Fernabsatzverträge: Neues Widerrufsrecht ab 13.06.2014

Ab dem 13. Juni 2014 gilt in Deutschland aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ein neues Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.

In der Vergangenheit konnten bei sogenannten Fernabsatzgeschäften – das typische Beispiel ist der Einkauf in einem Internetkaufhaus – die Kaufverträge bis zu 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht vom Verbraucher zurückgesendet werden. Damit galt der Vertrag als widerrufen und der Verkäufer hatte, zumindest bei Warenwerten über 40 Euro, auch die Rücksendekosten zu tragen. War die Widerufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, dann galt sogar gar keine Frist und der Verbraucher konnte das Geschäft ewig widerrufen.

Aufgrund einer EU-Rechtlinie musste das Verbraucherrecht europaweit vereinheitlicht werden. Der Bundestag hat die Richtlinie umgesetzt und die Gesetzesänderungen treten am 13.06.2014 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind grob dargestellt folgende:

– Europaweit gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist, über die belehrt werden muss. Ist die Belehrung falsch oder fehlt sie, dann beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate.

– Zum Widerruf genügt nicht mehr wie bisher die kommentarlose Rücksendung der Ware, sondern der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden. Hierzu genügt Textform z.B. per Email oder auf einem auf der Homepage des Verkäufers vorgehaltenem Formular.

– Die Rücksendekosten trägt wie bisher nicht mehr automatisch der Verkäufer, sondern der Käufer hat diese unabhängig vom Warenwert jedenfalls dann zu tragen, wenn ihn der Verkäufer vor Vertragsschluß ausdrücklich darüber belehrt hat. Auf dieses kann der Verkäufer verzichten, so dass er auch weiterhin die Rücksendekosten trägt.

Derzeit ist noch unklar, welche Internetversandhändler auf die Übernahme der Rücksendungskosten verzichten werden. Ein Argument für die gesetzlichen Änderungen waren jedoch die Beschwerden vieler Internetversender über Kunden, die zahllose Bestellungen abgaben, nur um die Ware einmal auszuprobieren und sodann zurückzusenden.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung findet sich hier.

Ein spannender Wahlabend

Am Abend der Kommunalwahl, 25. Mai 2014, habe ich mich in das Kreishaus Euskirchen begeben, um dort zusammen mit den anderen Kandidatinnen und Kandidaten live die Ergebnisse mit zu verfolgen.

Ich muss sagen: Es war ein spannender Abend! Gebannt haben alle auf die Aktualisierungen des KDVZ Frechen geschaut, auf deren Internetpräsenz immer die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke eingestellt wurden.

In Bezug auf den Kreistagswahlbezirk 1 handelte es sich um 9 Meldungen: 8 Wahlbezirke und die Stimmen der Briefwahl. Nach und nach trafen nun die einzelnen Ergebnisse ein und ich konnte live meine Chancen verfolgen, das Direktmandat in „meinem“ Wahlkreis zu erringen. Es war ein Wechselbad der Gefühle: Mal hatte ich einen deutlichen Vorsprung auf   meinen direkten „Verfolger“, den Kandidaten der SPD, mal schmolz dieser Vorsprung auf 6 Stimmen herab. Bis zum letzten Stimmbezirk war es daher möglich, dass sich das Ergebnis änderte.

Zum Schluss stand aber fest, dass ich das Direktmandat mit 24 Stimmen Vorsprung gewonnen habe. Dies erfüllt mich mit Dankbarkeit und auch ein wenig Stolz, denn im dem Kreistagswahlbezirk 1 kandidierte für die SPD deren Fraktionsvorsitzender im Kreistag und auch im Gemeinderat Weilerswist, Herr Andreas Schulte, ein bekannter und profilierter Kommunalpolitiker.

Einzig die Tatsache, dass die Wahlbeteiligung bei nur 50,59 % in diesem Wahlbezirk lag, hat die Freude getrübt. Ich finde es schade, dass wir – und hier meine ich alle Parteien – nicht mehr Wählerinnen und Wähler überzeugen konnten, ihre Stimme abzugeben.

