OLG Hamm: Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

In einer Entscheidung vom 14.03.2014 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage beschäftigen müssen, ob bei Ausschlagung des in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben bestimmten Ehepartners der Schlusserbe dann Ersatzerbe wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe und der Neffe der mitverfügenden 2. Ehefrau werden. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus. Die Tochter des Ehemannes beantragte nun einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dem trat der Neffe der Ehefrau entgegen und vertrat die Auffassung, dass er als Schlusserbe nun Ersatzerbe neben der Tochter geworden sei und daher ebenfalls Miterbe zu 1/2.

Das zuständige Nachlassgericht Bocholt erteilte der Tochter den begehrten Erbschein als Alleinerbin. Das OLG als Berufungsinstanz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats komme nur die Tochter als Alleinerbin in Betracht, weitere gesetzliche Erben existieren nicht. Durch die Ausschlagung der Ehefrau hat diese auch ihr gesetzliches Erbrecht ausgeschlagen. Der in dem Ehegattentestament geregelte Fall der Schlusserbeneinsetzung komme hier nicht zum Zuge, da dies nur für den Fall gelten solle, dass der überlebende Ehegatte versterbe. Vorliegend gehe es aber um den Tod des Erstversterbenden und durch die Ausschlagung werde der zweite Fall nicht mehr eintreten können.

Insbesondere enthalte das Testament keine Regelung für den Fall einer Ausschlagung, eine Ersatzerbenbestellung war nicht enthalten. Auch durch Auslegung könne eine solche nicht interpretiert werden. In einem Ehegattentestament wird regelmässig dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen als Alleinerben hinterlassen, worüber er frei verfügen könne. Erst nach dem Tod des Letzversterbenden sollen die Schlusserben dasjenige erhalten, was dann noch vorhanden ist. Das setze, so der Senat, aber voraus, dass die Erbschaft nach dem Erstversterbenden durch den Ehegatten auch angetreten werde. Schlägt der Ehegatte aus, kann dem gemeinsamen Testament nicht entnommen werden, dass die Schlusserben dann Ersatzerben sein sollen.

Quelle: Pressemitteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014, 15 W 136/13

BGH: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

In einer Entscheidung vom 25. März 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Widerrufes einer Schenkung wegen groben Undanks beschäftigt.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker eine Schenkung dann widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörige des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Mutter im Jahr 2004 ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Haus übereignet und sich selber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Jahr 2009 hat die Mutter darüber hinaus ihrem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausgestellt. Bereits im Jahr 2000 hatte sie ihm eine Vorsorgevollmacht und im Jahr 2007 eine Bankvollmacht erteilt.

Im August 2009 stürzte die Mutter in dem alleine von ihr bewohnten Haus schwer und wurde stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Die Mutter wünschte selber eine anschließende Kurzzeitpflege und dann eine Rückkehr in das Haus mit entsprechender Pflege dort. Der Sohn hat jedoch veranlasst, dass seine Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Senioren aufgenommen wurde und hatte auch einen langfristigen Vertrag mit diesem Heim abgeschlossen. Die Mutter erklärte sodann die Kündigung des Heimvertrages und widerrief alle Vollmachten. Der Sohn teilte dem Heim mit, dass nur er diesen Vertrag kündigen dürfe und dass keine weiteren Angehörige oder Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.

Während des sich anschließenden Rechtsstreis verstarb die Mutter, das Verfahren wurde von ihren Erben fortgeführt. Das Landgericht gab der Klage der Mutter statt und das Oberlandesgericht wies sie ab, da ein grober Undank hier nicht gesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hob in der Revision das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Nach der Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkungobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

BGH, 25.03.2014, X ZR 94/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Bau der Osttangente ist Teil des Wahlprogramms der CDU Kreis Euskirchen

Am Freitag, 28 März 20014 hat der Kreisparteitag der CDU Kreis Euskirchen stattgefunden. Die zahlreich dort anwesenden Mitglieder haben einstimmig dass zuvor erarbeitete Wahlprogramm der CDU für den Kreis Euskirchen angenommen.

In der Aussprache vor der Abstimmung hatte die CDU Weilerswist vorgeschlagen, im Bereich „Mobiltität“ des Wahlprogramms den Bau der dringend benötigten Osttangente in Weilerswist aufzunehmen. Mehrheitlich folgte der Kreisparteitag dem Antrag, so dass die Verwirklichung der Osttangente nunmehr Bestandteil des Programms auch der CDU Kreis Euskirchen ist.

