BGH: Kostenlos mitreisendes Kind hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Die europäische Fluggastrechteverordnung spricht Reisenden, deren Flüge Verspätungen haben, unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen der Luftfahrtunternehmen zu. In dem vorliegenden Fall hatte ein Flug von Palma de Mallorca nach Köln eine Verspätung von mehr als 6 Stunden. Nach Art. 7 Abs.1 S. 1 der Fluggastrechteverordnung besteht in diesem Fall ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro pro Reisendem.

Die – von ihren Eltern vertretene – Klägerin war zu dem Zeitpunkt des Fluges noch keine 2 Jahre alt. Das Luftfahrtuntermehmen hatte ein Angebot “100 % Kinderermäßigung bis 1 Jahr”, so dass die Klägerin umsonst mitreisen konnte. Unter Bezugnahme auf die Fluggastrechteverordnung klagte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro aufgrund der Verspätung ein. Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Zwar spricht die Fluggastrechteverordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen zu, aber in Art. 3 Abs. 1 S.1 ist dort auch geregelt, dass sie nicht gilt für “Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist”. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung sich nach dem Wortlaut nur auf reduzierte Tarife beziehe, die nicht für die Öffentlichkeit verfügbar seien, vorliegend aber jedes Kleinkind kostenlos befördert werde.

Der BGH vertritt wie die Vorinstanzen die Auffassung, dass weder Sinn und Zweck, noch die Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut der Regelung ergebe, dass ausgenommen nur solche Sondertarife sein sollen, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stünden. Vielmehr seien dadurch sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ausgenommen. Der BGH sah auch keine Veranlassung, sich diesbezüglich wegen einer Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden.

Quelle: Pressemitteilung BGH

BGH, Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 35/14

Mitgliederversammlung der CDU Weilerswist

Am 09.03.2015 fand die Mitgliederversammlung der CDU Weilerswist mit Neuwahlen des Vorstandes statt. Ich habe mich gefreut, dass viele Mitglieder der Einladung gefolgt sind. Natürlich war das Interesse nicht so hoch, wie bei der Aufstellung unserer Kandidatin für das Bürgermeisteramt, aber dennoch waren die Reihen im AWO-Heim Groß-Vernich gut gefüllt.

Mir macht die Arbeit im Vorstand und die Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern großen Spass, so dass ich auch nicht lange überlegen musste, als Schriftführer noch einmal zu kandidieren. Stefan Kolb kandidierte aus beruflichen Gründen nicht mehr, so dass hier ein neuer Kandidat gesucht wurde.

Neben mir als Schriftführer besteht der geschäftsführende Vorstand nun aus dem Vorsitzenden Wolfgang Petersson, den stellvertretenden Vorsitzenden Anne Horst und Hans Peter Nußbaum und dem Schatzmeister Jürgen Schumacher. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit in den kommenden zwei Jahren!

Ein großes Thema wird natürlich sein der Bürgermeisterwahlkampf, aber hier bin ich sehr zuversichtlich. Mit Anne Horst haben wir eine kompetente und sympathische Kandidatin, die sehr gute Chancen hat, den bisherigen Bürgermeister abzulösen und wieder frischen Wind und neue Ideen ins Rathaus zu bringen.

Ein weiteres Thema wird aber auch die Weiterentwicklung unserer Partei sein. Bei der gestrigen Versammlung haben wir wieder zahlreicher verstorbener Parteifreunde gedacht und die Entwicklung ist leider auch so, dass Neueintritte seltener werden. Über die Gründe kann man streiten – ein großer Beitrag hier ist wohl die allgemeine Politikverdrossenheit und die sinkende Bereitschaft, sich zu engagieren – aber Fakt ist, dass wir auch für die Zukunft planen müssen. Ich bin der festen Überzeugung, dass die CDU insbesondere für den ländlichen Raum die einzige Alternative darstellt und ihren Fokus völlig zurecht auf eine Sachpolitik setzt und nicht auf billige und durchschaubare Wahlkampfmanöver – jedoch müssen wir diese Politik auch vermitteln und durch unsere Mitglieder bestärken. Ein weiterer Fokus der nächsten beiden Jahre dürfte daher auch die Mitgliederentwicklung sein.