Ich möchte mich ausdrücklich bei allen Wählerinnen und Wählern bedanken, die mir Ihre Stimme und somit Ihr Vertrauen gegeben haben!

Die Quelle der Grafik und weitere Informationen finden sich hier.

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Weilerswist: SPD-Bürgermeister Schlösser tritt 2015 erneut an

Heute morgen habe ich in der Kölner Rundschau (Ausgabe vom 22. Mai 2014) gelesen, dass sich der SPD-Bürgermeister Schlösser gegenüber dieser Zeitung geäußert hat, dass er selbstverständlich (!) 2015 wieder antritt.

Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist in NRW zukünftig die Bürgermeisterwahl wieder zusammen mit der Wahl der Stadt- und Gemeinderäte. Daraus ergibt sich für die Kommunalwahl 2014 die Besonderheit, dass Bürgermeister, deren Amtsperiode bis 2015  – wie bei Herrn Schlösser – geht, bereits vorher zurücktreten konnten, damit die Bürgermeister- und die Ratswahlen zusammen stattfinden können. Dies bedeutete für die entsprechende Gemeinde einen Verzicht auf eine Wahl 2015 und somit ein erhebliches Sparpotential.

Auf diese Möglichkeit hat der SPD-Bürgermeister Schlösser in Weilerswist verzichtet. Bisher hatte er sogar offen gelassen, ob er überhaupt noch einmal antreten möchte (schließlich ist das Rentenalter schon erreicht). Nun aber ist seine erneute Kandidatur aber eine Selbstverständlichkeit.

Klar, das Gesetz gibt ihm Recht: Er ist bis 2015 gewählt und niemand kann ihn zu einer vorzeitigen Amtsniederlegung drängen. Aber: Unser Bürgermeister stellt sich nach Außen hin immer als der große Sparer dar und hat auch schon einmal öffentlich kritisiert, dass er im Rat nicht genug Sparbemühungen sähe. Aber das Sparen hört offensichtlich da auf, wo es um eigene Belange geht: Anstatt der hochverschuldeten Gemeinde Weilerswist den finanziellen und personellen Aufwand einer (im Ergebnis unnötigen) weiteren Wahl in 2015 zu ersparen, wird die Amtszeit voll ausgeschöpft. Mit einem Blick auf das Gemeinwohl ist dieses Handeln wohl nicht zu erklären.

Interessant finde ich auch, dass Herr Schlösser seinen Schritt nicht zuvor mit seiner Partei abgestimmt hat. In dem Zeitungsinterview mit dem Fraktionsvorsitzenden der SPD zwei Stunden vor der Erklärung des Bürgermeisters wusste dieser zumindest noch nichts davon. Wirklich verwundern kann das aber nicht, da dem SPD-Bürgermeister seitens seiner eigenen Partei in der Vergangenheit bereits die Rückgabe des Parteibuches nahe gelegt wurde. Wir werden sehen, ob die Selbstverständlichkeit einer erneuten Kandidatur auch von den eigenen Genossen geteilt werden wird…

Erfahrungen im Straßenwahlkampf

Am vergangenen Samstag, 10. Mai 2014 stand ich mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Ratswahl der CDU Weilerswist im Rahmen eines sogenannten Canvassing-Stands vor dem Edeka-Markt in Weilerswist für Gespräche zu Verfügung.

Neben allerlei Informationsmaterialien wurden dort von uns auch sehr schöne Rosen verteilt. Meine letzten Erfahrungen im Wahlkampf sind nun schon gut 20 Jahre her und ich muss ehrlich zugeben, dass es mich zuerst ein wenig Überwindung gekostet hat, einfach so auf die Menschen zuzugehen. Zum einen will man ja niemanden belästigen, zum anderen erinnere ich mich an die ein oder andere unqualifizierte Bemerkung, die ich früher schon einmal zu hören bekam.