Durch Schwerlastverkehr werden die Anwohner der Ortschaften Müggenhausen, Vernich, Schwaarzmaar und Metternich erheblich beeinträchtigt. Alleine der Bau der Osttangente, die zudem noch die Wirtschaftsräume Weilerswist und Euskirchen erschließt, kann hier nachhaltige Abhilfe schaffen. Daher setzt sich die CDU Weilerswist auch weiterhin im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für die Verwirklichung dieses Verkehrskonzeptes ein. Die Aufnahme in das Wahlprogramm der Kreis CDU macht deutlich, dass  an dieser Stelle die Weilerswister Belange gewürdigt und unterstützt werden.

Sobald mir die endgültige Fassung des Wahlprogramms vorliegt werde ich dieses hier veröffentlichen.

Kreis Euskirchen: Einbrüche verunsichern Bürger

Man muss noch nicht einmal aufmerksam die Pressemeldungen oder Polizeiberichte verfolgen, um zu bemerken, dass momentan der gesamte Kreis Euskirchen von einer Einbruchswelle überrollt wird. Ich denke, auch wenn man selber – zum Glück! – nicht persönlich betroffen wurde, so hat doch jeder zumindest einen Fall in seinem Freundes- oder Bekanntenkreis, der von Einbrechern heimgesucht wurde.

Die Verunsicherung ist groß. Teilweise haben wir schon mit einem flauen Gefühl im Magen die heimischen vier Wände verlassen im Ungewissen, ob bei der Rückkehr noch alles in Ordnung ist – zu groß war die Zahl der Einbrüche im direkten Umfeld. Aufgrund seiner guten verkehrstechnischen Erreichbarkeit muß gerade Weilerswist ein Traum für Verbrecherbanden sein frei nach dem Motto: Schnell hin und noch schneller weg…

Natürlich ist der beste Schutz vor Einbrechern – neben mechanischen und elektronischen Vorrichtungen – immer noch eine aufmerksame Nachbarschaft, aber in vielen Fällen kann auch diese nichts verhindern. Ärgerlich ist, wenn es die Polizei nicht schafft – oder nicht schaffen kann – diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Hier ist aber anzumerken, dass es hier nicht an der Polizei selber liegt, sondern vielmehr an deren unzureichender personellen und materiellen Ausstattung.

Noch ärgerlicher ist aber, dass der SPD-Innenminister nichts besseres zu tun hat, als die Einbrüche schlicht als „ärgerlich“ zu bezeichnen und die angebliche Schuld bei der schwarz-gelben Vorgängerregierung und deren Einstellungspolitik zu suchen. Dieser Zusammenhang erschließt sich wohl nur dem Innenminister selber und soll von dessen eigenem Versagen ablenken…

Der Kreisvorstand der CDU hat sich in einem offenen Brief an die Landesregierung gewandt und hier dringenden Handlungsbedarf angemahnt. Zwar gab es mittlerweile eine konzertierte Aktion, aber so etwas darf kein Einzelfall bleiben. Es ist dringend notwendig, der Polizei endlich ausreichend Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sich die Einwohner endlich wieder sicher fühlen können. Aber solange die rot-grüne Mehrheit lieber über „Fahrradautobahnen“ fabuliert, als endlich einmal einen verfassungsgemäßen Haushalt auf die Beine zu stellen, dürfte dies wohl ein frommer Wunsch sein.

Jüngst hat unsere Landesregierung erst wieder einen neuen „Blitzer-Marathon“ angekündigt – vielleicht werden die Einbrecherbanden dann wenigstens geblitzt, wenn sie sich (zu schnell) von den Tatorten verdrücken…

BGH: Keine Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt bei Enterbung und Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 12. Februar 2014 mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterhaltsberechtigter evtl. seinen Anspruch auf Unterhalt seitens seines Sohnes dadurch verwirkt haben könnte, als er einseitig den Kontakt abbrach und seinen Sohn zudem enterbte.

Die Eltern des Sohnes hatten sich scheiden lassen und seit der Volljährigkeit hatte der Sohn keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater errichtete zudem ein Testament, wonach seine Lebensgefährtin Erbin werden sollte und dem Sohn nur ein Pflichtteil zugestanden wurde. Als der Vater pflegebedürftig war, machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass der Vater durch den einseitigen Kontaktabbruch und die Tatsache der Enterbung jedenfalls etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt habe.

Das erstinstanzliche Familiengericht sahe eine Unterhaltspflicht trotzdem als bestehend an, das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Sohnes. Der BGH schließlich hat den Berufungsbeschluss aufgehoben und die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Nach der Auffassung des BGH wird ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht durch eine vorhergehende Enterbung verwirkt. Dies ergebe sich aus der Testierfähigkeit, wonach jeder frei über seine Nachfolge entscheiden können und eine Enterbung Ausfluss dieser Freiheit sei.