BGH: Schallschutz in erster Linie durch Bauteile im Gemeinschaftseigentum

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 27. Februar 2015 mit der Frage beschäftigt, wer in einer Wohnungseigentumsanlage für Schallschutz verantwortlich gemacht werden kann.

Ein Wohnungseigentümer hatte in seiner Wohnung und somit in seinem Sondereigentum den bei Bau der Anlage dort installierten Teppich entfernt und durch Parkett einbauen lassen. Daraufhin beschwerte sich der Eigentümer der darunter gelegenen Wohnung, dass er nun erhöhte Lärmwerte hinnehmen müssen, da sich der Trittschall durch den neuen Boden erhöht habe. Er verklagte den Nachbarn auf Entfernung des Parketts und Verlegung von Teppichboden oder einem gleichwertigen Bodenbelag. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht als Berufungsinstanz abgewiesen. In der Revision wies auch der BGH die Klage ab.

Nach der Auffassung des BGH sind für den Lärmschutz zunächst die zum Zeitpunkt des Baus geltenden Normen maßgeblich. Diese sind im vorliegenden Fall eingehalten. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm sahen die Richter bei der Entfernung des Teppichbodens nicht. Schallschutz sei, so der BGH, in erster Linie durch im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile zu gewährleisten. Die Auswahl des Bodenbelags der einzelnen Sondereigentumsbereiche obliegt alleine den jeweiligen Sondereigentümern. Etwas anderes könne sich nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, was vorliegend jedoch nicht gegeben war.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 27.02.2015, V ZR 73/14

Bahnchaos: Gemeinsame Resolution aller Fraktionen im Kreistag Euskirchen

Am 04. Februar 2015 fand eine Sondersitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr des Kreistags Euskirchen statt. Alle Fraktionen im Kreistag haben eine gemeinsame Resolution verabschiedet, um die Verantwortlichen für die katastrophale Lage im Bahnverkehr auf der Eifel- und Voreifelstrecke zum dringenden Handeln aufzufordern. Die Resolution lautet wie folgt:

Der Kreistag Euskirchen fordert die für den “Schienenpersonennahverkehr” (SPNV) verantwortlichen Betreiber von DB Regio NRW und Nahverkehr Rheinland (NVR) auf, im Zusammenhang mit den seit mehreren Wochen katastrophalen Verhältnissen im SPNV auf Eifel- und Voreifelstrecke im Zuge der Einführung der neuen Fahrzeuggeneration „Alstom Coradia LINT“ im Kölner Dieselnetz seit Mitte Dezember, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um schnellstmöglich einen zuverlässigen SPNV zu gewährleisten:

  1. Das Verkehrsunternehmen (DB Regio NRW) muss die im Verkehrsvertrag zugesicherten Beförderungskapazitäten (Anzahl der Zugeinheiten) bereitstellen und somit ihre vertragliche Verpflichtung erfüllen.
  1. Der Einsatz geeigneter Fahrzeuge auf der Voreifelstrecke ist durch die DB Regio NRW sicher zu stellen, so dass der ursprünglich vorgesehene und vertraglich vereinbarte Fahrplan (Ausschreibungsfahrplan) gehalten werden kann.
  1. Bei Verspätungen in den Hauptverkehrszeiten (HVZ) aufgrund der allseits bekannten und derzeit andauernden Probleme (Technische Mängel an den Zügen, Einsatz einer zu geringen Anzahl von Wagen, etc.) auf Eifel- und Voreifelstrecke, sind
    1. a) an den Eifelbahnhöfen, insbesondere am Knoten Euskirchen, bei geringfügigen Verspätungen die Anschlüsse sicher zu stellen (Warteregelung). Ebenso sollen DB Regio NRW und die Regionalverkehr Köln GmbH durch das Bereitstellen von Echtzeitdaten der Züge bei geringfügigen Verspätungen auch den Anschluss an die Busse sicherstellen.
    2. b) Sollte a) nicht gewährleistet werden können, gilt es die NRW-Mobilitätsgarantie auf Anschlussverluste und auf entstehende Verspätungen während der Fahrt von mehr als 20 Minuten auszudehnen[1]. Dies soll bis zur Erfüllung der vertraglich festgehaltenen Leistungen (Einsatz der entspr. Zugeinheiten und Einhaltung des Fahrplanes) auf dem Kulanzwege umgesetzt werden.
  1. DB Regio NRW soll den Pendler/-innen eine angemessene pauschale Entschädigung für die seit dem Fahrplanwechsel entstandenen Zugverspätungen, Ausfälle und Kapazitätseinschränkungen (Nichtbereitstellung der vertraglich zugesicherten Plätze) zahlen.
  1. DB Regio NRW und NVR sollen gemeinsam dafür Sorge tragen, dass attraktivere Angebote für die Fernpendler/-innen im Regionalverkehr durch die Einrichtung von Schnellverbindungen für die Eifelstrecke Köln – Trier und Euskirchen – Bonn geschaffen werden.
  1. Wir fordern DB Regio NRW und NVR auf, schnellstmöglich eine Verkürzung der Umsteigezeiten in Euskirchen herbeizuführen, so dass die Gesamtreisezeit von Pendler/innen zwischen der Eifelstrecke und Bonn wieder reduziert wird.
  1. Der NVR und die DB Netz AG sollen sich mit allen zuständigen Stellen für eine alsbaldige Umsetzung der dringend notwendigen Infrastrukturmaßnahmen für den Bahnknoten Köln einsetzen. Dazu gehören insbesondere der zweigleisigen Ausbau der Strecke Bonn – Euskirchen (zwischen Rheinbach und Euskirchen), Streckenelektrifizierungen, das Überwerfungsbauwerk Hürth-Kalscheuren und der Neubau der Westspange. Bereits seit Jahren liegen Konzepte vor, es ist dringende Umsetzung erforderlich.
  1. Die Landesregierung NRW wird aufgefordert, dringend benötigte Gelder für die Bedürfnisse des SPNV im ländlichen Raum zur Verfügung zu stellen.
  1. Die Deutsche Bahn AG wird aufgefordert, kurzfristig ausreichende Planungskapazitäten und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, um den barrierefreien Ausbau der Bahnhöfe Mechernich, Kall und Blankenheim zu verwirklichen.

Der barrierefreie Ausbau der Bahnhöfe Mechernich, Kall und Blankenheim steht schon seit Jahren auf der Agenda des Kreises und der betroffenen Gemeinden, ohne dass es zu einer Umsetzung gekommen ist. Als kleinen Beitrag für die zur Zeit katastrophalen Verhältnisse auf der Eifel- und Voreifelstrecke sehen wir die Bahn in der Verpflichtung, im Hinblick auf den geforderten Ausbau kurzfristig tätig zu werden.

Der Kreistag Euskirchen fordert zudem den Bund als 100-prozentigen Anteilseigner der Deutschen Bahn AG auf, mit Blick auf die Thematik “Schienenpersonennahverkehr” (SPNV) folgende Punkte um- bzw. sich für diese einzusetzen:

  1. Eine deutliche Erhöhung der Regionalisierungsmittel – 1,5% sind nicht genug!

Die in den vorliegenden Gutachten von Bund und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genannten Erhöhungen und die darin enthaltenen Dynamisierungsraten reichen nicht aus. Vor allem fehlende Finanzmittel sind für die Misere mitverantwortlich. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Regionalisierungsmittel für den SPNV weiter angehoben werden.

  1. Über Gesetzgebung oder entsprechende Verordnungen ist festzuhalten, dass bei der Konstruktion von neuen Zügen/Triebwagen:
  • Eine wirkliche Barrierefreiheit in den Zügen umgesetzt wird;
  • Die Sicherheit in Zügen während der Personenbeförderung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für stehend Mitfahrende und die entsprechenden Festhaltemöglichkeiten (Handläufe, Haltestangen, Handgriffe) gerade im Einstiegsbereich.

Beide Punkte finden in den neuen LINT-Fahrzeugen keine oder nur unzureichende Umsetzung. Dies ist nicht nur kundenunfreundlich, sondern als verantwortungslos zu bezeichnen.