Dieses anfängliche Gefühl hatte sich jedoch sehr schnell erledigt! Es haben sich viele gute Gespräche ergeben und ich konnte schnell merken, dass die gute Arbeit der CDU in der Gemeinde und im Kreis Euskirchen von sehr vielen Menschen geschätzt und honoriert wird. Zwar gab es auch die ein oder andere kritische Nachfrage, aber aus jedem Gespräch konnte ich etwas mitnehmen. Von vielen wurde uns die Unterstützung für die kommenden Wahlen zugesagt, was mich besonders gefreut hat.

Mir wurde so noch einmal deutlich, dass sich die Wählerinnen und Wähler nicht von schönen Plakaten, durchgestylten Flyern oder gar Werbespots blenden lassen, sondern aufmerksam das aktuelle politische Geschehen verfolgen.

Zusammengefasst kann ich sagen, dass es mir Spaß gemacht hat und ich gerne auch den zweiten Termin am kommenden Freitag, 16. Mai ab 16.00 Uhr wieder vor dem Edeka-Markt wahrnehmen werde!

 

 

Plakate über Plakate…

Momentan herrscht in NRW Wahlkampf: Am 25. Mai 2014 finden die Kommunal- und gleichzeitig die Europawahl statt und viele Parteien, Wählervereinigungen und auch einzelne Kandidaten buhlen um die Stimmen der Wählerinnen und Wähler.

Ich habe den Eindruck, dass seitens einiger Parteien dieses Mal besonders viel in den Wahlkampf investiert wird. Wenn man beispielsweise durch Köln geht wird man von den vielen Plakaten und Aufstellern schlichtweg erschlagen.

Aber auch hier in Weilerswist wird das Ortsbild derzeit von vielen Plakaten geprägt. Insbesondere die SPD tut sich dadurch hervor, dass man das Gefühl hat, kaum eine Laterne sei von einem Plakat verschont geblieben. Ich gehe davon aus, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, allerdings habe ich den Eindruck, dass man hinsichtlich des Aufstellortes des ein oder anderen Plakates durchaus geteilter Meinung sein könnte, ob die Auflagen der Gemeinde eingehalten worden sind.

Werbeträger – und hierbei handelt es sich bei Wahlplakaten – dürfen nicht in Verbindung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen angebracht werden (auch Straßenbenennungszeichen sind Verkehrszeichen).

Durch Werbeträger dürfen Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht verdeckt werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften, an Straßeneinmündungen und -kreuzungen, sowie auf Mittelinseln ist die Plakatierung untersagt.

Alle Werbeträger sind so anzubringen, dass weder Fußgänger noch die übrigen Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise gefährdet oder behindert werden.

Ich finde, insbesondere die Rücksichtnahme ist ein wichtiges Kriterium bei der Anbringung von Plakaten. Ob dies überall eingehalten worden ist, möge jeder für sich entscheiden…

BGH: Keine Vererbung eines Anspruchs auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. April 2014 zu der Frage der Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte ein bekannter Entertainer Klage eingereicht, weil er sich durch in Zeitschriftartikeln der Beklagten veröffentlichten Berichten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Deswegen machte er einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend. Einen Tag nach Einreichung der Klage und noch vor deren Zustellung – und damit Rechtshängigkeit – ist der Kläger verstorben.

Seine Erben führten die Klage fort. Sie wurde sowohl vom Landgericht als auch von dem Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur könne das entsprechende Persönlichkeitsrecht nicht vererbt werden. Die von den Erben verfolgte Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass gegen die Vererbung eines Geldentschädigungsanspruches bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Funktion des Anspruchs spreche. Der Genugtuungsgedanke stehe im Vordergrund, wenn deswegen eine Geldentschädigung zugesprochen werde. Genugtuung entfalle aber, wenn der Anspruchsinhaber vor Erfüllung der Entschädigung versterbe, da der Anspruch im Allgemeinen nicht fortbestehe.

Die Frage, ob etwas anderes gelte, wenn der Anspruchsinhaber erst nach Rechtshängigkeit der Klage versterbe, hat der BGH offengelassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, 29.04.2014, VI ZR 246/12

Die Scheinheiligkeit im Wahlkampf….