Zwar stelle ein Kontaktabbruch eine Verfehlung hinsichtlich der Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme dar, aber es bedarf hier weiterer Momente, die diese so gravierend erscheinen lassen, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In dem vorliegenden Fall sei dies, so der BGH, nicht gegeben. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes hat sich der Vater schließlich um diesen gekümmert und in dieser wichtigen Lebensphase seinen elterlichen Verpflichtungen genügt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 607/12

Köln: Neubau des Justitzzentrums beschlossen

Das Kölner Gerichtsgebäude in der Luxemburger Straße, wo in direkter Nachbarschaft zur Staatsanwaltschaft Teile des Amtsgericht und das Landgericht untergebracht sind, wurde im Jahr 1981 eröffnet. Nachdem im Jahr 2011 das 30-jährige Bestehen dort gefeiert wurde, steht nunmehr die Entscheidung fest: Ein neues Justizzentrum ist notwendig und wird geplant. Grund hierfür sind verschiedene bauliche Mängel, welche dringend behoben werden müssen. Dies ist aber während des laufenden Betriebes unmöglich, so dass lange Zeit über einen Neubau spekuliert und diskutiert wurde.

Benötigt wird eine Gesamtfläche in einer Größe von ungefähr 60.000 qm. Bruttogeschossfläche, da auch zukünftig Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft benachbart sein sollen. Der zukünftige Bau soll auch kein Hochhaus mehr sein, sondern die Gebäude sollen auf maximal 6 Geschosse begrenzt werden. Nach intensiver Recherche verbleiben hier zwei Möglichkeiten in der näheren Auswahl: Zum einen stünde ein Grundstück in direkter Nähe des jetzigen Gebäudes zur Verfügung. Zum anderen gibt es in Köln-Bayenthal eine Alternative. In den kommenden Monaten soll in Gesprächen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW – Eigentümerin des Grundstücks – mit der Stadt Köln und Kommunalpolitikern eine endgültige Entscheidung über den Standort des neuen Justizzentrums herbeigeführt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums

 

 

 

Weilerswist: Bahn beschallt weiterhin Anwohner

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Bereits am 03.12.2013 hatte der Kölner Stadtanzeiger hier über die Lautsprechersituation am Bahnhof Weilerswist berichtet. Bei der Umgestaltung des Bahnhofes sind dort Lautsprecher angebracht worden, über die Informationen wie Verspätungen etc. für die Bahnreisenden verkündet werden.

Die Lautsprecher am Gleis in Richtung Euskirchen sind aber nicht parallel zum Gleis hin ausgerichtet worden sondern stehen quer zum Gleis. Dadurch werden die Durchsagen nicht über die gesamte Länge des Gleises übertragen, sondern der Schall wird in Richtung der Anwohner ausgestrahlt. Verständlicherweise sind die wenigsten derart bahnbegeistert, dass jede einzelne Zugfahrt oder Verspätung dort auf Interesse stört.

Trotz der Beschwerden zahlreicher Anwohner ist an der grundsätzlichen Problematik bisher nichts geändert worden. Zwar sollen die Durchsagen nun leiser erfolgen, aber dies bedingt auch, dass die Bahnreisenden, die sich nicht in unmittelbarer Nähe aufhalten, die Ansagen gar nicht mehr hören können. Für die Anwohner hat sich ebenfalls die Situation nur geringfügig verbessert.

Ich verstehe nicht, weshalb nicht eine Versetzung des Lautsprechers und damit einhergehend eine Neuausrichtung unternommen werden – nur so können die Belange aller Beteiligten berücksichtigt werden.

Peinlich: Land NRW muss wegen Planungslosigkeit Geld zurück zahlen…

Wie ich gestern in der Tageszeitung erfahren habe, muss die rot-grüne Landesregierung 42 Millionen Euro nach Berlin zurücküberweisen, weil sie keine baureifen Straßenbauprojekte vorweisen kann.

Insgesamt hatte der Bund 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, wovon nun Teil aber nicht genutzt werden kann. Die Landesregierung hat schlicht unterlassen, rechtzeitig Planungen für neue Verkehrsprojekte voranzutreiben.

Wenn man den Zustand der Straßen in unserem Land betrachtet, dann kann dieser Vorgang nur mehr als peinlich bewertet werden…

BSI warnt vor Identitätsdiebstählen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 21. Januar 2014 vor sogenannten Identitätsdiebstählen im Internet gewarnt. Ein Identitätsdiebstahl liegt vor, wenn eine Email-Adresse samt Passwort unberechtigten Personen bekannt ist und somit von einer Person genutzt werden kann, die nicht Inhaber der Email-Adresse ist. Dies betrifft nicht nur den Emailverkehr, sondern kann sich auch auf Zugangsdaten zu Online-Shops etc beziehen.

Bei einer Analyse von Botnetzen seien 16 Millionen kompromitierte Benutzerkonten entdeckt worden, also Emailadresse nebst dazugehörigem Passwort. Eine Liste der betroffenen Email-Adressen ist dem Bundesamt zur Verfügung gestellt worden.