  1. Erhöhung der Zahlungen bei Verspätung und Zugausfall an Zeitkarteninhaber, verbunden mit einer Absenkung des Verspätungslimits auf 30 Minuten.
    Die geltende Regelung (pauschale Entschädigung je Verspätung ab 60 Minuten in Höhe von 1,50 Euro (2. Klasse)/2,25 Euro (1. Klasse) bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge ab einer Summe von 4 Euro ) ist kundenunfreundlich. Sie spottet dem Anliegen aller Berufspendler/-innen, trotz Zugverspätungen und -ausfällen, in einem noch angemessenen Zeitrahmen zur Arbeit zu gelangen (Fahrgastrechte-Verordnung (EG) NR. 1371/2007 für den Schienenverkehr (Eisenbahn-Fahrgastrechte-VO)).

[1] Die NRW-Mobilitätsgarantie greift bislang nur, wenn ein Verkehrsmittel bereits am Einstiegshaltepunkt eine Verspätung von mehr als 20 Minuten hat (Taxikostenerstattung).

Verwirrtheit bei der SPD? CDU Fraktionsvorsitzender soll für FDP-Bürgermeisterkandidaten geworben haben

Mit Erstaunen habe ich einen Bericht am Samstag, 24. Januar 2015 in der Kölnischen Rundschau mit der Überschrift “Warb Nußbaum für Schäfer?” gelesen. Danach berichtete die Vorsitzende der Weilerswister SPD, Frau Gaby Ahmed, in einem offenen Brief an den Vorsitzenden des CDU-Gemeindeverbandes Weilerswist über ein angebliches Gespräch, das im Rahmen des Neujahrsempfanges des Weilerswister Bürgermeisters stattgefunden haben soll.

In diesem Gespräch soll der Vorsitzende der CDU Ratsfraktion Weilerswist bei ihr offene Werbung für den Kandidaten der FDP für das Bürgermeisteramt in dessen Beisein gemacht und die SPD um Unterstützung gebeten haben.

Sieht man davon ab, dass von beiden sonst Beteiligten das Gespräch gänzlich anders geschildert wird, weiß ich nicht, was ich schlimmer finden soll: Die Unterstellung, dass unser CDU-Fraktionsvorsitzender gegen die Kandidatin der eigenen Partei offen agitiert haben soll oder die Unterstellung, er sei so dumm, eben das zu tun? Ich kann mir nicht vorstellen, dass auch nur irgendjemand in der SPD dieses Märchen glaubt, geschweige denn außerhalb.

Was soll also damit bezweckt werden? Ich weiß es nicht, sicher ist jedoch, dass wir – sollte das ein Vorgeschmack auf das Niveau des Wahlkampfes sein – neue Tiefpunkte erwarten dürfen.

Vielleicht aber interpretiere ich das auch falsch? Vielleicht wollte die SPD-Vorsitzende auch nur ganz einfach von dem ablenken, was von ihrem SPD-Bürgermeister bei dem Neujahrsempfang geboten oder eben nicht geboten wurde?

Bundesverfassungsgericht: Erbschaftssteuerrecht teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer lange erwarteten Entscheidung am 17. Dezember 2014 Teile des Erbschaftssteuerrechtes für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber erhält jedoch bis zum 30. Juni 2016 Gelegenheit nachzubessern. Bis dahin sind die Vorschriften weiter anwendbar.

Es betrifft hier die Vorschriften in § 13 a und § 13 b sowie § 19 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. In diesen Normen werden Steuerbefreiungen beim Vererben von Betriebsvermögen sowie Steuersätze geregelt. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichts ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens unverhältnismäßig, soweit es über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinaus reicht, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Damit bleibt dem Gesetzgeber aber weiterhin der Spielraum, gerade kleinere und mittlere Familienunternehmen bei der Erbschaftssteuer zu entlasten und somit die wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden.

Darüber hinaus unverhältnismäßig ist nach der Ansicht der höchsten deutschen Richter die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindeslohnsumme. Eine weitere Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Normen dazu genutzt werden können, Gestaltungen zu wählen, die zu nicht rechtfertigten Ungleichbehandlungen führen.