Am 25. Mai 2014 wird gewählt. Klar, jede Partei, jede Vereinigung möchte natürlich möglichst viele Stimmen auf sich vereinigen. Zuvor findet also der Wahlkampf statt. Jede Kandidatin, jeder Kandidat stellt sich also in einem möglichst positiven Licht dar. Erreichtes wird hervorgehoben, Fehler – die überall passieren, wo gearbeitet wird – möglichst verschwiegen. So weit, so gut – und natürlich den Wählerinnen und Wählern bekannt.

Ich persönlich finde es jedoch ärgerlich, wenn im Rahmen des Wahlkampfes die Wähler „für dumm verkauft“ werden. Es werden Versprechungen gemacht, die derart unrealistisch sind, dass es jedem sofort auffallen muss. Sei es, weil die finanziellen Möglichkeiten einfach nicht gegeben sind, sei es, weil die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen schlicht fehlen.

Besonders ärgerlich finde ich das derzeitige Verhalten der SPD in Weilerswist. Forderungen und Ziele werden aufgestellt, aber mit keinem Wort wird dazu Stellung genommen, wie dieses umgesetzt werden kann oder soll. Hält die SPD die Wähler tatsächlich für so leichtgläubig?

So fordert die SPD beispielsweise den „Zugang zur Gesamtschule für jedes Kind in der Gemeinde“. Weilerswister Kinder sollen also bei der Aufnahme in unserer Gemeinde bevorzugt werden. Nach der Vorstellung der SPD müssen Kinder aus Nachbargemeinden bei der Aufnahme in die Schule so lange abgelehnt werden, bis alle Weilerswister aufgenommen worden sind.

Sieht man davon ab, dass es eine interessante Interpretation des nachbarschaftlichen Verhältnisses zu den anderen Kommunen darstellt ist diese Ansichtsweise  nicht mit den gesetzlichen Normen in Einklang zu bringen. Das Schulgesetz NRW schreibt klar vor, dass solche Aufnahmekriterien nicht statthaft sind.

§ 46 Absatz 5 SchulG formuliert: „Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.“ Mit anderen Worten: Eine Schule darf nicht Kinder der eigenen Gemeinde bevorzugt aufnehmen und „fremde“ Kinder ablehnen.

Ich gehe davon aus, dass der SPD diese Norm bekannt ist – ich habe sie innerhalb von zwei Minuten per Google gefunden. Warum wird dies also ins Wahlprogramm aufgenommen? Wird davon ausgegangen, dass Aussagen der SPD nicht hinterfragt werden, dass Wählerinnen und Wähler alles annehmen, bloß weil es von der SPD kommt? Oder stellt man sich auf den Standpunkt, dass etwas Populismus nicht schadet?

OLG Hamm: Schlusserbe wird nicht Ersatzerbe

In einer Entscheidung vom 14.03.2014 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage beschäftigen müssen, ob bei Ausschlagung des in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben bestimmten Ehepartners der Schlusserbe dann Ersatzerbe wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe und der Neffe der mitverfügenden 2. Ehefrau werden. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus. Die Tochter des Ehemannes beantragte nun einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dem trat der Neffe der Ehefrau entgegen und vertrat die Auffassung, dass er als Schlusserbe nun Ersatzerbe neben der Tochter geworden sei und daher ebenfalls Miterbe zu 1/2.

Das zuständige Nachlassgericht Bocholt erteilte der Tochter den begehrten Erbschein als Alleinerbin. Das OLG als Berufungsinstanz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats komme nur die Tochter als Alleinerbin in Betracht, weitere gesetzliche Erben existieren nicht. Durch die Ausschlagung der Ehefrau hat diese auch ihr gesetzliches Erbrecht ausgeschlagen. Der in dem Ehegattentestament geregelte Fall der Schlusserbeneinsetzung komme hier nicht zum Zuge, da dies nur für den Fall gelten solle, dass der überlebende Ehegatte versterbe. Vorliegend gehe es aber um den Tod des Erstversterbenden und durch die Ausschlagung werde der zweite Fall nicht mehr eintreten können.