Hinsichtlich der Gefährdungen bei einem Identitätsdiebstahl führt das BSI aus:

Identitätsdiebstahl ist eines der größten Risiken bei der Internetnutzung. Online-Kriminelle stehlen die digitalen Identitäten von Internetnutzern, um in deren Namen aufzutreten, E-Mails zu versenden, auf fremde Kosten in einem Online-Shop einzukaufen oder sich auf andere Weise zu bereichern oder den Betroffenen zu schaden. Personenbezogene Anwendungen wie E-Mail- oder Messenger-Dienste, Online-Shops oder Soziale Netzwerke bieten personalisierte Services, für die man sich anmelden muss, um seine Daten zu erhalten oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können. Zur Authentisierung wird in den meisten Fällen immer noch die Kombination aus Benutzername und Passwort genutzt. Geraten diese Authentisierungsmerkmale in die falschen Hände, können sie für Identitätsmissbrauch verwendet werden.
Meist geschieht dies durch eine Schadsoftware-Infektion des genutzten Internet-Rechners. Die Schadprogramme werden unbemerkt auf den Rechnern der Anwender platziert, um beispielsweise Tastatureingaben und Anmeldevorgänge zu protokollieren oder Transaktionen direkt zu manipulieren. Die protokollierten Daten werden dann vom Nutzer unbemerkt an speziell vom Angreifer dafür präparierte Rechner im Internet („Dropzones“) gesendet, von wo sie von den Tätern heruntergeladen und missbraucht werden können.

Das BSI hat eine Internetseite eingerichtet, auf welcher Nutzer ihre Emailadresse eingeben können. Befindet sich diese auf der Liste der kompromitierten Konten, dann erhält man eine Nachricht seitens des BSI und kann Gegenmaßnahmen ergreifen. Befindet sich die Adresse nicht auf der Liste, dann erfolgt keine Rückmeldung.Der BSI-Sichtheitstest findet sich auf www.sicherheitstest.bsi.de .

In diesem Zusammenhang sei auf die Bedeutung eines sicheren Passwortes hingewiesen. Ebenfalls sollte man keinesfalls ein Passwort für mehrere Nutzerkonten, also beispielsweise das selbe Passwort für den Emailzugang und einen Online-Shop verwenden, sondern jeweils getrennte Passwörter nutzen. Mehr zu sicheren Passwörtern und zu dem Umgang mit diesen findet sich hier.

Quelle: Pressemitteilung des BSI

BGH: Anschlussinhaber haftet nicht für volljähriges Familienmitglied bei illegalem Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat ein einem Urteil vom 08. Januar 2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht zur Haftung herangezogen werden kann, wenn ein volljähriges Familienmitglied von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverletzungen begeht und der Anschlussinhaber keinerlei Ansatzpunkte für ein derartiges Verhalten seines Familienangehörigen hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der volljährige Stiefsohn des Inhabers eines Internetanschlusses zahlreiche Musikdateien illegal über den Anschluss verbreitet. Der Anschlussinhaber hatte seitens der Inhaber der Nutzungsrechte der Musik eine Abmahnung erhalten und sollte auch die Kosten hierfür übernehmen.

Der Anschlussinhaber gab zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Zur Verteidigung trug er vor, er sei für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich. Vielmehr seien diese von seinem Stiefsohn ausgegangen, was dieser gegenüber der Polizei bestätigt hatte.

Die Inhaber der Nutzungsrechte verklagten den Anschlussinhaber sodann auf Zahlung der Abmahnkosten. Das erstinstanzliche LG Köln gab der Klage statt. Der Anschlussinhaber habe durch die Bereitstellung seines Anschlusses die Gefahr geschaffen, dass sein Stiefsohn die Urheberrechtsverletzungen begehen habe können. Es sei ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn entsprechend aufzuklären, keine Rechtsverletzungen mit dem Internetanschluss zu begehen und dieses zu überwachen. Dagegen habe der Anschlussinhaber verstoßen.

In seinem Urteil, welches auch das Berufungsurteil aufhob und die Klage insgesamt abwies, hat der BGH klar gestellt, dass aufgrund der familiären Verbundenheit und der Eigenverantwortung eines Volljährigen ein Anschlussinhaber einem Familienmitglied einen Internetanschluss überlassen dürfe ohne diesen belehren und überwachen zu müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber – wie vorliegend – keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Urheberrechtsverletzungen hatte. Da solche nicht vorlagen, komme eine Haftung des Anschlussinhabers als sogenannter Störer nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbören nicht oder nicht hinreichend stattgefunden haben sollte.

BGH, Urteil vom 8.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare

Quelle: Pressemitteilung BGH