In einem Sondervotum unterstützen drei Richter nicht nur die Entscheidung, sondern weisen auch auf das Sozialstaatsprinzip hin. Danach sei die Erbschaftssteuer ein Instrument um zu verhindern, dass sich Reichtum in Folge der Generationen in den Händen nur weniger sammelt. Nach Auffassung dieser drei Richter soll die Erbschaftssteuer nach dem Auftrag des Gesetzgebers einen Ausgleich sich ansonsten verfestigender Ungleichheiten darstellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 den Auftrag erteilt, eine Neuregelung zu treffen. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass die Fortgeltung der Normen bis dahein keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelungen. Das bedeutet, dass sich die ab sofort ergebenden erbschaftststeuerlichen Bewertungen an der noch vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung messen lassen müssen und daher evtl. nur vorläufig sein können.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

 

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Änderungen der sogenannten “Düsseldorfer Tabelle” bekannt gegeben, die ab dem 01.01.2015 geltend wird. Bei dieser Tabelle handelt es sich um Unterhaltsleitlinien, die von dem OLG Düsseldorf in enger Verbindung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt wird.

Danach ändern sich insbesondere die jeweiligen Selbstbehalte zum Jahreswechsel 2015. Der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete wird um 80,00 Euro auf 1.080,00 Euro erhöht, wenn die Pflicht zur Unterhaltsleistung sich auf Kinder unter 21 Jahren bezieht, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Unterhaltsverpflichteten ohne Erwerbstätigkeit kommt demnächst ein Selbstbehalt in Höhe von 880,00 Euro zu.

Das OLG Düsseldorf hat damit die Erhöhung der Sätze des Arbeitslosengelds II zum 01.01.2015 berücksichtigt.

Auch die Selbstbehalte gegenüber Unterhaltsverpflichtungen hinsichtlich Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern sowie den Eltern wurden erhöht. In Bezug auf den Elternunterhalt beispielsweise wurde der Selbstbehalt von 1.600,00 Euro auf 1.800,00 Euro hoch gesetzt.

Eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen für Kinder hat jedoch nicht statt gefunden und soll erst im Laufe des Jahres 2015 erfolgen. Hintergrund ist hier, dass der steuerliche Kinderfreibetrag, welcher Grundlage für Unterhaltszahlungen bildet, vom Bundesfinanzministerium noch nicht erhöht worden ist.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

BGH: Rechte des Mieter nach Wohnungsbrand

Dem Bundesgerichtshof war die Frage vorgelegt worden, welche Rechte einem Mieter zu kommen, der in seiner Mietwohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht und dessen Vermieter eine Wohngebäudeversicherung unterhält.

Klageweise hatten die Mieter gegen ihre Vermieterin einen Anspruch auf Mangelbeseitigung aufgrund eines Wohnungsbrandes geltend gemacht. Darüber hinaus verlangten sie die Feststellung, dass sie bis zur endgültigen Beseitigung berechtigt seien, die Miete zu mindern. Verursacht hatte den Brand die 12-jährige Tochter der Mieter in der Küche, da sie einen Topf mit Öl erhitzte und zeitweise unbeaufsichtigt ließ. Die Vermieterin, deren Wohnung durch den Wand erheblich beschädigt wurde, wurde von der Haftpflichtversicherung der Mieter an die eigene Gebäudeversicherung verwiesen. Die Vermieterin unterhielt eine solche Versicherung und legte die Kosten hierfür auf ihre Mieter um. Sie lehnte eine Einschaltung der Versicherung jedoch ab, da sie befürchtete, dann in der Versicherungsprämie zu steigen. Auch den Anspruch ihrer Mieter auf Schadensbeseitigung sowie Mietminderung lehnte die Vermieterin ab, da diese ja den Schaden zumindest leicht fahrlässig verursacht hätten und daher auch für die Beseitigung verantwortlich seien.

Das erstinstanzliche Amtsgericht gab den Klägerin wie auch das Berufungsgericht Recht, auch die Revision vor dem BGH erging nicht zugunsten der Vermieterin.