Insbesondere enthalte das Testament keine Regelung für den Fall einer Ausschlagung, eine Ersatzerbenbestellung war nicht enthalten. Auch durch Auslegung könne eine solche nicht interpretiert werden. In einem Ehegattentestament wird regelmässig dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen als Alleinerben hinterlassen, worüber er frei verfügen könne. Erst nach dem Tod des Letzversterbenden sollen die Schlusserben dasjenige erhalten, was dann noch vorhanden ist. Das setze, so der Senat, aber voraus, dass die Erbschaft nach dem Erstversterbenden durch den Ehegatten auch angetreten werde. Schlägt der Ehegatte aus, kann dem gemeinsamen Testament nicht entnommen werden, dass die Schlusserben dann Ersatzerben sein sollen.

Quelle: Pressemitteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014, 15 W 136/13

BGH: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

In einer Entscheidung vom 25. März 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Widerrufes einer Schenkung wegen groben Undanks beschäftigt.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker eine Schenkung dann widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörige des groben Undanks schuldig macht, § 530 BGB.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Mutter im Jahr 2004 ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Haus übereignet und sich selber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Jahr 2009 hat die Mutter darüber hinaus ihrem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausgestellt. Bereits im Jahr 2000 hatte sie ihm eine Vorsorgevollmacht und im Jahr 2007 eine Bankvollmacht erteilt.

Im August 2009 stürzte die Mutter in dem alleine von ihr bewohnten Haus schwer und wurde stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Die Mutter wünschte selber eine anschließende Kurzzeitpflege und dann eine Rückkehr in das Haus mit entsprechender Pflege dort. Der Sohn hat jedoch veranlasst, dass seine Mutter in ein Pflegeheim für demenzkranke Senioren aufgenommen wurde und hatte auch einen langfristigen Vertrag mit diesem Heim abgeschlossen. Die Mutter erklärte sodann die Kündigung des Heimvertrages und widerrief alle Vollmachten. Der Sohn teilte dem Heim mit, dass nur er diesen Vertrag kündigen dürfe und dass keine weiteren Angehörige oder Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.

Während des sich anschließenden Rechtsstreis verstarb die Mutter, das Verfahren wurde von ihren Erben fortgeführt. Das Landgericht gab der Klage der Mutter statt und das Oberlandesgericht wies sie ab, da ein grober Undank hier nicht gesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hob in der Revision das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Nach der Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkungobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

BGH, 25.03.2014, X ZR 94/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Bau der Osttangente ist Teil des Wahlprogramms der CDU Kreis Euskirchen

Am Freitag, 28 März 20014 hat der Kreisparteitag der CDU Kreis Euskirchen stattgefunden. Die zahlreich dort anwesenden Mitglieder haben einstimmig dass zuvor erarbeitete Wahlprogramm der CDU für den Kreis Euskirchen angenommen.

In der Aussprache vor der Abstimmung hatte die CDU Weilerswist vorgeschlagen, im Bereich „Mobiltität“ des Wahlprogramms den Bau der dringend benötigten Osttangente in Weilerswist aufzunehmen. Mehrheitlich folgte der Kreisparteitag dem Antrag, so dass die Verwirklichung der Osttangente nunmehr Bestandteil des Programms auch der CDU Kreis Euskirchen ist.

Durch Schwerlastverkehr werden die Anwohner der Ortschaften Müggenhausen, Vernich, Schwaarzmaar und Metternich erheblich beeinträchtigt. Alleine der Bau der Osttangente, die zudem noch die Wirtschaftsräume Weilerswist und Euskirchen erschließt, kann hier nachhaltige Abhilfe schaffen. Daher setzt sich die CDU Weilerswist auch weiterhin im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für die Verwirklichung dieses Verkehrskonzeptes ein. Die Aufnahme in das Wahlprogramm der Kreis CDU macht deutlich, dass  an dieser Stelle die Weilerswister Belange gewürdigt und unterstützt werden.

Sobald mir die endgültige Fassung des Wahlprogramms vorliegt werde ich dieses hier veröffentlichen.