigung berechtigten. Aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin stellt die – wenn auch drastische – Reaktion des Mieters keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Die Vermieterin war lediglich berechtigt, zur Kontrolle der Arbeiten die betreffenden Räume zu betreten und trägt somit durch das rechtswidrige Besichtigen der anderen Räume Mitschuld an dem Geschehen.

In diesem Zusammenhang wies der BGH darauf hin, dass kein periodisches Recht existiert, ohne besonderen Anlass das Mietobjekt zu betreten. Auch kann dieses Recht nicht formularmässig in einem Mietvertrag vereinbart werden. Eine solche Klauses ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dem Vermieter kommt lediglich – nach entsprechender Vorankündigung – ein Betretungsrecht zu, wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Quelle:
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 04.06.2014, VIII ZR 289/13

Organspende, Blutspende, Knochenmarkspende…

Dieser Tage hörte ich als Podcast die Ausgabe vom 02. August des WDR Zeitzeichens. Es wurde an die erste (erfolgreiche) Nierententfernung im Jahr 1869 erinnert. Ausgehend davon wurden Fragen der Organtransplantation und insbesondere der Organspende thematisiert.

Fazit der Sendung war, dass besonders in Deutschland eine große Skepsis der Organspende gegenüber existiert, so dass Deutsche ihre Organe lieber mit ins Grab nehmen, als diese zu spenden. Dieser Trend sei durch die Skandale der Transplantationsmedizin der jüngeren Vergangenheit verstärkt worden.

Die Sendung hat mich dazu bewogen, über mein Verhalten diesbezüglich nachzudenken. Seit mehr als 10 Jahren habe ich einen Organspendeausweis, den ich immer im Portemonnaie bei mir trage. Ich habe mich bewußt dazu entschieden, im Falle eines Hirntodes meine Organe als Spender zur Verfügung zu stellen. Ängste verbinde ich damit nicht und ich möchte meine Angehörigen vor dieser schwierigen Entscheidung bewahren. Natürlich hoffe ich – wie wohl jeder potentielle Organspender – dass Ernstfall nie eintreten wird, aber ich kann sehr gut auch die Hoffnung der Menschen verstehen, die dringend auf eine Organspende angewiesen sind.

Vor der Geburt unseres Sohnes haben sich meine Frau und ich mit der Frage beschäftigt, ob kurz nach der Geburt Nabelschnurblut entnommen werden und was damit geschehen soll. Es besteht hier die Möglichkeit, dieses privat einlagern zu lassen oder zu spenden. Der Nutzen einer privaten Einlagerung für etwaig eigene Zwecke – die durchaus noch nicht absehbar sind – ist medizinisch umstritten. Bei einer Spende des Nabelschnurblutes und der darin enthaltenen Stammzellen werden diese bei der DKMS in eine Nabelschnurblutbank aufgenommen und können bei Übereinstimmung mit einem Blutkrebspatienten diesem eingesetzt werden und somit sein Leben retten. Also haben wir uns zur Spende entschieden, was im Marien-Hospital Brühl auch problemlos möglich war.

Ausgehend von diesen Gedanken haben wir uns auch beide bei der Deutschen Knochenmarkspenderdatei (DKMS) typisieren lassen. Hierzu werden mit einem Wattestäbchen Zellen der Mundschleimhaut entnommen, ausgewertet und die erhaltenen Daten gespeichert. Wird nun ein Stammzellenspender für einen Blutkrebspatient gesucht, greift man auf die Datenbank zurück. Es kann sich somit ergeben, dass eine Übereinstimmung besteht und man daher als Spender in Betracht kommt. In diesem Fall kann man sich erneut für oder gegen eine Spende entscheiden.

Schließlich habe ich mich in der letzten Zeit verstärkt mit den Fragen der Blutspende auseinandergesetzt. Mein Vater ist bereits seit Jahren Blutspender, auch ein Arbeitskollege geht regelmässig dorthin. Ich selbe muss gestehen, dass mit bei dem Gedanken – insbesondere an die Nadel – doch ein wenig mulmig wird, so dass ich mich bisher nicht überwinden konnte… Aber eigentlich ist dieses Argument nicht statthaft angesichts des dringenden Bedarfes in Deutschland an Blutkonserven…

Weitere Informationen:
Organspende
Knochenmarkspende
Blutspende

Weilerswist: SPD demontiert eigenen Bürgermeister

Mit Interesse habe ich einen Artikel im Kölner Stadtanzeiger gelesen, wonach die SPD-Fraktion in Weilerswist Herrn Friedrich Schulte zu ihrem neuen Fraktionsvorsitzenden bestellt hat.

Gegenüber der Öffentlichkeit gibt der neue Fraktionsvorsitzende bekannt, dass sie  – also die SPD – sich darum kümmern würden, dass auch im kommenden Jahr wieder ein SPD-Kandidat zum Bürgermeister in Weilerswist gewählt werde.

Diese Formulierung läßt aufhorchen. Die SPD wird sich also um einen SPD-Kandidaten kümmern – ein offenes Bekenntnis zum derzeitigen SPD-Bürgermeister sieht sicherlich anders aus! Während des Wahlkampfes wurden noch lautstark angebliche Leistungen des jetzigen SPD-Bürgermeisters seitens „seiner“ Partei gelobt, nach der Wahl will man davon wohl nichts mehr wissen.

Die Chemie zwischen Amtsinhaber und seiner Partei scheint also durchaus verbesserungswürdig zu sein.

Fluggastrechte: Keine Zahlung bei Generalstreik und Radarausfall laut BGH

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen erneut mit den Regelungen der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Bezug auf Ausgleichszahlungsansprüchen von Reisenden beschäftigt.

Reisende hatten sowohl auf ihrem Hinflug Frankfurt/Main nach Menorca als auch auf dem Rückflug jeweils Verspätungen von 3 Stunden hinnehmen müssen. Die Verspätung des Hinfluges beruhte auf einem Generalstreik, die des Rückfluges auf einem Radarausfall.

In der zweiten Entscheidung hatten die Kläger auf einem Flug von Stuttgart nach Mallorca ebenfalls eine Verspätung von mehr als 3 Stunden aufgrund eines Generalstreiks akzeptieren müssen.

In beiden Fällen musste sich der BGH damit auseinandersetzungen, ob der Fall des Generalstreiks und der des Radarausfalles außergewöhnliche Umstände darstellen, auf die der Fluganbieter keinen Einfluss nehmen könne. In einem solchen Fall stehen Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu.

Der BGH hat die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile bestätigt. Sowohl ein vor dem Flug eingetretener Radarausfall als auch ein Generalstreik wirken von außen auf den Flugbetrieb ein und die Anbieter können keinerlei Einfluss auf die Störungen nehmen. In Bezug auf den Generalstreikt hatte das Luftfahrtsunternehmen zudem versucht, eine Ersatzmaschine zu erhalten, was aufgrund des erhöhten Bedarfs aber nicht gelungen ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13