Nach der Auffassung des BGHs darf ein Mieter, der über seine Betriebskostenzahlungen auch die Gebäudeversicherung mit finanziert, erwarten, im Schadensfall auch von der Versicherung profitieren zu können. Ein Regress der Versicherung gegen den Mieter ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Versicherung in Anspruch nimmt. Der Mieter sei so zu stellen, als sei er selber Versicherungsnehmer. Auch habe der Vermieter im Regelfall kein Interesse daran, den Mieter anstatt der Versicherung in Anspruch zu nehmen. Er sei vielmehr verpflichtet, sich an den Gebäudeversicherer zu wenden oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

Es kann nach der Meinung des BGH der Mieter eine Schadensbeseitigung verlangen und bis dahin die Miete mindern. Aufgrund des Mietvertrags ist der Vermieter verpflichtet, eine Wohnung in vertragsgemäßen Zustand – also ohne Brandschäden – anzubieten. Dran ändert auch die Problematik einer etwaigen schuldhaften Verursachung des Brandes nichts, da der Mieter in jedem Fall verlangen kann, dass im seine Zahlungen für die Versicherung im Schadensfall zugute kommen.

Nicht entschieden hat der BGH die Frage, ob ein Vermieter ein Steigen in den Versicherungsprämien nach dem Schaden entgegenhalten kann, da hier die Vermieterin nach Auffassung der beschäftigten Gerichte zu wenig Konkretes vorgetragen hatte.

BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13

Quelle: Pressemitteilung des BGH

OLG Hamm: Unvollständiges gemeinschaftliches Testament muss kein Einzeltestament sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein unvollständiges Ehegattentestament ein gültiges Einzeltestament sein muss.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt hatte ein Ehemann ein gemeinschaftliches Testament auch für seine Ehefrau entworfen und unterzeichnet. Danach sollte nach dem Tod des einen Ehepartners der überlebende Partner Vorerbe und eines der vier Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners Nacherbe sein. Die Ehefrau unterzeichnete den Entwurf nicht, so dass jedenfalls kein gültiges Ehegattentestament zustande gekommen war.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Diesen erteilte das erstinstanzliche Nachlassgericht jedoch nicht. Nach der Auffassung des Amtsgerichtes sei der Entwurf dahingehend auszulegen, dass es zwar kein gültiges gemeinschaftliches Testament sei, aber ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes, so dass keine gesetzliche Erbfolge eintrete.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht und hob die Entscheidung des Amtsgerichtes auf. Nach der Ansicht des OLG handelt es sich bei dem unterzeichneten Entwurf nicht um ein wirksames Einzeltestament des Ehemannes. Zwar genüge es der gesetzlichen Form eines Einzeltestaments (handschriftlich und unterzeichnet vom Erblasser), aber es fehle der Wille des Ehemannes, ein Einzeltestament zu errichten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Ehemann auch ohne Unterschrift der Ehefrau dann ein Einzeltestament errichten habe wollen. Das ergebe sich daraus, dass es Ziel des Ehemannes gewesen sei, das Familienhaus der Eheleute, welches beiden Ehepartner gehörte, auf jeden Fall im Besitz der Familie zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte der gesamte Nachlass, also inklusive Haus, zuerst an den überlebenden Ehepartner und dann an ein einzelnes Kind übergehen. Die Auslegung des Entwurfes als Einzeltestament würde dem Wunsch des Erblassers jedoch nicht gerecht, da hier nur über die Hälfte des Hauses verfügt werden könnte, so dass der Wunsch eben nicht erreicht würde. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass auch die Ehefrau durch Unterzeichnung des Entwurfes die Absicht geteilt hätte, was jedoch unterblieben ist. Daher spreche dies gegen die Deutung des Entwurfes als Einzeltestament.

Im Ergebnis hat das OLG die Zurückweisung des Erbscheinsantrages aufgehoben mit dem Ergebnis, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wonach der Ehemann von seiner Ehefrau und den vier Kindern beerbt wird.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, 21.02.2014, 15 W 26/14

Toyota: Nichts ist unmöglich? In der Tat…

Als sich bei uns 2011 die Vergrößerung der Familie abzeichnete, haben sich meine Frau und ich nach einem familienkompatiblen Automobil umgeschaut. Mit Kinderwagen, Baby & Co. waren sowohl der Seat Arosa als auch der Opel Corsa unpraktisch geworden. Wir konnten dann das Kfz meines Vaters übernehmen, einen Toyota Avensis Combi – ausreichend Platz also, um alles zu transportieren. Das Fahrzeug war von November 2006 und hatte bei Übernahme durch uns im Jahr 2011 weniger als 100.000 km auf dem Tacho, für einen Diesel also nicht wirklich viel.

In der Vergangenheit hatte mein Vater schon mehrmals in seiner Vertragswerkstatt bemängelt, dass das Xenon-Licht sehr dunkel und kaum ausreichend sei. Dort wurde jedoch jeglicher Mangel abgelehnt. Auch wir waren dann der Meinung – was uns von einer anderen Vertragswerkstatt bestätigt wurde – dass das Kfz im Dunkeln kaum zu führen und sehr unsicher sei. Also ließen wir für über 1.200 Euro vorne neue Xenon-Scheinwerfer einbauen und uns ging so im Dunkeln wieder ein Licht auf…

Bei einer Inspektion im September 2014 und einer Laufleistung von nur 107.000 km bat ich den Kfz-Meisters meines Vertrauens darum, auch einmal die Kühlflüssigkeit zu kontrollieren, da ich den Eindruck hatte, der Wagen verliert etwas. Dies wurde mir bestätigt und eine defekte Zylinderkopfdichtung vermutet. Ich solle mich jedoch an eine Toyota-Vertragswerkstätte wenden, da das benötigte Werkzeug nicht vorhanden war.

Dies habe ich gemacht. Dort wurde mir jedoch mitgeteilt, dass dies nicht an der Zylinderkopfdichtung liege, sondern daran, dass der Motor überhitze und dann das Kühlwasser herausdrücke. Es sei ein bekanntes Motorproblem bei Toyota und der Hersteller biete auch ein Austauschprogramm an. Aufgrund der Fahrzgestellnummer wurde auch schnell festgestellt, dass unser Kfz in diesen Bereich fällt.

Allerdings setzt Toyota für einen kostenlosen Austausch des Motors voraus, dass das Kfz weniger als 180.000 km gelaufen haben darf (das ist erfüllt) und maximal 7 Jahre alt sein darf. Unser Auto wird jedoch im November 8 und fällt daher nicht mehr in diese Regelung. Die Werkstatt konnte mir daher nur anbieten, auf meine Kosten einen neuen Motor einbauen zu lassen. Ein neuer Motor koste ca. 3.000 Euro zzgl. Einbau.

Ich habe mich sodan direkt an den Hersteller gewandt. Dort wurde mir jedoch lapidar beschieden, dass man zwar (Zitat!) selbstverständlich möchte, “dass unsere Kundinnen und Kunden immer so kostengünstig wie möglich fahren”. Jedoch sei die Werksgarantie bereits abgelaufen, eine Anschlussgarantie sei nicht abgeschlossen und mein Fahrzeug sowieso schon so alt und ich zudem nicht lückenlos bei Vertragswerkstätten in Inspektion gewesen. Daher wurde eine Kulanzregelung lapidar abgelehnt, ohne auf die eigentliche Problematik einzugehen.

Meine Stellungnahme hierzu mit einer erneuten Darlegung der Problematik wurde wiederum mit Textblöcken beantwortet und auf das Motorproblem wurde mit keiner Silbe eingegangen. Weder wurde ein Austausch oder auch nur Beteiligung an den Kosten angeboten.

Fakt ist, dass jetzt ein Dieselmotor mit einer Laufleistung von nur 107.000 km ausgetauscht werden muss aufgrund eines erkannten Fabrikationsfehlers, der Hersteller jedoch mit fadenscheinigen Gründen eine zumindest anteilige Verantwortung ablehnt. Ich kann mich des Gefühls nicht erwehren, dass bei Toyota in Köln jedes mal die Sektkorken knallen, wenn einer der bekannten defekten Motoren das siebte Lebensjahr erreicht hat…

Wir haben also dieses Mangelfahrzeug (selbstverständlich mit großem finanziellen Verlust!) abgestoßen und sind zumindest um die Erfahrung reicher, nie mehr einen Toyota zu fahren. Nichts ist unmöglich? In der Tat…